704.12
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
(vom 27. Juni 2012)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 17 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 20115 , beschliesst:1. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 1 Diese voll-
Kantonale Vermessungsaufsicht im Sinne von Art. 42 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 ist die kantonale Fachstelle für das Katasterwesen. zieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss § 21 KGeoIG 5 .15
Die Fachstelle
a. genehmigt die Vermessungsverträge und Dienstanweisungen,
b. regelt die Datenbeschreibung, die Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie den Detaillierungsgrad,
c. erstellt die Umsetzungspläne gemäss Art. 3 Abs. 2 VAV7 und Art. 2 der Technischen Verordnung des VBS vom10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV)8 und bestimmt den Nachführungszyklus der periodischen Nachführung gemäss Art. 24 Abs. 3 VAV 7 ,
d. bezeichnet die Stelle gemäss Art. 43 Abs. 2 VAV 7 , die für den originalen und massgeblichen Bestand der amtlichen Vermessung zuständig ist,
e. meldet dem Bundesamt für Landestopografie die Flüge zur Erfassung von Geobasisdaten gemäss Art. 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesvermessung (LVV)11 und koordiniert die Flüge
Art. 3 zur Erfassung von Geodaten nach
Abs. 1 KGeoIG 5 . tlichen Vermessung2. Abschnitt: Inhalt der am
Art. 2 Erweiterungen
Ergänzend zum bundesrechtlich vorgegebenen Inhalt sind Bestandteile der amtlichen Vermessung:
a. bewilligungspflichtige Bauten mit einer Fläche ab6 m 2 ,
b. Bauten kleiner als6 m2 mit selbstständiger Versicherungsnummer oder mit Anschluss an das öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsnetz,
c. im Grundbuch angemerkte Servitutsgewässer,
d. Durchleitungs- und Wegrechte, die in das Grundbuch aufgenommen werden,
e. Textpositionen für die Übersichtsplanproduktion.
Die Gemeinden können ergänzend zum kantonalen Objektkatalog den Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern. 15 3. Abschnitt: Vermarkung
A. Grenzfeststellung
Art. 3 Verfahren
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung bei Güterzusammenlegungen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, innert der von der Gemeinde gesetzten Frist die vorhandenen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzuwirken.
Art. 4 Grenzbereinigungen
Grenzbereinigungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VAV7 können als vereinfachte Landumlegung gemäss § 78 des Landwirtschaftsgesetzes vom2. September 19796 durchgeführt werden.
Art. 5 Zusammengebaute Gebäude
15 Bei zusammengebauten Gebäuden gilt in der Regel die Mitte der Trenn- oder Grenzmauer im Erdgeschoss als Grenze.
Art. 6 Hoheitsgrenzen
Hoheitsgrenzen dürfen Grundstücke nicht durchschneiden.
Art. 7 Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren
Die Pläne, in denen die Lage der provisorischen oder definitiven Grenzzeichen eingetragen worden sind, werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die Pläne beim Gemeindevorstand 14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand 14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
Kann eine Einsprache nicht einvernehmlich erledigt werden, überweist sie der Gemeindevorstand 14 an das Grundbuchamt. Dieses verfährt nach § 271 EG ZGB 3 .
B. Anbringen der Vermessungszeichen
Art. 8 Vermessungszeichen
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über den Einsatz der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren Qualität.
Art. 9 Verzicht, Wiederherstellung
Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung der Vermessungsaufsicht verzichtet werden:
a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV ,7
b. bei Feld- und Waldwegen,
c. bei öffentlichen Gewässern,
d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
Art. 10 Schutz der Fixpunkte und Grenzzeichen
Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.
Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung
Art. 11 Öffentliche Auflage
Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss Art. 28 VAV 7 , die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einspracheverzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitgeteilt.
Art. 12 Rechtsmittel werden, gilt die V
Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss Art. 28 Abs. 2 VAV7 und den Güterzettel beim Gemeindevorstand 14 schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand 14 erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. prachen ein oder können diese gütlich erledigt 2 Gehen keine Eins ermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträgen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen- liche Berichtigung tümer zu tragen. eid des Gemeindevorstands 14 kann Rekurs an 3 Gegen den Entsch rhoben werden. die Baudirektion e
Art. 13 Genehmigung
Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeindevorstands 14 über die Planauflage und die erstinstanzliche Erledigung von Einsprachen.
Art. 14 Flächendifferenz bei Erneuerungen
Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Liegenschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung
Art. 15 Nachführungsstelle
Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung gemäss Art. 23 VAV 7 . Für besondere Gebiete kann der Regierungsrat die Zuständigkeit abweichend regeln.15
Die Arbeiten der laufenden Nachführung sind durch Personen auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art. 17 ff. der Geometerverordnung vom 21. Mai 20089 eingetragen sind (Nachführungsstellen).
Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organisationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigentums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 16 Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumlegung
Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eidgenössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung verantwortlich.
Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für die Nachführung.
Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand 14 im Einvernehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.
Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.
Art. 17 Gebühren
Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende Nachführung fest.
Art. 18 Meldepflicht
Der Nachführungsstelle werden gemeldet:
a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern: jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft;
b. vom Grundbuchamt:
1. im Grundbuch oder Grundregister vollzogene Mutationen,
2. im Grundbuch oder Grundregister eingetragene Handänderungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerkeigentum;
c. von der Baubehörde: Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;
d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:
1. Änderungen am Waldwegnetz,
2. Rodungen,
3. Aufforstungen,
4. Waldfeststellungen,
5. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,
6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern,
7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten1 und 2,
8. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;
e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern:
1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
2. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage) gemäss Rohrleitungsgesetz vom4. Oktober 196312 ; udeversicherung Kanton Zürich: f.15 von der Gebä ebäudeversicherungsnummer, Gebäudead-1. Gebäudedaten (G men und -status, Erstellungsjahr, Nutzungscode resse, -art, -volu und -beschrieb), tionen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe,2. weitere Informa auzeitversicherung). Gebäudereferenz, B punkt1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt1 oder 2 2 Wird ein Lagefix stört, melden die Verursacherin oder der Verursacher, gefährdet oder zer rin oder der Grundeigentümer, die Nachführungs- die Grundeigentüme nale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich stelle sowie kommu sicht. der Vermessungsauf ufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeit- 3 Die Vermessungsa rm des Meldewesens. punkt sowie zur Fo
Art. 19 Nachführungsfrist
Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätestens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom7. September 19754 , ausgeführte Bauten und Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzunehmenden Objekte.
Art. 20 Mutationen
Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV8 (Mutationsurkunde) mit Grundstücksbeschreibung für:
a. Grenzänderungen,
b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen geliefert.
Art. 21 Nicht vollzogene Mutationen
Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen werden, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausführung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt, auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.
Art. 22 Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern
Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Notariatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern.
Art. 23 Verwaltung und Archivierung
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Verwaltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.6. Abschnitt: Datenabgabe
Art. 24
Die Vermessungsaufsicht bestimmt:
a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abzugeben,
b. wer Einsicht zu gewähren hat,
c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,
d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.
Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15
a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermessung,
b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der amtlichen Vermessung,
c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge
A. Kostentragung
Art. 25 Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Person, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist.
Art. 26 Wiederherstellung von Vermessungszeichen werden kann, trage messungszeichen:
Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Vermessungszeichen auf Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen. sacherin oder der Verursacher nicht festgestellt 2 Sofern die Verur n die Kosten für die Wiederherstellung von Vern zu gleichen Teilen die Grundeigentümerinnen a. bei Grenzzeiche er, oder Grundeigentüm öhenfixpunkten3 die Gemeinden. b. bei Lage- und H
Art. 27 Rückgriff
Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Gemeinden die Verfahrenskosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt dieser die Kosten. Die Kosten für die Vermarkung mit besonderen Grenzzeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güterzusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.
Art. 28 Rechtsmittel
Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhebung kann Einsprache beim Gemeindevorstand 14 erhoben werden. Der Gemeindevorstand 14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
B. Beiträge
Art. 29 Kostenanteile, Pauschalen
Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile an die beitragsberechtigten Kosten aus:
a. für die Ersterhebung 20%,
b. für die Erneuerung 25%,
c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,
d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.
Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsaufsicht setzt die Pauschalen fest.
Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 30 Mindestbeiträge, Teilzahlungen
Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000. 8. Abschnitt: Geografische Namen
Art. 31 Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)10 und für die Gebietszuordnung zuständig.
Sie regelt das Verfahren für das Erheben, Nachführen und Verwalten dieser Namen.
Der Regierungsrat setzt eine Nomenklaturkommission gemäss Art. 9 GeoNV10 ein.15
Art. 32 Postalische Ortschaften
Die Vermessungsaufsicht ist die zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 21 GeoNV 10 .
Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.
Art. 33 Strassen- und Gewässernamen
Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässernamen sind
a. für Nationalstrassen der Bund,
b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der Kanton,
c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.9. Abschnitt: Gebäudeadressen
Art. 34
15 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b eine Gebäudeadresse zu. 2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl, der Lokalisation und der Hausnummer zusammen. 3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisungen zur Gebäudeadressierung. lussbestimmungen10. Abschnitt: Sch
Art. 35 Vollzug
Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss Art. 57 Abs. 2 VAV7 fest.
Art. 36 Übergangsbestimmung
Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von 20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung
a. der Nutzungszonen gemäss §§ 36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG4 und der Gestaltungspläne ausserhalb dieser Zonen,
b. der Grundwasserschutzzonen,
c. der Baulinien gemäss § 96 PBG 4 ,
d. der Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG 4 ,
e. der Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG 4 ,
f. der Waldgrenzen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 1991 über den Wald 13 .