701.12
Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
(vom 11. Mai 2016)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3 , beschliesst: Prioritäten Ebenen Grundzonenplan Beschriftungen Beantragte Festlegungen Grenzen der Grundzonierungen Überlagernde Festlegungen Übersichtsplan Grundzonierungen Verkehrsflächen Gewässer Wald Landwirtschaft Beschriftungen Farbcode Textbeispiel Text öB Textsignaturen 0/0/0/100 Übersichtsplan 70/65/60/15 Plan für das Grundbuch geregelte Darstellung gemäss Weisung ©Amtliche Vermessung ± Darstellung des Planes für das Grundbuchª 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Zonen C. Kommunale Farbcode Linien- Grenzen in mm 0/0/0/100 0.5 Zonengrenzen Farbcode Kernzonen Fläche Kernzonen 23/40/56/14 historische Kernzonen 12/20/28/7 erweiterte Quartiererhaltungszonen 0/40/0/0 Quartiererhaltungszonen Zentrumszonen Farbcode Fläche Zentrumszonen bis 3 Vollgeschosse 12/24/0/0 Zentrumszonen4 bis 5 Vollgeschosse 20/40/0/0 Zentrumszonen 6 Vollgeschosse 30/60/0/0 Zentrumszonen 7 Vollgeschosse 40/80/0/0 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode Wohnzonen Fläche 1 Vollgeschoss Baumassenziffer Überbauungsziffer Ausnützungsziffer in m 3 /m2 in % in m 2 /m 2 ≥1.2 ≥ 21 0/0/40/0 ≥ 20 2 Vollgeschosse Baumassenziffer Überbauungsziffer Ausnützungsziffer in m 3 /m2 in % in m 2 /m 2 ≥2.0 ≥ 25 0/35/90/0 ≥ 50 3 Vollgeschosse Baumassenziffer Überbauungsziffer Ausnützungsziffer in m 3 /m2 in % in m 2 /m 2 ≥3.2 ≥ 26 0/80/100/0 ≥ 70 Farbcode Fläche 4 Vollgeschosse Ausnützungsziffer Baumassenziffer in m 2 /m2 in m 3 /m 2 ≥ 100 ≥3.1 0/100/63/05 und mehr Vollgeschosse 0/100/10/0 Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Musterdarstellung Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Farbcode Wohnzonen sowie Signatur der entsprechenden Wohnzone mit 15/0/0/0 überlagernder Schraffur Rotation = 90° Balkenbreite =3 mm Industrie- und Gewerbezonen Industrie- und Gewerbezonen mit 15/0/0/0 Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie- und Gewerbezonen mit 35/0/0/0 eingeschränktem Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industriezonen ohne Handels- und 60/0/0/0 Dienstleistungsgewerbe 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) öffentliche Bauten Farbcode Zonen für Fläche öffentliche Bauten 0/0/0/15 Zonen für Erholungszonen 15/0/70/0 Erholungszonen Freihaltezonen Freihaltezonen 30/0/60/0 kommunale Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen 20/0/20/0 kommunale Weiler 35/60/84/21 Weiler Reservezonen 0/0/0/0 Reservezonen Innenliegende Bandierung Breite = 0.6 mm Ausnützung Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Nutzungsmass einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Nutzungsmass erleichternd 70/100/0/0 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen Bauweise Dachgestaltung einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 90° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Dachgestaltung erleichternd 70/100/0/0 0.50 Rotation = 90° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode Linien- Bauweise Definition Schraffur in mm Definition Umrandung einschränkend 100/30/0/20 0.50 Gebäudeabmessung Rotation = 45° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen erleichternd 70/100/0/0 0.50 Gebäudeabmessung Rotation = 45° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen 0/0/0/80 0.50 Gebäudeabmessung Rotation = 45° (Hochhäuser) Versatz =3 mm 0/0/0/80 0.40 ausgezogen 70/0/90/0 0.50 Gebäudeabmessung Rotation = 45° (Terrassenhäuser) Versatz =3 mm 70/0/90/0 0.40 ausgezogen Nutzweise Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Wohnen 0/0/0/501.00 Abstand =3 mm 0/0/0/50 0.40 ausgezogen Betriebsart einschränkend 100/30/0/201.00 Abstand =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Betriebsart erleichternd 70/100/0/01.00 Abstand =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen Immissionen 0/0/0/80 0.50 Rotation = 0° Versatz =3 mm 0/0/0/80 0.40 ausgezogen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Festlegungen Farbcode Linien- Weitere und Zonenordnung Fläche in mm der Bau- Umrandung Definition Bandierung 0/100/100/0 Sonderbauvorschriften 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm 0/0/0/0 Gestaltungsplanpflicht 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm zulässig Bandierung Arealüberbauungen innenliegend 70/0/90/0 Breite = 0.4 mm 0/0/0/0 Breite = 0.8 mm 70/0/90/0 Breite = 0.4 mm 0/0/0/100 Aussichtsschutz gleichseitiges Dreieck Flächen, Seite =1.5 mm Punkt- und Abstand =3 mm Lineardarstellung 0/0/0/100 0.40 ausgezogen gleichseitiges Dreieck Seite =4 mm gleichseitiges Dreieck Seite =2 mm Abstand =4 mm Übrige Inhalte Farbcode Linien- Fläche in mm Definition Schraffur Umrandung Höhereinstufung wegen 100/30/0/20 0.50 Lärmvorbelastung Rotation = 0° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen kantonale und regionale Freihaltezonen 30/0/60/0 0/0/0/100 0.50 kantonale Landwirtschaftszonen 20/0/20/0 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Farbcode Linien- F. Informationsinhalte Fläche in mm Umrandung Definition Bandierung bestehend 0/0/0/100 Gestaltungspläne xxx 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm 40/0/40/10 Wald 17/4/2/0 Gewässer ausserhalb Bauzonen 0/0/5/0 Verkehrsflächen Flugplätze Flughäfen und Hochleistungsstrassen Bahnareale Fläche Umrandung Definition Bandierung beantragte Festlegungen 0/0/0/0 Bandierung innenliegend Breite = 0.4 mm 56/13/0/0 Breite = 0.8 mm 0/0/0/0 Breite = 0.4 mm 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Liniendarstellungen sowie Farbcode Linien- Allgemeine als Informations- Linie in mm Liniendarstellungen Definition Linie Ergänzungsplänen inhalte in1:1000/1:500 Massstab 0/0/0/100 0.18 Waldabstandslinien 66 Abs. 2 PBG gestrichelt gemäss § 0/0/0/100 0.18 Gewässerabstandslinien 67 PBG gestrichelt gemäss § für 0/0/0/100 0.18 Verkehrsbaulinien Wege und Plätze strich-punktiert Strassen, 96 Abs. 2 lit.a PBG 0.5 mm/3.5 mm gemäss § für 0/0/0/100 0.18 Baulinien zu Verkehrsbauten strich-punkt-punktiert Betriebsanlagen Fluss- und Bachkorrekturen 0.5 mm/1.5 mm/ sowie für 96 Abs. 2 lit.b PBG 0.5 mm/2.0 mm gemäss § für 0/0/0/100 0.18 Baulinien und für strich-strich-punktiert Versorgungsleitung 7.0 mm/3.0 mm/ Anschlussgleise 96 Abs. 2 lit.c PBG 0.5 mm/3.0 mm gemäss § Schlittellinien 0/0/0/100 0.18 Ski- und 111 PBG Bandierung gemäss § Striche =2 mm Rotation = 0°/90°/ 45°/135° Abstand =4 mm Liniendarstellungen als Festlegungen in Farbcode Ergänzungsplänen Bandierung Massstab1:1000/1:500 Grundsätze projektierte Liniendarstellungen 0/35/40/0 Entsprechende Linienart mit Bandierung Bandierung aussenliegend Breite =2.5 mm aufzuhebende Liniendarstellungen 0/85/100/5 Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung Linien (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, durchgestrichen Rotation = 45° Abstand =1.5 mm rechtskräftige Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite =2.5mm) RRB Nr. 2345/1998 Baulinien die Gegenstand einer anderen, 0/5/80/0 noch nicht rechtskräftigen Baulinien- Bandierung aussenliegend vorlage sind Breite =1.0 mm 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) als Festlegungen in Farbcode Linien- Liniendarstellungen Fläche in mm Ergänzungsplänen Umrandung1:1000/1:500 Massstab 0/0/0/0 Anschlusspunkte Linienart gegebenenfalls mit Bandierung Entsprechende Bandierung aussenliegend, (Beispiel Verkehrsbaulinie: =2.5 mm) 0/0/0/100 0.18 45/15/0/0, Breite RRB Nr. 2351/1998 r. N B R R RRB Nr. 2351/1998 Darstellungen der Waldabstandslinien Farbcode Linienim Ergänzungsplan (EP4 Linie in mm Definition Linie Massstab1:1000/1:500 Bandierung rechtskräftige Waldabstandslinien 0/0/0/100 0.18 gestrichelt 34/2/40/0 Bandierung/Beschriftung Waldseitig liegend Breite =2.5 mm RRB Nr. 2345/1998 Darstellungen der Baulinien im Ergänzungsplan (EP 10) Massstab1:1000/1:500 rechtskräftige Baulinien 0/0/0/100 0.18 gemäss § 96 Abs. 2 PBG strich-punktiert Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§ 97 PBG) sowie 7.0 mm/3.5 mm/ Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§ 99 Abs. 2 PBG) 0.5 mm/3.5 mm können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt werden 45/15/0/0 Bandierung/Beschriftung aussenliegend Breite =2.5 mm RRB Nr. 2351/1998
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.
Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss.
Art. 2 Verbindliche Nutzungspläne
Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.
Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn
a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder
b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.
Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich.
Art. 3 Unverbindliche Nutzungspläne
Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.
Art. 4 Darstellungsumfang
Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt. 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.
Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne.
Art. 5 Planbeschriftung und Legende
Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.
Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:
a. Bezeichnung des Plans (Plantitel),
b. Kantons- und Gemeindenamen,
c. Erlass- und Genehmigungsvermerk,
d. Erstellungs- und Druckdatum.
Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.
Art. 6 Massstab
Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt1: 5000.
Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.
B. Grundzonenpläne
Art. 7 Darstellung der Zonen
Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.
Die Beschriftung enthält:
a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,
b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.
Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen.
Art. 8 Überlagernde Festlegungen
Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit einer Beschriftung verdeutlicht werden.
Art. 9 Informationsinhalte
Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:
a. kommunale Informationsinhalte:
1. öffentliche und private Gestaltungspläne,
2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,
b. überkommunale Informationsinhalte:
1. überkommunale Zonen und Festlegungen,
2. kantonale Gestaltungspläne,
3. Waldflächen,
4. nicht eingezonte Gewässerflächen,
5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.
Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.
Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.
C. Ergänzungspläne
Art. 10
Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:5
a. Kernzonen und Weiler (EP 1),
b. Quartiererhaltungszonen (EP 2),
c. Zentrumszonen (EP 3),
d. Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4),
e. Baulinienpläne (EP 5),
f. Hochhäuser (EP 6),
g. Aussichtsschutz (EP 7),
h. Bäume und Begrünung (EP 8),
i. Aussenantennen (EP 9),
j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10),
k. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11),
l. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12),
m. Sonderbauvorschriften (EP 13),
n. öffentliche Gestaltungspläne (EP 14),
o. private Gestaltungspläne (EP 15),
p. Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16),
q. Uferbereiche (EP 17).
Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.
Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet. 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)
D. Übergangsbestimmung
Art. 11 Lesehilfe Beispiel: historische Beispiel: Nutzungsmass Die Angaben beziehen auf die im gedruckten Rotation Versatz Bei Schraffuren Abstand Bei Punktschraffuren Beispiel: Analog bei Liniendarstellungen Beispiel:
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungsplanungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind. In Kraft seit1. Dezember 2024. Anhang zur Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) kommunale Zone Farbcode Fläche Kernzonen 23/40/56/14 überlagernde Festlegung Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.18 ausgezogen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, Plan dargestellten Grössen (1:5000) Abstand von Linie zu Linie von Zentrum zu Zentrum Abstand =3 mm1.00 in mm gleichseitiges Dreieck Seite =2 mm Abstand =4 mm