700.22
Besondere Bauverordnung II (BBV II) 13
(vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017)
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes vom7. September 1975 (PBG)2 , beschliesst: bisherigen Rechts
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung trifft Verschärfungen oder Milderungen von Bauvorschriften.10
Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschärfungen der Bauvorschriften im Einzelfall gemäss § 219 PBG unzulässig.
Art. 2 Begriffe
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Art. 3 B. Verkaufsgeschäfte I. Allgemein
Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Betriebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen Waren angeboten werden.
Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung des Publikums bestimmt sind.8
Art. 4 II. Grossläden
Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 1000 m 2 .7
Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Mindestfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Warenangebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.
Art. 5 III. Einkaufszentren
Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens 2000 m 2 .
Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 15 000 m 2 .
Art. 6 C. Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr
Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kultus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teilnehmen.
Art. 7 D. Räume mit grosser Personenauf- belegung
10 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss, dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig halten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personenbelegung 50 Plätze.
Art. 8 E. Familiengartenhäuser
Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeitgärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer feststehenden Ordnung errichtet werden.
Art. 9 Verschärfungen
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A. Raummasse
Art. 10 II. Rauminhalt
10 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser beträgt2,40 m3 je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m2 und erhöht sich um 0,002 m3 für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m 2 Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von3,0 m3 je Quadratmeter konstant. 2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche eingehalten werden. 3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche, jedenfalls aber um mehr als4 m2 unterbrochen ist.
Art. 11 III. Abweichungen und Vorbehalt
Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begründeten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.
Art. 12 B. Erschliessung I. Zugänglichkeit
Der gesetzliche Zugang von Einkaufszentren darf in Wohnzonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen ausgebaut sind; im Übrigen gilt § 237 PBG.
Grosszentren und Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind nur zulässig,
a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind oder
b. wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeugen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung vorgesehene Zonen – mit Ausnahme der Zentrumszone – zu berühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften.
Art. 13 II. Interne Erschliessung
10 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Bestimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz3 über Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haustüre zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG2 für mindestens eine Türe. 2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege dienen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.
Art. 14 C. Gebäudeabstand I. Bei brennbaren Aussenwänden
Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Gebäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen.
Art. 15 II. Bei feuer- oder explosionsgefährlichen Nutzungen
Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpolizei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.
Art. 16
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Art. 17
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Art. 18 Milderungen A. Gartenhäuser
Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäuden befreit, wenn ihre Grundfläche10 m 2 , ihre Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger Pergolen6 m und ihre Gesamthöhe3 m nicht übersteigen.13
Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestimmungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäuden und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.
Art. 19 B. Hohe Bauwerke
14 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser. 13 2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 19a14 C. Liftanbauten
Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn13
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
Art. 20 D. Baubaracken12
Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft verletzt werden.
Art. 21 Schlussbestimmungen
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: . . .5
A. Änderung
Art. 22 B. Inkrafttreten
Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat 6 .
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4 . Übergangsbestimmungen zur Änderung vom11. Mai 2016 (OS 72, 91) Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung vom14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 19, 19 a. 2017 (siehe Anhang). Anhang Verordnung ung oder die Milderung von über die Verschärf r besondere Bauten und Anlagen Bauvorschriften fü rdnung II)1 (Besondere Bauvero
Art. 19 B. Hohe Bauwerke
Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.
Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 19a11 C. Liftanbauten
Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
Weitergeltung gemäss (OS 72, 91).