Quelle

713.12

SMOG-Verordnung

(vom 22. November 2006)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834 und § 53 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 20072 , 6 beschliesst:

Art. 1 Koordination

Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen gemäss dieser Verordnung infolge austauscharmer Wetterlagen stellt die Baudirektion die Koordination mit den Regionen Bern, Basel und Innerschweiz, mit den Nachbarkantonen und mit den interessierten kantonalen Stellen sicher.

Art. 2 Informationsstufe und Interventionsstufen

Wird einer der Schwellenwerte gemäss nachfolgender Tabelle überschritten und stellt die Baudirektion fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe I bzw. die Interventionsstufe II als erreicht. Schadstoff Schwellenwerte der Stufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Ozon (O 3 ) max. Stundenmittelwert 180 µg/m 3 – –

Art. 3 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Baudirektion in Absprache mit der Gesundheitsdirektion Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreterinnen und Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern bzw. entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

Art. 4 Verbote der Interventionsstufen b. Feuer jeder Art i

Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,

  1. a. Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind, m Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer. onsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet 2 Ist die Interventi Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft zudem verboten, auf chinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die dieselbetriebene Mas ikelfilter ausgerüstet sind.5 nicht mit einem Part ezeichnet die belasteten Gebiete und infor- 3 Die Baudirektion b g über die dort geltenden Verbote. miert die Bevölkerun

Art. 5 Verkehrsbeschränkungen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, kann die Baudirektion in Absprache mit der Sicherheitsdirektion Massnahmen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 anordnen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Sicherheitsdirektion.

Art. 6 Kontrolle

Die Baudirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.

Art. 7 Aufhebung der Verbote und Massnahmen

Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Baudirektion die Verbote nach § 4 und die Verkehrsbeschränkungen auf und informiert die Bevölkerung darüber.

Art. 8 Vorbereitungen

Die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion treffen die Vorbereitungen, damit Verbote und Massnahmen rasch und wirksam umgesetzt werden können. Die Baudirektion schliesst mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Vereinbarungen ab.

Art. 9 Inkrafttreten

§ 4 Abs. 2 tritt am1. Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am1. Januar 2007 in Kraft.