748.1
Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
(vom 12. Juli 1999)1, 2
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 19983 , beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.
Art. 2 Rechtsform
Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen.
Art. 3 Fluglärmbekämpfung
Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.
Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.9
Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9 antons Zürich wirken darauf hin, dass der 5 Die Behörden des K schritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in Richtwert nicht über enden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die ihrer Kompetenz steh und auf den Bund. 9 Flughafenbetreiberin überwacht die Veränderung der Anzahl der 6 Der Regierungsrat estörten Personen in Abstimmung mit den vom Fluglärm stark g Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Vollzugsbehörden des ntwicklung, deren Ursachen sowie über die allen- Bericht über diese E Massnahmen.9 falls eingeleiteten
Art. 4 Informations- und Meinungsaustausch
Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.
Art. 5 Flughafensicherheit
Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich.
Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung. II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
Art. 6 Zweck und Sitz
Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.
Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.
Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor.
Art. 7 Vertretung im Verwaltungsrat
Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Art. 8 Beteiligung am Aktienkapital
Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.
Art. 9 Statuten
Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Art. 10 Pistenbau und Betriebsreglement
Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Art. 11 Übernahme von Verpflichtungen
Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gesellschaft übernommen.
Art. 12 Personal der Flughafendirektion
Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirektion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.
Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal8 ab.
Art. 13 Gründungs- oder Fusionskosten
Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Gründung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich. III. Verfahren
Art. 14 Einbringung der kantonalen Vermögenswerte
Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2 ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird.
Art. 15 Haftung des Staates
Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafenhalter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neugründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt haben.
Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit.
Art. 16 Gesuch um Konzessionsübertragung IV. Wahrnehmung de
Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen. r Interessen des Staates in der Gesellschaft
Art. 17 Aktionärsrechte und -pflichten
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr.
Art. 18 Ernennung in den Verwaltungsrat
Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.
Art. 19 Weisungsrecht des Staates
10 1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes4 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen. 2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Weisung. 3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regierungsrates genehmigt oder ablehnt. 4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staatsvertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.
Art. 20 Anteile im Eigentum des Staates
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.
Art. 21 Information des Kantonsrates
Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.
V. Änderungen bisherigen Rechts
Art. 22
Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . . 6 VI. Übergangsbestimmungen
Art. 23 Oberaufsicht in der Übergangszeit
Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzession vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.
Art. 24 Pistenverlängerung
Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an die Gesellschaft erfolgt.
Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. September 2016 (OS 73, 75) Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Genehmigungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt.