812.4
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
(vom 23. Juni 2021)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom6. Juni 20053 , beschliesst:
Art. 1 Aufgaben und Zuständigkeit der KEK
Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.
Die KEK
a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethikkommission zuweist,
b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen 5 ,
c. beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens.
Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auftrag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig werden.
Art. 2 Wahl und Aufsicht
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der KEK.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.
Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Art. 3 Organisation ten und der Vizepräs den mehr als zwei Ab
Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesuchen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV- HFG)6 zu bearbeiten sind.
Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen. rden von der Präsidentin oder dem Präsiden- 3 Die Abteilungen we identin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Werteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsit- Abteilungen. zenden der weiteren s Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Ge- 4 Die KEK erlässt da Gesundheitsdirektion. nehmigung durch die
Art. 4 Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.
Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.
Art. 5 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälligen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.
Die Geschäftsleitung
a. stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher,
b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen,
c. regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK.
Art. 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu,
b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent-
Art. 5 lichen Verfahren gemäss c. bestimmt die Mit
OV-HFG Antrag stellt, glieder einer Abteilung, die über Gesuche im ver-
Art. 6 einfachten Verfahren gemäss d. stellt effiziente Ab e. organisiert die Sitz gen, f. organisiert Weiterbi Abs. 1 OV-HFG, g. kann die KEK in Absp denten gegen aussen ver
OV-HFG entscheiden, läufe in der Geschäftsstelle sicher, ungen der Geschäftsleitung und der Abteilunldungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2 rache mit der Präsidentin oder dem Präsitreten. htigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach- 2 Sie oder er berücksic Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die kompetenz, die frühere der Mitglieder sowie allfällige Interessenkon- zeitliche Verfügbarkeit tet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie- flikte. Sie oder er ach der.
Art. 7 Wissenschaftliches Sekretariat
Das wissenschaftliche Sekretariat
a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung,
b. bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die Gesuche zu behandeln sind,
c. berät die Forschenden.
Art. 8 Verfahren
Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 zur Anwendung.
Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kantons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 9 Gebühren
Die KEK erhebt Gebühren für Leistungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.