Quelle

810.1

Gesundheitsgesetz (GesG)

(vom2. April 2007)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 26. Januar 20052 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 16. Januar 2007, beschliesst:1. Teil: Einleitung

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden wahren die Eigenverantwortung des Individuums.

Heiltätigkeiten nach diesem Gesetz müssen dem Wohl der behandelten Personen dienen.

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Art. 2 Zuständige Direktion

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.2. Teil: Die Berufe im Gesundheitswesen

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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A. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Berufstätigkeiten

Art. 3 Selbstständige Berufsausübung a. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt

  1. a. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt,

  2. b. sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,

  3. c. übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt, Veränderung der Empfängnis- und Zeugungs- d. Verrichtungen zur fähigkeit vornimmt, griffe in den Körperöffnungen oder körperver- e. instrumentale Ein ut vornimmt: letzend unter der Ha tzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch-1. an Kranken, Verle ren, tigten oder Schwange undheitsförderung oder Prävention,2. im Rahmen der Ges Medizinprodukte in Verkehr bringt, deren Ab- f. Arzneimittel und t bewilligungspflichtig ist, gabe nach Bundesrech nössisch anerkannten Diplom der Komplemen- g. unter einem eidge

  4. d. tärmedizin tätig wir Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Be- 2 Für ungefährliche ch Abs. 1 lit. e aufheben. willigungspflicht na

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Art. 4 b. Erteilung der Bewilligung

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person

  1. a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt,

  2. b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und

  3. c. vertrauenswürdig ist.

Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion auch gleichartige andere als die von diesem Gesetz verlangten Diplome anerkennen.

Die Bewilligung wird befristet erteilt.

Zitiert in

Art. 5 c. Entzug der Bewilligung

Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

  1. a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,

  2. b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder

  3. c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.

Der Entzug kann veröffentlicht werden.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können.

Zitiert in

Art. 6 Beschäftigung unselbstständig Tätiger a. Bewilligungspflicht

Wer eine Person beschäftigen will, die unter seiner fachlichen Verantwortung Tätigkeiten gemäss § 3 vornehmen soll, bedarf einer Bewilligung der Direktion.

Der Regierungsrat kann die Beschäftigung unselbstständig Tätiger in bestimmten Berufen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Er kann festlegen, wie viele unselbstständig Tätige eine selbstständig tätige Person höchstens anstellen darf.

Art. 7 b. Erteilung und Entzug der Bewilligung

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn

  1. a. die beschäftigende Person über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt,

  2. b. die unselbstständig tätige Person die Voraussetzungen gemäss § 4 erfüllt und

  3. c. die Betriebsorganisation gewährleistet, dass die selbstständig tätige Person ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann.

§ 5 gilt sinngemäss.

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Art. 8 Vertretung

Ist eine Person an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, so kann die Direktion dieser Person beziehungsweise ihren Erben für eine befristete Zeit bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Vertretung ausüben zu lassen.

Die Vertretung handelt im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt, beziehungsweise der Erben dieser Person.

Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäss.

Die Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich.

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Art. 9 Dienstleister

Inhaberinnen und Inhaber einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung zeigen der Direktion an, wenn sie in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit12 eine nach § 3 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben wollen.

Sie legen der Anzeige bei:

  1. a. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat,

  2. b. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.

Die Direktion prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die Berufstätigkeit aufnehmen kann.

Auf Inhaberinnen und Inhaber ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss Anwendung. 0–21 sowie die für die jeweilige Berufskategorie 5 Die §§ 5–8 und 1 einen und besonderen Bestimmungen gelten sinn- anwendbaren allgem gemäss.

B. Berufsausübung

Art. 10 Selbstständige Berufsausübung

22 Selbstständig Tätige arbeiten fachlich eigenverantwortlich. Sie üben ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten aus.

Art. 11 Unselbstständige Berufsausübung

Unselbstständig Tätige arbeiten unter der Verantwortung von selbstständig Tätigen. Sie arbeiten im Namen und auf Rechnung von selbstständig Tätigen oder von Institutionen des Gesundheitswesens. Es dürfen ihnen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Ausführung auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind und die nicht deren persönliche Berufsausübung erfordern.

Hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht im Sinne von § 6 Abs. 2 aufgehoben, so müssen die Betreffenden gleichwohl über eine Ausbildung verfügen, die ihrem Aufgabenkreis entspricht.

Zitiert in

Art. 12 Sorgfaltspflicht und Unmittelbarkeit

Die Berufsausübung erfolgt sorgfältig und unter Wahrung der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder des Patienten auszurichten.

Die selbstständig Tätigen sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen. Die Versicherung beziehungsweise die Sicherheiten müssen der Art und dem Umfang der Risiken entsprechen, die mit der Berufsausübung verbunden sind.

Die Berufsausübung erfolgt persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder dem Patienten.

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Art. 13 Patientendokumentation

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie laufend nach. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung und Behandlung der Patientinnen und Patienten. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.

Die Patientendokumentation wird während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt.

Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie. Die Herausgabe kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sorgen dafür, dass auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

Für Apothekerinnen und Apotheker sowie für Drogistinnen und Drogisten gelten die vorstehenden Bestimmungen nur, soweit sie diagnostische und therapeutische Verrichtungen vornehmen, zu denen sie nach Bundesrecht berechtigt sind.

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Art. 14 Infrastruktur

Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.

Art. 15 Schweigepflicht und Anzeige

Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

Die Bewilligung der Direktion oder die Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht. Innerhalb von Praxisgemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet.

Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1 der Polizei unverzüglich:

  1. a. aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge Unfall, Delikt oder Fehlbehandlung einschliesslich ihrer Spätfolgen sowie Selbsttötung,

  2. b. Wahrnehmungen, die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier schliessen lassen.

Sie sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt,

  1. a. den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen,

  2. b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein.

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Art. 16 Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und Werbung müssen sachlich sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Dies gilt auch für nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeiten.

Zitiert in

C. Notfalldienst 23

Art. 17 Grundsatz

24 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,

  1. a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,

  2. b. in einer Notfalldienstorganisation nach §§ 17 a oder 17 b mitzuwirken. 2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen:

  3. a. Bezirksärztinnen und -ärzte,

  4. b. Legalinspektorinnen und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom5. Oktober 20076 ,

  5. c. andere Berufsangehörige, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und

  6. 1. hauptberuflich dort tätig sind oder

  7. 2. als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation mitwirken. 3 Die Pflichten gelten für selbstständig und unselbstständig Tätige.

Zitiert in

Art. 17a Notfalldienst

Die Standesorganisationen der Berufsgruppen gemäss

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Art. 17 a. Organisation durch die Standesorganisationen

Abs. 1 organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen, bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation. 2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung. 3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die Direktion.

Zitiert in

Art. 17b b. Organisation durch die Direktion

Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Organisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemeinden oder Dritten übertragen.

Art. 17c c. Kostentragung

Die Standesorganisationen, der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Ersatzabgaben gemäss §§ 17 d und 17 e gedeckt werden.

Beauftragt der Kanton Dritte mit der Organisation, vergütet er diesen die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben nach §§ 17 d und 17 e gedeckt werden.

Art. 17d d. Erhebung der Ersatzabgabe und des Sockelbeitrags

Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe.

Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement Berufsangehörige gemäss § 17, die Notfalldienst leisten, verpflichten, einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten von höchstens 20% der Ersatzabgabe zu leisten.

Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfälligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorsehen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs Rechnung zu tragen.

Zitiert in

Art. 17 die Gemeinden o

b erheben die Ersatzabgabe der Kanton, der die vom Kanton beauftragten Dritten.

Zitiert in

Art. 17e e. Höhe der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.

Sie kann rückwirkend auf2,5% des für die Berechnung der AHV- Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200 000 im Jahr beträgt.

Zitiert in

Art. 17 gemäss Abs. 1 un nicht die vollen dung von angemes

d Abs. 3 und 4 senken die Ersatzabgabe d2, wenn sie zur Deckung ihrer Organisationskosten Ersatzabgaben benötigen. Vorbehalten bleibt die Bilsenen Reserven.

Zitiert in

Art. 17f f. Verwendung der Ersatzabgabe und des Sockelbeitrags

Die Ersatzabgaben und die Sockelbeiträge werden von der erhebenden Stelle für die Erfüllung folgender Aufgaben verwendet:

  1. a. Erstellen der Dienstpläne,

  2. b. Administrativverkehr mit den Notfalldienstpflichtigen,

  3. c. Kalkulation und Inkasso der Ersatzabgaben,

  4. d. weitere organisatorische Aufgaben.

Sie können überdies verwendet werden für Beiträge an:

  1. a. trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienstleistungen,

  2. b. durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rahmen der Notfalldienste.

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Art. 17g g. Aufsicht und Instanzenzug gemäss § 17 b si det die Gemeinde

Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstatten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes aus. 32 Standesorganisation und Entscheide von Dritten 3 Entscheide der nd mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entschei- , richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwalegesetz vom 24. Mai 19593 . tungsrechtspfleg

Art. 17h Triagestelle

Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung.

Die Triagestelle

  1. a. ist von den Notfalldienstleistenden und anderen medizinischen 32 Leistungserbringern finanziell unabhängig,

  2. b. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 35 und 36,

  3. c. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer,

  4. d. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere medizinische Leistungserbringer,

  5. e. legt Regeln zur einheitlichen Gestaltung der Dienstpläne der Standesorganisationen fest.

Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung statt, die alle zehn Jahre neu durchgeführt wird. 29

Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1–3 entstehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemeinden nach der Einwohnerzahl.

Die Triagestelle veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie weist darin die Anzahl der Anrufe auf die Notfallrufnummer aus.

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D. 24 Besondere Aufgaben

Art. 18 Aufsicht

Die Direktion beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten nach § 3 ausüben.

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Art. 19 Verbot der Heiltätigkeit

Sofern im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung entsteht, kann die Direktion den Verursachern verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu sein. Solche Verbote können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Das Verbot kann veröffentlicht werden.

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.

Art. 20 Honorarprüfung

In Bereichen ohne bundesrechtliche Tarifierungsvorschriften kann die Direktion besondere Stellen für die Prüfung von Rechnungen schaffen, soweit die Berufsverbände keine wirksamen Rechnungsprüfungsstellen mit neutralem Vorsitz zur Verfügung stellen. Das Prüfergebnis hat empfehlenden Charakter.

Für die Begutachtung werden kostendeckende Gebühren erhoben und den Parteien in dem Umfang auferlegt, als das Ergebnis der Begutachtung zu ihren Ungunsten ausfällt. Bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens durch eine Partei werden die Kosten in der Regel derjenigen Partei auferlegt, welche den Abbruch veranlasst hat.

Art. 20a14 Schulen für nichtärztliches Gesundheitspersonal

An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom14. Januar 20084 ausgerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.

Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Voraussetzungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art anbieten.

Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen.

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Art. 21 Praktische Aus- und Weiterbildung 15

Der Kanton kann, soweit notwendig, den praktischen Teil der Grundausbildung sowie die Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens in eigenen Einrichtungen fördern oder Dritte damit beauftragen.

Art. 22 Aus- und Weiterbildung a. Aus- und Weiterbildungspflicht

28 1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Institutionen verpflichten, in angemessenem Umfang die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe sicherzustellen. 2 Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Umfangs der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung der Institutionen insbesondere den gesamtkantonalen Bedarf, die Besonderheiten der einzelnen Institutionstypen und Berufsgruppen und den Arbeitsmarkt. n dürfen Minderleistungen bei der Aus- und Wei- 3 Die Institutione m Beruf durch Mehrleistungen in einem anderen Be- terbildung in eine ie dürfen untereinander mit Aus- und Weiterbildungs- ruf ausgleichen. S . Der Regierungsrat regelt das Nähere. leistungen handeln

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Art. 22a b. Ersatzabgaben

Erfüllt eine Institution ihre Aus- und Weiterbildungspflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.

Die Höhe der Kürzung oder Ersatzabgabe beträgt 150% der durchschnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der Regierungsrat kann für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen einen tieferen Prozentsatz für die Kürzung oder Ersatzabgabe vorsehen.

Aus den Ersatzabgaben und den durch die Kürzung eingesparten Beiträgen kann die Direktion Beiträge an Institutionen ausrichten, die ihre Aus- und Weiterbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 22b c. Vollzug und Datenaustausch

Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der bewilligungspflichtigen Institutionen beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabgaben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.

Die bewilligungspflichtigen Institutionen, die Bildungsinstitutionen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezogene Personendaten kostenlos zur Verfügung.

Art. 23 Aussergewöhnliche Ereignisse

Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.

Art. 24 Information der Bevölkerung

Die Direktion sorgt für die regelmässige Information der Bevölkerung über den Umfang der Bewilligungspflicht und der kantonalen Aufsicht. Sie kann Dritte mit der Information beauftragen.2. Abschnitt: Die bewilligungspflichtigen Berufe im Einzelnen

Art. 25 Medizinalberufe nach Bundesrecht

Die Bewilligung der selbstständigen Ausübung von universitären Medizinalberufen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe7 und des Psychotherapieberufes gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe11 richtet sich nach Bundesrecht. Gleiches gilt für die Berufspflichten. 22

Ohne Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung.

Die allgemeinen Bestimmungen des2. Teils (§§ 3–24) dieses Gesetzes gelten auch für die Medizinalberufe und den Psychotherapieberuf, sofern das Bundesrecht nichts Abweichendes regelt.

Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1,2, 3 lit. a und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen gelten, werden sie sinngemäss angewendet.

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Art. 25a14 Privatapotheken

, 18 Zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke ist eine Bewilligung der Direktion erforderlich. Die Bewilligung wird praxisberechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie ambulanten gemeinnützigen Instituten erteilt. Die Inhaberinnen und Inhaber von ärztlichen Privatapotheken dürfen Arzneimittel nur an Patientinnen und Patienten abgeben, die bei ihnen in Behandlung stehen. Die Abgabe hat unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.

Zitiert in

Art. 26 Drogistinnen und Drogisten

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom verfügt. §§ 27–29. 21

Art. 30 Hebammen

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin über eines der folgenden Diplome verfügt:

  1. a. Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im Auftrag der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz ausgestellt worden ist,

  2. b. ausländisches Diplom in Geburtshilfe, das vom Schweizerischen Roten Kreuz im Auftrag dieser Konferenz anerkannt worden ist,

  3. c. eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Geburtshilfe.

Die Gesuchstellerin hat zudem die praktische Tätigkeit nachzuweisen, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können.

Art. 31 Zahnprothetikerinnen und -prothetiker a. Fachliche Anforderungen

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein zürcherisches Zahnprothetikdiplom oder ein von der Direktion als gleichwertig anerkanntes ausserkantonales oder ausländisches Diplom verfügt.

Art. 32 b. Tätigkeitsbereich

Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Total- und Teilprothesen) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.

Unzulässig sind zahnärztliche Tätigkeiten wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende oder orthodontische Behandlungen, das Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen.

Art. 33 c. Kantonale Zahnprothetikprüfung

Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement. Sie bestellt eine Prüfungskommission.

Art. 34 Weitere Berufe im Gesundheitswesen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der weiteren nach § 3 bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.3. Teil: Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen des Gesundheitswesens

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Betriebsbewilligung a. Grundsatz

Eine Betriebsbewilligung der Direktion ist erforderlich, wenn

  1. a. Verrichtungen, die nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind, nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer persönlichen Berufsbewilligung erbracht werden oder

  2. b. Spitalbetten oder mehr als fünf Pflege- oder Altersheimbetten stationär betrieben werden.

Bewilligungen werden nur für folgende Institutionen erteilt:

  1. a. Spitäler,

  2. b. Altersheime, Alters- und Pflegeheime sowie Pflegeheime, einschliesslich Pflegezentren, Pflegewohnungen, Sterbehospize und andere stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des KVG 10 ,

  3. c. Institutionen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex),

  4. d. Polikliniken,

  5. e. 22 ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Institutionen,

  6. f. Krankentransport- und Rettungsunternehmen,

  7. g. Detail- und Versandhandelsbetriebe für Arzneimittel,

  8. h. tierärztliche Gesundheitsdienste,

  9. i. Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung10 oder nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte8 bewilligungspflichtig sind.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Höchstzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlassen, die von ambulanten ärztlichen Institutionen beschäftigt werden dürfen.

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Art. 36 b. Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution:

  1. a. den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist,

  2. b. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt,

  3. c. der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat und

  4. d. der Direktion ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Person muss, ausser im Falle von Altersheimen, über eine Bewilligung gemäss § 3 verfügen, die das Leistungsangebot der Institution fachlich abdeckt.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bewilligungserteilung und den Bewilligungsentzug der Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.

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Art. 37 Gesundheitspolizeiliche Aufsicht

Die Altersheime, die Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime sowie die Spitex-Institutionen unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Bezirksrates und der gesundheitspolizeilichen Oberaufsicht der Direktion. Der Bezirksrat erstattet der Direktion jährlich Bericht.

Die übrigen bewilligungspflichtigen Institutionen unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht der Direktion.

Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Säuglings- und Kinderheime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und weitere nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtige Einrichtungen obliegt den Gemeinden unter der Oberaufsicht des Bezirksrats. Kantonale Institutionen unterstehen der Aufsicht der Direktion, die sie betreiben.

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Art. 38 Beistands- und Aufnahmepflicht

Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 23 verpflichtet werden.

Spitäler oder Geburtshäuser mit kantonalem Leistungsauftrag nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt. 15

Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solange und im Umfang, als es nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den kantonalen Spitälern die Vornahme von solchen Nichtpflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Untersuchungs-, Diagnose-, Therapie- und Pflegekosten in einem für das Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Spitäler der hochspezialisierten Versorgung und die Universität werden angehört.

Art. 38a Sterbehilfe

Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde betriebenen oder beauftragten Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. b können in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen.

Art. 39 Patientendokumentation

In den Institutionen des Gesundheitswesens werden Patientendokumentationen gemäss § 13 geführt. Für Institutionen im Geltungsbereich des Patientinnen- und Patientengesetzes5 gelten die entsprechenden Vorschriften jenes Gesetzes.

Art. 40 Weitere Verpflichtungen

Von den allgemeinen Bestimmungen über die Berufe im Gesundheitswesen werden die §§ 12, 15 und 16 sinngemäss angewendet.2. Abschnitt: Spitalplanung 13 §§ 41–43. 16 3. Abschnitt: Krankentransport- und Rettungswesen

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Art. 44 Krankentransport- und Rettungswesen

Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.

Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte Alarmzentralen sicher. Sie beschafft und unterhält die für Grossereignisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.

Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentransportdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.4. Teil: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien

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Art. 45 Vollzug der Bundesgesetzgebung

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien.5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 26

  1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention 25

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Art. 46 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention).

Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Dritter bis zu 100 Prozent subventionieren.

Zitiert in

Art. 47 Berichterstattung stehen, sowie in ö Daten erheben.

Die Direktion überwacht den Gesundheitszustand der Bevölkerung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber. sonen und Institutionen, die ihrer Aufsicht unter- 2 Sie kann bei Per ffentlichen und privaten Schulen die erforderlichen mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 3 Sie kann Dritte

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Art. 48 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Der Kanton und die Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch.

Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden. Vom Verbot ausgenommen sind:

  1. a. Anschriften und Schilder von Betrieben,

  2. b. Werbung direkt in und an den Verkaufsstellen,

  3. c. Hinweise auf Anlässe zur Verkaufsförderung für Bier, Wein sowie andere Getränke, die weniger als 15 Prozent vergorenen Alkohol enthalten,

  4. d. weitere vom Regierungsrat bezeichnete Ausnahmen.

Jede Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden.

Der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten sind verboten.

Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann verboten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.

Kanton und Gemeinden können die Einhaltung der Abs. 5 und 6 kontrollieren, indem sie Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Scheingeschäften betrauen. 17

Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.

Zitiert in

Art. 49 Anleitung in Schulen

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.

Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.

Zitiert in

Art. 50 Gesundheit während der Schulpflicht a. Im Allgemeinen

26 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. 2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der

Art. 21 Aufgaben nach (Epidemienge die nach Art dieser unter Abs. 1 und 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September e Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen 2012 über di setz, EpG)9 . Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, . 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden. hnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder 3 Sie bezeic stützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

Art. 51 b. Zahnmedizinische Gesundheit

Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nachschulpflichtigen Kinder ausdehnen. 26

Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung.

An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag, der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist.

Art. 52 Erwachsenenzahnpflege

Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer behandelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.

Art. 53 Ergänzende Schutzmassnahmen

Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Verhütung von Gesundheitsschädigungen.

Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten.

Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.

Zitiert in

Art. 53a Arzneimittel, Medizinprodukte und weiteres Material

Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material sicher.

Er kann die Institutionen des Gesundheitswesens und die selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen verpflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Verpflichtet der Kanton Institutionen des Gesundheitswesens und selbstständig tätige Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der ungedeckten Kosten.2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 25

Zitiert in

Art. 54 Allgemeines

26 1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Dritten übertragen.

Zitiert in

Art. 22 risch erklären. kung beim Vollzug des Epi zu 100 Prozent leisten, s

EpG Impfungen obligato- Kosten, die Dritten durch ihre Mitwir- 3 Der Kanton kann an die demiengesetzes entstehen, Subventionen bis oweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

Zitiert in

Art. 54a Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.

Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

Art. 54b Massnahmen in Institutionen

Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten:

  1. a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen.

  2. b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.

  3. c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.

Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.

Zitiert in

Art. 54c Laboruntersuchungen

Die Direktion kann die Universität Zürich und das Universitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, verpflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

Art. 54d Mitwirkungspflichten von Gesundheitsfachpersonen und -institutionen

Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG verpflichten.

Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor, kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für

  1. a. Gesundheitsfachpersonen,

  2. b. Institutionen des Gesundheitswesens,

  3. c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen.

Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Organisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Beobachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten.

Art. 54e Informationsrecht bei Einschränkung einer Tätigkeit

Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren.6. Teil: Bestattungswesen

Art. 55 Bestattungsort und die Leiche nicht an d wird, erfolgt die Bestatt Tod eingetreten oder die kann die Bestattung auch

Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. orbene nicht im Kanton Zürich wohnte 2 Wenn die oder der Verst en ausserkantonalen Wohnort überführt ung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der Leiche aufgefunden worden ist. Verstorbenen oder der Angehörigen 3 Auf Wunsch der oder des in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt. Leichenasche in einer Urne zu sammeln. 4 Bei Kremationen ist die orbenen Person verfügen darüber im Rah- Die Angehörigen der verst men der Schicklichkeit.

Zitiert in

Art. 56 Kostenregelung

Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.

Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben Rechnung gestellt werden.

An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohngemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.

Zitiert in

Art. 57 Grabanspruch

Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grabplätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.7. Teil: Schlussbestimmungen

  1. Abschnitt: Vollzug

Zitiert in

Art. 58 Ausführungsbestimmungen

20 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nichtpflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 59 Zuständigkeiten

Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere:

  1. a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden oder den Bezirksbehörden überträgt,

  2. b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen.

Die Direktion ist befugt:

  1. a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen,

  2. b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen.

Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu.

Zitiert in

Art. 60 Bezirksärztinnen und -ärzte

26 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig. 2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

  1. a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,

  2. b. beraten die Gemeindebehörden,

  3. c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben. 3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte hoheitlich. 4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen. 5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirkstierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen ernennen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

Art. 60a Entzug der aufschiebenden Wirkung

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 61 Busse

Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. a. nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein,

  2. b. als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung ihre oder seine Befugnisse überschreitet, gegen ihre oder seine beruflichen Pflichten verstösst oder die Berufstätigkeit unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt,

  3. c. eine nach diesem Gesetz bewilligungsfreie Heiltätigkeit ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt, selbstständige Tätigkeit im Sinne von Art. 5 des d. eine befristete ens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit12 bilateralen Abkomm zeige bei der Direktion oder vor der Mittei- ohne vorgängige An ektion gemäss § 9 Abs. 3 aufnimmt, lung durch die Dir der Inhaber einer ausserkantonalen Berufsaus- e. als Inhaberin o ohne vorgängige Anzeige bei der Direktion übungsbewilligung ilung durch die Direktion gemäss § 9 Abs. 3 die oder vor der Mitte igkeit aufnimmt, selbstständige Tät g unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und f. ohne Bewilligun ungspflichtige Tätigkeiten ausüben lässt, Vertreter bewillig Tätigen Verrichtungen überträgt, die deren beruf- g. unselbstständig nen übersteigen, liche Qualifikatio n gemäss § 35 betreibt, ohne über eine Betriebsbewil- h. eine Institutio . Ist die Betreiberin eine juristische Person, ma- ligung zu verfügen en natürlichen Personen strafbar, in deren Ver- chen sich diejenig icht zum Einholen der Bewilligung fällt, antwortung die Pfl bak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Ge- i. für Alkohol, Ta auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen fährdungspotenzial 48 Abs. 2 verbotene Werbung betreibt, Gebäuden gemäss § bak und andere Suchtmittel mit vergleichbarem j. für Alkohol, Ta al an Orten und Veranstaltungen gemäss § 48 Gefährdungspotenzi reibt, Abs. 3 Werbung bet erzeugnisse an Personen unter 16 Jahren oder k. Tabak und Tabak glichen Automaten verkauft beziehungsweise an allgemein zugän nen unter 16 Jahren abgibt, ohne dass ihm die kostenlos an Perso usteht, elterliche Sorge z onen unter 16 Jahren beziehungsweise gebrannte l. Alkohol an Pers unter 18 Jahren kostenlos abgibt, ohne dass Wasser an Personen Sorge zusteht. ihm die elterliche t auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei- m. 25 eine gestütz gert, Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d n. 25 Melde- oder verletzt. g oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse 2 Wer gewerbsmässi straft. bis Fr. 500 000 be andelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. 3 Wer fahrlässig h ung und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Versuch, Anstift chten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet 5 In besonders lei werden. t ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausfüh- 6 Der Regierungsra undheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sank- rungsrecht zum Ges s Fr. 10 000 vorgesehen werden. tion kann Busse bi gangsbestimmungen3. Abschnitt: Über

Zitiert in

Art. 62 Altrechtliche Bewilligungen

Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben in Kraft. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die gestützt auf § 4 Abs. 3 festzulegenden Befristungen anzupassen. Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber richten sich nach diesem Gesetz.

Art. 63 Tabakautomaten

Tabakautomaten, die der Regelung von § 48 Abs. 5 widersprechen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.4. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht

Zitiert in

Art. 64 Aufhebung

15 Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom4. November 1962 wird aufgehoben.

Art. 65 Komplementärmedizin

Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsverband ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie tätig werden.

Zitiert in

Art. 66 Medizinalberufe nach Bundesrecht a. Im Allgemeinen

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG)7 gelten an Stelle von § 25 dieses Gesetzes die nachstehenden Zulassungsregeln.

Art. 67 b. Ärztinnen und Ärzte

Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt und

  2. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben hat. gen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung 2 Zur selbstständi berechtigt: und Professoren der Universität Zürich mit einem1. Professorinnen inische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung, Lehrauftrag für kl zu anderen Kantonen und zum Ausland praxis-2. im Grenzgebiet nen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidge- berechtigte Ärztin em ausländischem Diplom für die gelegentliche nössisch anerkannt ie sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzge- Berufstätigkeit, d ürich ausüben. biet des Kantons Z

Art. 68 c. Zahnärztinnen und Zahnärzte

Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom verfügt.

Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:

  1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Zahnmedizin im Rahmen ihrer Anstellung,

  2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

Art. 69 d. Tierärztinnen und Tierärzte

Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom verfügt.

Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:

  1. Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung,

  2. im Grenzgebiet zu anderen Kantonen und zum Ausland praxisberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die gelegentliche Berufstätigkeit, die sie von ihrem Praxisstandort aus im Grenzgebiet des Kantons Zürich ausüben.

Für die Tierärztinnen und Tierärzte gelten § 15 Abs. 1,2, 3 lit. a und 4 sowie die §§ 20–22 nicht. Wo die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, werden sie auf Tierärztinnen und Tierärzte sinngemäss angewendet.

Art. 70 e. Apothekerinnen und Apotheker

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom verfügt.

Art. 71 f. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Die Bewilligung zur selbstständigen chiropraktorischen Tätigkeit setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  1. über ein von der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz ausgestelltes oder ein von ihr anerkanntes ausländisches Diplom verfügt und

  2. die Weiterbildung nachweist, die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung10 erforderlich ist, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen zu können. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022 (OS 77, 527) Die erste öffentliche Ausschreibung gemäss § 17 h ist so vorzunehmen, dass die beauftragte Triagestelle per1. Januar 2027 ihren Betrieb aufnehmen kann. (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit1. Januar 2012. Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom2. Mai 2011 15 Fassung gemäss 011, 291). In Kraft seit1. Januar 2012. (OS 66, 513; ABl2 h Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom2. Mai 2011 16 Aufgehoben durc 011, 291). In Kraft seit1. Januar 2012. (OS 66, 513; ABl 2 G vom 27. Juni 2011 (OS 66, 850; ABl 2010, 2385). In Kraft 17 Eingefügt durch

  3. seit1. Januar 201 Änderung vom 30. November 2008 (OS 66, 652; ABl 2007, 18 Fassung gemäss it1. Mai 2012 (gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts 2060). In Kraft se

  4. Januar 2012). VB.2011.00722 vom G vom14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In Kraft 19 Eingefügt durch seit1. Mai 2014. G vom14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In Kraft 20 Fassung gemäss seit1. Mai 2014. h G vom14. Januar 2013 (OS 69, 177; ABl 2012, 1102). In 21 Aufgehoben durc 2014. Kraft seit1. Mai G vom 24. November 2014 (OS 70, 259; ABl 2014-03-14). In 22 Fassung gemäss ember 2015. Kraft seit1. Sept G vom 19. Dezember 2017 (OS 73,1; ABl 2017-07-21). In 23 Eingefügt durch ar 2018. Kraft seit1. Janu G vom 19. Dezember 2017 (OS 73,1; ABl 2017-07-21). In 24 Fassung gemäss ar 2018. Kraft seit1. Janu G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABl 2017-02-03). In 25 Eingefügt durch 2020. Kraft seit1. März G vom 29. Oktober 2018 (OS 75, 187; ABl 2017-02-03). In 26 Fassung gemäss 2020. Kraft seit1. März G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABl 2018-12-21). In 27 Eingefügt durch 2021. Kraft seit1. März G vom 21. September 2020 (OS 76, 47; ABl 2018-12-21). In 28 Fassung gemäss 2021. Kraft seit1. März G vom 21. März 2022 (OS 77, 527; ABl 2021-11-26). In Kraft 29 Fassung gemäss 022. seit1. November 2 Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke 30 Eingefügt durch mber 2022 (OS 78, 140; ABl 2018-07-20). In Kraft seit1. Mai Zürich vom7. Nove G vom 31. Oktober 2022 (OS 78, 243; ABl 2022-04-08). In 31 Eingefügt durch 2023. Kraft seit1. Juli G vom7. April 2025 (OS 80, 350; ABl 2024-05-03). In Kraft 32 Eingefügt durch

  5. seit1. Januar 202