813.42
Spitalärzteverordnung
(vom 14. Juli 2010)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Funktion
An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.
Art. 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.
Art. 3 Weiter- und Fortbildung
Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.
Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.
Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.
Art. 4 Tätigkeit auf eigene Rechnung
Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.
Art. 5 Übrige Anstellungsbedingungen
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.