818.25
Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
(vom 21. Mai 2008)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 48 Abs. 2 lit. d und 61 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes vom2. April 2007 (GesG)2 , beschliesst:
Art. 1 Öffentliche Gebäude
Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG2 gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind.
Insbesondere fallen darunter:
a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten,
c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,
d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,
e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,
f. Vollzugseinrichtungen.
Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom1. Dezember 19963 .
Art. 2 Ausnahmen vom Rauchverbot
Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
Art. 3 Ausnahmen vom Werbeverbot
An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Firmenlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden.
Art. 4 Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen
Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist.
Art. 5 Strafbestimmungen öffentlichen Gebäude nahmen, um die Vorsc sie mit Busse bis Fr und Tabakerzeugnisse
Wer gegen das Rauchverbot gemäss § 48 Abs. 4 GesG2 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. die für die Einhaltung der Hausordnung eines 2 Trifft die Person, s verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Masshriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird . 5000 bestraft. kten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak 3 Wer an Verkaufspun n an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit estraft. Busse bis Fr. 1000 b
Art. 6 Übergangsbestimmung
Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwendigen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.