741.11
Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 14
(vom 23. November 1983)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 2, 3, 4, 9, 10, 10 a,11, 13 und 17 des Verkehrsabgabengesetzes (VAG) vom11. September 19662 , 14 beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Begriffe
Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschreibungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.
Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechselsilos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen vernünftigen Verwendungszweck hätte.
Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamtgewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehrsetzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung festgesetzt ist.
Art. 2 Pauschalabgabe, Kleinbeträge
Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer Inverkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht unterteilbar sind.
Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.
Forderungen bis Fr.6 werden nicht in Rechnung gestellt; Guthaben bis Fr.6 werden nicht zurückerstattet.5
Art. 3 Kontrollschilder a. Abtretung
18 1 Natürliche Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahrzeugs abtreten
a. an Personen, die mit ihnen in direkter Linie verwandt sind,
b. an ihre Geschwister,
c. an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie die Personen, mit denen sie in einer Lebensgemeinschaft leben, rsonen, in deren Handelsregistereintrag sie auf- d. an juristische Pe geführt sind. en können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt 2 Juristische Person der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahr- sind, bis zum Ablauf zeugs abtreten sche Personen im Rahmen von Umstrukturierun- a. an andere juristi gen, sonen, die in ihrem Handelsregistereintrag auf- b. an natürliche Per geführt sind. setzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs 3 Die übrigen Voraus tretung zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Ge- sind auch bei der Ab bühr erhoben. e Abtretungserklärung der bisherigen Halte- 4 Dem Gesuch ist ein gen Halters beizulegen. rin oder des bisheri
Art. 3a18 b. Versteigerung
Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist, bezeichnen und für die Zulassung eines Fahrzeugs versteigern oder durch Dritte versteigern lassen.
Es legt die Einzelheiten der Teilnahmebedingungen und des Verfahrens der Versteigerung fest.
Der Reinertrag der Versteigerung fällt in die Staatskasse.
Art. 3b17 c. Direktvergabe
Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist und die nicht zur Versteigerung bestimmt sind, direkt an Halterinnen und Halter von Fahrzeugen vergeben. Es legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Direktvergabe zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Art. 3c14 Vollzug
, 19 1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben- und Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten. 2 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere:
a. die Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen,
b. die Erteilung der Fahrzeug- und Führerausweise und deren Entzug sowie die weiteren Administrativmassnahmen,
c. die Erteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge. II. Ergänzende Abgabentarife
Art. 4 Besondere Arten von Motorfahrzeugen a. Motorwagen
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen für:
a. Traktoren Fr. 450
b. Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 200
c. Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht Fr. 400
d. Arbeitskarren Fr. 80
e. Motorkarren Fr. 150
f. Motoreinachser Fr. 50
Art. 4a13 b. Schwere Motorwagen
Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jährliche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die volle Verkehrsabgabe geschuldet.
Art. 4b13 c. Sattelmotorfahrzeuge
Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahrzeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.
Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahrzeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichtsanteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.
Art. 5 d. Motorräder sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen für:
a. Motorräder mit Seitenwagen Fr. 60 Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für das Motorrad
b. dreirädrige Motorräder sowie Klein- Fr. 60 und dreirädrige Motorfahrzeuge Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für für entsprechendes Motorrad
c. Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge Fr. 25
d. Motorfahrräder Fr.12.50 pauschal
Art. 6
15
Art. 7 e. Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren14
Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben.
Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kammervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicherheitsdirektion9 kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hubraum angerechnet wird.
Art. 8 Besondere Arten von Anhängern
14 1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für:
a. Personentransport- und Sattelpersonentransport-Anhänger Fr. 250
b. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräteanhänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahmeanhänger aus ehemaligem Pferdezug Fr. 75
c. Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern Fr. 50
d. Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger Fr. 60
e. Anhänger für Schausteller Fr. 50
f. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotorrädern Fr.15
g. übrige Sattelsachentransport-Anhänger 70% des gesetzlichen Abgabetarifs 2 Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor.
Art. 9 Abgabefreie Anhänger
Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahrrädern sind abgabefrei.
Art. 10 Ausnahmefahrzeuge
Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion9 nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird.
Art. 11 Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau
Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.
Art. 12 Händlerschilder
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektiv- Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für:
a. Motorwagen Fr. 800
b. Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 130
c. Kleinmotorräder Fr. 60
d. Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 250
e. Anhänger an Motorwagen Fr. 190
f. Anhänger an Motorrädern Fr. 40
g. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 200
Art. 13
15
Art. 14 Tagesausweise
14 Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je 24 Stunden für:
a. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen Fr.12.50
b. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über 3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche Traktoren Fr. 25.—
c. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser Fr.6.20
d. Motorräder, Kleinmotorräder Fr.6.20
e. Anhänger Fr.6.20
f. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr.6.20
Art. 15 Ersatzfahrzeuge
Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten.
Art. 16 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen für:
a. Traktoren und Motorkarren bis 3000 cm Hubraum 3 Fr. 80 über 3000 cm 3 Hubraum Fr. 160
b. Kombinationsfahrzeuge Fr. 50
c. Arbeitskarren Fr. 30
d. Ausnahme-Arbeitskarren Fr. 30 einschliesslich Abgabe für Sonderbewilligung
e. Motoreinachser mit Anhänger Fr. 30
f. landwirtschaftliche Ausnahme-Anhänger abgabefrei
Art. 17 Veteranenfahrzeuge
16 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Veteranenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG 2 . Sie beträgt höchstens Fr. 400.
Art. 18 Abgaskategorien
14 1 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestimmen sich nach der Verordnung vom6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe 3 . 2 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Motorräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen festgelegten Emissionscodes wie folgt: Emissionscode Abgaskategorie C02 Kategorie 2 C03 oder besser Kategorie 3 3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Abgaskategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie1 zugeordnet.
Art. 19 Ermässigung der Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen
4, 13 1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden. 2 Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist ermässigt. 3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
Art. 20 Wechselschilder
Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu entrichten.
Art. 21 Neue technische Entwicklungen
Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion9 die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen. III. Ermässigung und Erlass
Art. 22 Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr
Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr ermässigt.
Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleistungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.
Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pauschale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rückwirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerechtfertigt erweist.
Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Entrichtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Ermässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge werden zurückerstattet.
Art. 23 Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen
Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Aufgaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden.
Art. 24 Fahrzeuge des Kantons und der Betriebe a. Gewerbliche Betriebe
Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
Art. 25 b. Abgabefreie Fahrzeuge
Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die ausschliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwendeten Fahrzeuge sind abgabefrei.
Art. 26 c. Übrige Fahrzeuge
Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemeinden wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrsabgabe auf die Hälfte ermässigt.
Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke verwendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
Art. 27 Fahrzeuge zum Transport von Behinderten
Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.6
Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.
Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe angemessen ermässigt.
Art. 28 Konsularfahrzeuge
Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.
Art. 29 Bundesfahrzeuge
Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch ausserdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden. IV. Bezug
Art. 30 Fälligkeit
Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der Kontrollschilder zur Zahlung fällig.
Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hinaus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen späteren Zeitpunkt erhoben werden.
Art. 31 Grundsatz des Bezuges
Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkehrend in einem Betrag zu bezahlen.
Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr.8 zu entrichten.6
Art. 32 Zahlungsart
Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des Fahrzeuges auf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.
Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr wirksam.
Art. 33 Beendigung der Abgabepflicht
Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.
Art. 34 Vorzeitige Schilderrückgabe
6 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.
Art. 35 Verjährung
Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.
V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel
Art. 36 Standortverlegung a. Interkantonal
14 1 Wird der Standort eines Fahrzeuges in den Kanton Zürich verlegt, sind Verkehrsabgaben von dem Tag an geschuldet, an dem das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen. 2 Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabgaben werden zurückerstattet.
Art. 37 b. International verlegt wird, ist
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist. eren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland 2 Für Fahrzeuge, d die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweizehilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sonder- rischen Kontrollsc rovisorisch immatrikulierte Fahrzeuge. vorschriften für p
Art. 38 Halterwechsel
Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.
Art. 39 Fahrzeugwechsel
Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten. Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen8
Art. 39a8 Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle
Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahrausweises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Einreichung persönlich vorsprechen.
Art. 39b8 Identitätsprüfung und Weiterleitung des Gesuchs
Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter. VI. Schlussbestimmungen
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1984 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November 1966 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom13. März 2013 (OS 68, 463) Für leichte Sattelschlepper gilt § 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 (OS 68, 461) sinngemäss.