Quelle

712.41

Sonderabfall-Abgabeverordnung 5

(vom 11. Oktober 1995)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Fondszweck

5 Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden Kosten für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen finanziert werden. Der Fonds wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verwaltet.

Art. 2 Grundsätze für die Abgabenfestlegung

Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kanton bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entste-5 henden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten der per1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Aufwendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden gedeckt werden.

Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden fest.

Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammelstellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeitpunkt werden berücksichtigt.

Art. 3 Speisung des Fonds

Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwohnerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.

Art. 4 Höhe der Abgabe, Rechnungsstellung

Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr.1.204 je Einwohnerin und Einwohner.

Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.3

Die Baudirektion kann die Höhe der Abgabe an die dem Kanton gemäss § 2 entstehenden Kosten anpassen. Über Anpassungen der Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.5

Art. 5 Verträge

5 Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahmepflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.

Art. 6 Annahmetarif

Das AWEL5 regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen. Es sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.

Art. 7 Ausnahmen

Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkantonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallentsorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit das AWEL5 die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabgaben.

Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonderabfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sammelstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht möglich.

Art. 8 Aufhebung des Fonds

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemeinden, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

Art. 9 Einführungsbestimmungen

Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am1. Januar 1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berücksichtigt.

Art. 10 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch den Kantonsrat auf den1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 aufgehoben.