713.11
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML) 8
(vom9. Dezember 2009)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 44 a und 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833 sowie Art. 31 und 32 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)4 , beschliesst:
A. Zuständigkeiten
Art. 1 Festsetzung des Massnahmenplans
6 1 Der Regierungsrat setzt den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV4 für das gesamte Kantonsgebiet fest. 2 Die Städte Zürich und Winterthur können für die auf ihrem Gebiet stehenden stationären Anlagen zusätzliche Massnahmen festsetzen. Die Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 1a5 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und Behörde im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind:
a. das Amt für Landschaft und Natur für den Bereich Landwirtschaft,
b. das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für die übrigen Bereiche.
Für Anlagen und Betriebe, die in den Städten Zürich oder Winterthur stehen, sind die kommunalen Fachstellen für Luftreinhaltung zuständig.
B. Feuerungsanlagen
Art. 2 Emissionsgrenzwerte a. Bei Öl- und Gasfeuerungen
Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl «extraleicht» gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg.
Wird bei einer bestehenden Öl- oder Gasfeuerung der Brenner oder der Kessel ersetzt, gelten die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung für Neuanlagen.
Art. 3 b. Bei Heizmediums- temperaturen über 110 °C
Bei Feuerungsanlagen mit Heizmediumstemperaturen über 110°C dürfen die Stickoxid-Emissionen bei Heizöl «extraleicht» höchstens 120 mg/m3 und bei Gasbrennstoffen höchstens 80 mg/m3 betragen (Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 und Ziff. 61 LRV).
Erfordert eine Anlage aus technischen Gründen eine Heizmediumstemperatur über 110°C, kann die Baudirektion die Grenzwerte bei Öl bis 150 mg/m3 und bei Gas bis 110 mg/m3 erhöhen.
Art. 4 Sanierungsfristen a. Nach dem installierte Anlagen
Feuerungsanlagen für Öl oder Gas, die nach dem 30. Juni 1992 installiert worden sind und die Emissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung nicht einhalten, sind innert 30 Tagen nach der 30. Juni 1992 amtlichen Messung einzuregulieren.
Werden die Grenzwerte weiterhin überschritten, ordnet die Behörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von einem Jahr bis vier Jahren ein.
Art. 5 b. Vor dem installierte Anlagen unter 70 kW
Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung unter 70 kW, die vor dem1. Juli 1992 installiert1. Juli 1992 worden ist, lediglich den NO x -Grenzwert der Luftreinhalte-Verordnung nicht ein, gelten folgende Sanierungsfristen:
a. bei Anlagen des Baujahres 1986 und älter: Sanierung bis Ende 2011,
b. bei Anlagen der Baujahre 1987–1992: Sanierung bis Ende 2015.
Hält eine Anlage gemäss Abs. 1 lit. b auch den Abgasverlustgrenzwert gemäss Anhang 3 Ziff. 414 Abs. 1 oder Ziff. 63 Abs. 1 LRV nicht ein, verkürzt sich die Sanierungsfrist um drei Jahre.
Art. 6 c. Vor dem installierte Anlagen über 70 kW
Hält eine Feuerungsanlage für Öl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die vor dem1. Juli 1992 installiert1. Juli 1992 worden ist, lediglich den NO x -Grenzwert der Luftreinhalte-Verordnung nicht ein, beträgt die Sanierungsfrist zwei Jahre.
Art. 7 Anlagen mit Abgasbehandlung von Gütern
Anhang 3 LRV gilt auch für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden (Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2 LRV). Ausgenommen sind Feuerungsanlagen mit einem Massenstrom der gesamten betrieblichen Einheit von weniger als 1500 g NO x /h.
Erfüllt eine Anlage die Vorgaben von Anhang 3 LRV nicht, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage Sanierungsvorschläge entsprechend dem Stand der Technik aus und reicht sie der Behörde ein.
Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens fünf Jahren ein.
Art. 8 Holzfeuerungen a. Im Allgemeinen
6 1 Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden. 2 Holzzentralheizungen mit automatischer Beschickung sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken. 3 Holzzentralheizungen sind so auszurüsten, dass sie eine ausreichende Wärmeversorgung sicherstellen und der Anforderung gemäss Abs. 1 entsprechen.
Art. 8a5 b. Holzfeuerungen bis 70 kW
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden.
Es darf kein Restholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c LRV verbrannt werden, das bemalt, beschichtet, verleimt oder in anderer Weise belastet ist.
Es gelten folgende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid:
a. 1000 mg/m3 für Heizkessel mit automatischer Beschickung,
b. 2500 mg/m3 für handbeschickte Heizkessel und Raumheizer,
c. 4000 mg/m3 für Zentralheizungs- und Einzelherde.
Die Gemeinden kontrollieren bei Holzzentralheizungen alle zwei Jahre die Einhaltung der Grenzwerte gemäss Abs. 3.
Heizkessel für Holzpellets mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die keinen Wärmespeicher aufweisen, dürfen täglich höchstens dreimal angefeuert werden. Entspricht die Anlage dem Stand der Technik, ist sie einwandfrei gewartet und werden als Brennstoff Normpellets verwendet, dürfen Heizkessel täglich höchstens fünfmal angefeuert werden.7
Art. 8b5 c. Holzfeuerungen über 70 kW und besondere Feuerungen
Die Ausrüstung und der Betrieb von Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Brennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. b und c LRV betrieben und automatisch beschickt werden, richten sich nach dem Stand der Technik, wie er insbesondere im Q-Leitfaden der Arbeitsgemeinschaft QM Holzheizwerke, Ausgabe 20111 , Anhänge Tabelle 20, zum Ausdruck kommt. 1 Bezugsquelle: www.qmholzheizwerke.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Lufthygiene. sanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 2 Für Holzfeuerung turbelassenes Holz oder Restholz gemäss Anhang 5 70 kW, in denen na t. a–c LRV verbrannt wird, gelten für die Einhaltung Ziff. 31 Abs. 1 Bs ff. 522 LRV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte der in Anhang 3 Zi sfristen: folgende Sanierung ngsfristen Feuerungs- Sanieru urbelassenes Holz bis Restholz bis wärmeleistung* Nat kW 31. Dezember 2021 31. Dezember 2016 Über 70 kW bis 500 zember 2017 31. Dezember 2012 Über 500 kW 31. De gswärmeleistung (FWL) = Brennstoffmenge × unterer Heizwert. Falls auf * Maximale Feuerun r die Nennwärmeleistung angegeben ist, gilt für das Maximum der dem Typenschild nu stung ×1,15. FWL = Nennwärmelei agen mit einer Feuerungswärmeleistung über 3 Bei Feuerungsanl offe gemäss Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 1 oder 741 70 kW, in denen St offe nach Anhang 5 Ziff. 2 oder 3 LRV verbrannt Abs. 1 LRV oder St nhaltung des Emissionsgrenzwertes für Feststoffe werden, ist die Ei hen. Dies erfolgt mittels Messung und Auswer- dauernd zu überwac emissionen oder einer anderen geeigneten Betriebs- tung der Feststoff grösse. ss Anhang 2 Ziff. 72 LRV gelten hinsichtlich 4 Für Anlagen gemä ub und Stickoxide die Emissionsgrenzwerte von Kohlenmonoxid, Sta LRV. Für Stickoxide gilt der betreffende Grenzwert Anhang 2 Ziff. 714 assenstrom von 1500 g NO x /h der gesamten betrieb- bereits ab einem M lichen Einheit. agen mit Brennstoffen nach Anhang 2 Ziff. 741 5 Bei Feuerungsanl Ziff. 2 und 3 LRV und mit einem Massenstrom der oder nach Anhang 5 chen Einheit von über 1500 g NO x /h dürfen die Stick- gesamten betriebli mg/m3 nicht überschreiten. Die Einhaltung des oxidemissionen 150 es ist dauernd zu überwachen. Dies erfolgt mittels Emissionsgrenzwert tung der Stickoxidemissionen oder einer anderen Messung und Auswer sgrösse. geeigneten Betrieb
C. Stationäre Verbrennungsmotoren
Art. 9
Für stationäre Verbrennungsmotoren gelten die Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 2 Ziff. 823 und 824 LRV unabhängig von der Feuerungswärmeleistung.
Bei der Klärgasverwertung in stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW gilt für Kohlenmonoxid ein Emissionsgrenzwert von 1300 mg/m 3 , bezogen auf Normbedingungen und einen Sauerstoffgehalt von 5% im Abgas.
Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist jährlich zu kontrollieren.
D. Lastwagentransporte
Art. 10 Umvon
6 1 Erzeugt die Baustelle einer Anlage, die der Pflicht zur weltverträglichkeitsprüfung untersteht, Strassentransportvolumen mehr als 20 000 m 3 , sind die Transporte von Massengütern mit Fahrzeugen auszuführen, die der Abgabekategorie3 gemäss Anhang 1 der Verordnung vom6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV)2 zugehören. 2 Fahrzeuge der Abgabekategorie2 gemäss Anhang 1 SVAV sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstet worden sind und zusätzlich die Anforderungen gemäss Anhang 1a SVAV erfüllen.
E. Anlagen der Industrie und des Gewerbes
Art. 11 Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV a. Emissionen in Betrieben
Bestehende Betriebe, die Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV emittieren, müssen ihre Emissionen vermindern, wenn diese über den folgenden Grenzfrachten liegen:
a. für Stoffe der Klasse1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 100 kg/Jahr,
b. für Stoffe der Klassen2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 3000 kg/ Jahr.
Sind die Grenzfrachten nach Abs. 1 überschritten, arbeitet die Betreiberin oder der Betreiber einen Plan zur Senkung der Emissionen um mindestens die Hälfte der die Werte nach Abs. 1 übersteigenden Frachten aus. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage ist von der Sanierung befreit, wenn sie oder er gestützt auf diese Bestimmung oder Regelungen im Massnahmenplan Luftreinhaltung bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein. renzungen von Neuanlagen sind, soweit dies 4 Die Emissionsbeg ieblich möglich ist, durch die zuständige Fachstelle technisch und betr g zu verschärfen. Die Betreiberin oder der Betreiber für Luftreinhaltun im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Vorschläge der Anlage reicht härften Anforderungen erreicht werden können. ein, wie die versc
Art. 12 b. Reinigungsarbeiten
Industrielle oder gewerbliche Betriebe, die jährlich mehr als 400 kg Stoffe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV für Reinigungsarbeiten verbrauchen, führen diese Arbeiten im Rahmen der technischen Möglichkeiten in geschlossenen Anlagen aus.
Die Abluft ist zu fassen und soweit technisch und betrieblich möglich mit geeigneten Methoden zu reinigen.
Genügt eine Anlage diesen Anforderungen nicht, ordnet die Behörde die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
Art. 13 c. Umgang
Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von Stoffen gemäss Anhang 1 Ziff. 7 LRV, die als Lösemittel oder Reinigungsmittel verwendet werden, haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten werden:
a. Stoffe der Klasse1 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV): 0,1 kg/Stunde,
b. Stoffe der Klassen2 und 3 (Anhang 1 Ziff. 72 LRV):1,0 kg/Stunde.
Erfüllt eine Anlage diese Grenzwerte nicht, arbeitet ihre Betreiberin oder ihr Betreiber Sanierungsvorschläge aus und reicht sie der Behörde ein.
Die Behörde ordnet die Sanierung der Anlage an. Sie räumt dafür eine Frist von höchstens zwei Jahren ein.
Art. 14 Korrosionsschutzarbeiten a. Meldepflicht
6 1 Wer Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien vornimmt, die eine zu sanierende Oberfläche von mehr als 50 m2 aufweisen, gibt der Behörde eine Emissionserklärung gemäss Art. 12 LRV ab. 2 Das Korrosionsschutzunternehmen reicht die Emissionserklärung mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde ein.
Art. 14a5 b. Durchführung der Arbeiten
Bei meldepflichtigen Arbeiten ist die staubhaltige Abluft zu fassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.
Enthalten die zu entfernenden Altbeschichtungen Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder Asbest, darf die Abluft nach Behandlung in der Entstaubungsanlage nicht mehr als1 mg/m3 staubförmige Emissionen enthalten.
Für die Neubeschichtung sind umweltverträgliche Beschichtungsmittel (lösemittelarm, schwermetallfrei und PAK-frei) einzusetzen. Neue feuerverzinkte Oberflächen sind mit einem schwermetallfreien Schutzanstrich gegen Abwitterung zu versehen, sofern das Objekt der Witterung ausgesetzt ist.
Art. 15 Tankanlagen a. Reinigung von Lagertanks
Bei der Reinigung von Lagertanks für Benzin oder andere flüchtige organische Verbindungen ab einem Volumen von5 m3 sind Abluftreinigungseinrichtungen zu verwenden, die mindestens 95% der Emissionen zurückhalten.
Reinigungsarbeiten an Benzinlagertanks ab 500 m3 sind der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 16 b. Benzintankstellen
6 Die Ausrüstung und der Betrieb von Benzintankstellen richten sich nach dem Stand der Technik, wie er insbesondere in der Empfehlung Nr. 22 über den Vollzug bei Gasrückführungssystemen an Benzintankstellen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene- Fachleute (Cercl’Air) zum Ausdruck kommt.
Art. 16a5 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
Bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter dürfen die staubförmigen Emissionen 75 mg/m3 nicht überschreiten.
F. Verbrennung von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Art. 17 Wald-
In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld- und Gartenabfälle nach Art. 26 b Abs. 1 LRV nicht im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grillfeuer.
In folgenden Fällen kann der zuständige Revierförster Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von abfällen erteilen:
a. akutes Auftreten von Forstschädlingen,
b. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
c. Waldrandpflege in schwer zugänglichem Gebiet,
d. extreme Waldschadensereignisse.
In folgenden Fällen kann die Gemeinde Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 b Abs. 2 LRV für das Verbrennen von Feldabfällen erteilen:
a. Verklausungsgefahr in Fliessgewässern,
b. Hecken- und Weidepflege in schwer zugänglichem Gebiet.
G. Landwirtschaft 5
Art. 17a5 Stäl-
Neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Ställen mit kontrollierter Lüftung 650 kg/Jahr nicht überschreiten.
Bestehende Tierhaltungsanlagen für Schweine und Geflügel sind so zu betreiben, dass die Ammoniakemissionen aus geschlossenen len mit kontrollierter Lüftung 1300 kg/Jahr nicht überschreiten.
H. 6 Inkrafttreten
Art. 18
Diese Verordnung tritt am1. März 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Januar 2016 (OS 71, 100)
Art. 1 Holzfeuerungen a. Im Allgemeinen
Bestehende Holzzentralheizungen, welche die Anforderungen von § 8 Abs. 3 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. Die Behörde kann im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismässigkeit längere Sanierungsfristen gewähren.
Art. 2
9
Art. 3 Benzintankstellen
Bestehende Benzintankstellen, die den Anforderungen von § 16 nicht genügen, sind innert dreier Jahre zu sanieren.
Art. 4 Landwirtschaft
Bestehende Tierhaltungsanlagen, welche die Anforderungen von § 17 a Abs. 2 nicht erfüllen, sind innert vier Jahren zu sanieren. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 (OS 78, 224) Bestehende Holzzentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, welche die Anforderungen von § 8 a Abs. 3 oder 5 oder die Anforderungen gemäss Anhang 3 Ziff. 523 LRV4 nicht erfüllen, sind bis spätestens 31. Mai 2028 zu sanieren.