741.2
Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) 9
(vom 21. November 2001)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Verkehrsanordnungen
Art. 1 Behörden a. Sicherheitsdirektion7
Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Kantonspolizei 9 , soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Art. 2 b. Verkehrstechnische Kommission
Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zusammen.
Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Ge-
Art. 4 meinden im Sinne von Sicherheitsdirek gezogen werden.
Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der tion7 für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei-
Art. 3 Begriff
Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.
Art. 4 Zuständigkeit a. Dauernde Verkehrsanordnungen
Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspolizei 9 , soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzuholen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.
Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Gemeindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrstechnische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.11
Art. 5 b. Vorüsbergehende Verkehrsanordnungen
Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei 9 . Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung 4 .8
Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:
a. das Tiefbauamt 9 , soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist,
b. die Kantonspolizei9 in den übrigen Fällen.
Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.
Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.
Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 bis SSV6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.
Art. 6 c. Dringliche Massnahmen
In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.
Art. 7 Veröffentlichung
Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstrassen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.
Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei mitzuteilen.11
Art. 8 Kosten der Veröffentlichung
Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.
Art. 9 Zeitpunkt der Signalisation
Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert. II. Vollzug
Art. 10 Dauernde Verkehrsanordnungen a. Art, Standort und Ausführung
Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei 9 , soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.11
Art. 11 b. Anschaffung und Unterhalt
9 1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen. 2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.11
Art. 12 Vorübergehende Verkehrsanordnungen a. Art, Standort und Ausführung
Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrsanordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.
Art. 13 b. Anschaffung und Unterhalt
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei9 verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.
Art. 14 Lichtsignale
Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei9 zuständig.
Art. 15 Vorkehren der Bauunternehmer
Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
Art. 16 Vorkehren von Organisationen und Privaten
Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV6 erteilt die Kantonspolizei 9 .
Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
Art. 17 Orientierung
Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfernen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.
Art. 18 Kostentragung
Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.
Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat. III. Weitere Aufgaben und Befugnisse
Art. 19 Neubau oder Umbau von Strassen
Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kantonspolizei9 angehört.
Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kantonspolizei9 vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffentlicht.
Art. 20 Haltestellen
Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei 9 , für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt.
Art. 21 Verkehrsflächen in privatem Eigentum
Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV6 erlässt die Kantonspolizei 9 .
Art. 22 Strassennetz im Kopf des Flughafens Zürich
Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flughafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei9 zuständig.
Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Bereiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18– 22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begrenzung).
Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.
Art. 23 Unfallstatistik
Die Kantonspolizei9 führt eine Statistik über die Strassenverkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit.
Die Kantonspolizei9 orientiert über das Unfallgeschehen.
Art. 24 Verkehrsinformation
9 Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2 SVG5 ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 25 Verkehrsdienste
Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei 9 . IV. Strassenreklamen
Art. 26 Zuständigkeit
Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen sind zuständig
a. die Kantonspolizei9 im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,
b. die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.
V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur
Art. 27 Zuständigkeit
12 1 In den Städten Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus. 2 Ausgenommen sind
a. Befugnisse und Aufgaben für Autobahnen und Autostrassen,
b. Geschwindigkeitsanordnungen auf Staatsstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung.
Art. 28 Zustimmung der Kantonspolizei9
Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kantonspolizei9 ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.
Art. 29 Orientierung der Kantonspolizei
9 1 Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen. 2 Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben.
Art. 30 Veröffentlichung
Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht. VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 31 Rechtsmittel
9 Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV6 entscheiden die anordnenden Behörden.
Art. 32 Aufsicht
Die Sicherheitsdirektion7 übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.
Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.
Art. 33
10
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisationsverordnung) vom12. November 1980 aufgehoben.