831.31
Zusatzleistungsverordnung (ZLV)
(vom5. März 2008)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 9 Abs. 3, 19 a Abs. 2 und 42 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes vom7. Februar 1971 (ZLG)4 , beschliesst:
A. Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 1 Anerkannte Heime
Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25 a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom15. Januar 1971 (ELV)13 sind: 24
a. 21 Einrichtungen, die auf der Spitalliste nach § 7 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom2. Mai 20113 oder der Pflegeheimliste nach § 4 des Pflegegesetzes vom 27. September 20108 aufgeführt sind,
b. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom1. Oktober 2007,
c. Heim- und Familienpflegeangebote gemäss §§ 8 und 9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 20176 ,
d. weitere vom Kantonalen Sozialamt als anerkannte Heime bezeichnete Einrichtungen.
Art. 2 Betrag für persönliche Auslagen
Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.
B. Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 3 Allgemeines a. Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
20 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt:
a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung,
b. Assistenzbeitrag der IV. 2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom6. Oktober 2006 (ELG)12 oder nach Art. 19 b ELV 13 , werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG12 darf jedoch nicht unterschritten werden. 3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen. 4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG12 gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Art. 4 b. Im Ausland entstandene Kosten
Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn
a. sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig geworden sind,
b. medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können oder nachhaltig kostengünstiger als in der Schweiz sind.
Art. 5 c. Massgebender Zeitpunkt
Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf, wenn
a. die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder für einzelne Familienangehörige dahinfällt,
b. die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kanton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abstellt.
Art. 6
23
Art. 7 Kosten aus KVG
Die Beteiligung der Versicherten nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)14 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, wird vergütet.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)15 gewählt, wird eine Kostenbeteiligung für Franchise und Selbstbehalt von gesamthaft höchstens Fr. 1000 pro Jahr vergütet. 21
Art. 8 Zahnbehandlungen
Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten.
Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich Fr. 3000, ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können die Fr. 3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war. 21
Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.
Art. 9 Diät
Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100 vergütet.
Art. 10 Erholungs- und Badekuren
Vergütet werden die Kosten für
a. ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Heim oder Spital,
b. ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.
Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
Art. 11 § 11. 28 1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden
Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss. Zu Hause lebende Personen
Art. 11 die Kosten nach Massgabe von § oder Vermögensverhältniss gerechnet.
a–13 a vergütet.
a. Im stungserbringenden nach den Einkommens- 2 Sind die Tarife der Lei Allgemeinen en abgestuft, wird nur der tiefste Tarif an-
Art. 11a b. Bedarfsbescheinigung
Die Bescheinigung des Bedarfs an pflegerischen und nichtpflegerischen Leistungen bestimmt sich nach §§ 4 Abs. 1 lit. a bzw. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 20109 .
Hilfe und Betreuung nach §§ 11 d Abs. 4 und 11 e sowie Mehrkosten für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f setzen eine individuelle Bedarfsbescheinigung durch eine von der Gemeinde bezeichnete Stelle voraus.
Die Bedarfsbescheinigung nach Abs. 2 umfasst Art und Umfang der Leistungen. Der bescheinigte Bedarf bemisst sich nach deren Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit.
Die Durchführungsorgane nach § 3 Abs. 1 ZLG können die Bescheinigung im Einzelfall durch weitere Fachstellen überprüfen lassen, insbesondere bei Bezug verschiedener Leistungen von mehreren Leistungserbringenden.
Art. 11b c. Verhältnis zum Selbstbestimmungs- gesetz
Für Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)5 beziehen, beschränkt sich der Anspruch auf Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege
Art. 11 und Betreuung auf § Leistungen der Einzelperson m den, werden hö nicht mehr als
c,11 d Abs. 1–3,11 g und 13 a. en zugunsten von Bezügerinnen und Bezügern von 2 Für Leistung IV, die nicht durch eine Spitex-Organisation oder eine it einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht werchstens die Normtarife gemäss § 34 SLBG, insgesamt Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet.
Art. 11c d. Ambulante Pflege
Als ambulante Pflege gelten alle Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 16 .
An die Kosten für Pflegeleistungen wird nur die Kostenbeteiligung nach Art. 25 a Abs. 5 KVG14 vergütet, soweit diese nach § 9 Abs. 2 des Pflegegesetzes von der Bezügerin oder dem Bezüger zu tragen ist.
Art. 11d e. Nichtpflegerische Spitex- Leistungen
Als Hilfe und Betreuung gelten nichtpflegerische Spitex- Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. d des Pflegegesetzes8 und § 7 der Verordnung über die Pflegeversorgung.
Erbringt eine gemeindeeigene oder eine durch die Gemeinde beauftragte Spitex-Organisation die Leistungen, werden die in Rechnung gestellten Kosten vergütet.
Erbringt eine private Spitex-Organisation oder eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung die Leistungen, werden höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde vergütet.
Werden Leistungen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, a ter oder b Ziff. 1 ELG erbracht, werden zusätzlich folgende Beträge vergütet:
a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht werden durch
1. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,
2. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist,
3. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,
b. höchstens Fr. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden durch
1. eine andere juristische Person,
2. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.
Art. 11e f. Weitere Hilfe- und Betreuungsleistungen für Personen mit Leistungen der AHV
Als weitere Hilfe und Betreuung für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, a ter oder b Ziff. 1 ELG12 gelten:
a. Unterstützung bei der Haushaltsführung,
b. psychosoziale Betreuung und Begleitung, namentlich zur Wahrnehmung von Terminen, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prävention von sozialer Isolation und psychischen Krisen,
c. Entlastungsdienste,
d. Beratung sowie Leistungsabklärung und -koordination.
Vergütet werden:
a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht werden durch
1. eine gemeindeeigene oder private Spitex-Organisation,
2. eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung,
3. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,
4. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist,
5. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,
r. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als b. höchstens F alenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden Fr. 7400 pro K durch juristische Person,1. eine andere person, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht2. eine Privat rin oder dem Bezüger verwandt ist. mit der Bezüge
Art. 11f g. Mittagstische und Mahlzeitendienste für Personen mit Leistungen
Für Mehrkosten für Leistungen von Mittagstischen und Mahlzeitendiensten, die durch eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation oder eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist, erbracht werden, werden Personen mit Anspruch
Art. 4 der AHV
Abs. 1 Bst. a, a ter oder b Ziff. 1 ELG folgende Beträge vergütet:
a. höchstens Fr. 300 pro Monat für Mittagstische,
b. höchstens Fr. 360 pro Monat für Mahlzeitendienste. 2 Nimmt eine Bezügerin oder ein Bezüger Leistungen sowohl von Mittagstischen als auch Mahlzeitendiensten in Anspruch, gilt der höhere Betrag gemäss Abs. 1. 3 Die Beträge können nicht kumuliert werden.
Art. 11g h. Leistungen durch Tages- oder Nachtheime, Tages-
Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einem Tages- oder Nachtheim, einem Tagesspital oder einem Ambulatorium werden vergütet.
Art. 11 spitäler und Ambulatorien
Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss. 3 Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Vergütung der Kosten für Aufenthalte von Menschen mit Behinderungen in Tagesstruk-
Art. 14 turen nach
Art. 12 i. Leistungen durch Familienangehörige
Werden die Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1 durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet. 28
Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und
b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor. 19
Art. 13 j. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal
Werden Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1 durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Orga-
Art. 51 nisation im Sinne von nen im Einzelfall rungsprofil der a Fachgremium berat oder werden seine vergütet.
KVV15 erbracht werden kann. 28 ozialamt legt gegenüber den Durchführungsorga- 2 Das Kantonale S den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anfordenzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem en. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten ne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV 15 3 Bei Personen oh Fr. 30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung werden höchstens brutto pro Stunde vergütet. höchstens Fr. 45 f einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü- 4 Ein Anspruch au 1–3 vor. 19 chen gemäss Abs.
Art. 13a k. Vorübergehende Heimaufenthalte 28
Die Kosten für vorübergehende Heim- und Spitalaufenthalte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Dauer von längstens drei Monaten vergütet.
Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
Art. 11
Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.
Art. 14 Behinderte in Tagesstrukturen
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn
a. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält,
b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird und
c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.
Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG12 werden keine Kosten vergütet.
Art. 15 Transporte Abs. 1 Bst. a, a ter oder
28 1 Vergütet werden die Kosten für
a. Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz,
b. Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort,
c. Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1
lit. b ELG12 und § 14 dieser Verordnung anbieten. ch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 2 Für Personen mit Anspru b Ziff. 1 ELG werden zusätzlich Kosten vergütet für Transporte zu: ichtungen nach § 11 f, a. Mittagstischen in Einr fe, Pflege und Betreuung in einem Tages- b. Einrichtungen, die Hil al oder Ambulatorium nach § 11 g an- oder Nachtheim, Tagesspit bieten.
t. b und c werden die Kosten vergütet, die 3 In Fällen von Abs. 1 li hen Transportmittel für Fahrten auf dem den Preisen der öffentlic Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf direkten Weg entsprechen. n Transportmittels angewiesen, so werden die Benützung eines ander diese Kosten vergütet. rden die Auslagen für einen gemeinnützi- 4 In Fällen von Abs. 2 we Senioren ausgerichteten Transportdienst ver- gen, auf Seniorinnen und ziger Transportdienst verfügbar, werden die gütet. Ist kein gemeinnüt sten übernommen, soweit sie den ortsüblichen tatsächlichen Transportko Tarifen entsprechen.
Art. 16 Hilfsmittel a. Im Allgemeinen
Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.
Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.
Vergütet werden:
a. ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA)10 ,
b. die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte,
c. die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungskosten sowie der Kosten für das Gebrauchstraining gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.
Art. 17 b. Abklärung
Ist zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannt ist.
Die Kosten der Abklärung und Bescheinigung werden vergütet.
C. Beihilfe
Art. 18 Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft richtet sich nach §§ 13 ff. ZLG.
Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft mit einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 1 oder Art. 1 a ELV13 und Recht auf Beihilfe hat jede Person Anspruch auf Beihilfe für Alleinstehende.
Art. 19 Haushalte mit mehreren Personen
Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto- Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.
D. Zuschüsse
Art. 20 Anspruch
Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG12 sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.
Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.
Bei Zuschüssen an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern lebende Personen sind die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar. 21
Bei Zuschüssen an invalide Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom6. Oktober 2006 (IFEG)11 sind die Karenzfristen von Art. 5 ELG12 und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.
Art. 21 Verzicht auf Einkommen und Vermögen
Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG12 und Art. 17 a ELV13 anwendbar.
Art. 22 Rückerstattung
Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den Bestimmungen für die Beihilfen.
E. Finanzierung
Art. 23 Festsetzung der Kostenanteile
Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben.
Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss §§ 33 Abs. 2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus. 21
Wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG12 gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungsbetrag nach Massgabe der Pflichtwidrigkeit denjenigen Gemeinden in Rechnung, welche die Kürzung verursacht haben. 22
F. Schlussbestimmung
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2008 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 (OS 78, 299) Personen, denen vor dem1. Januar 2027 Leistungen gemäss §§ 12 und 13 zugesprochen wurden, können diese weiterhin beziehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ihnen keine Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz zugesprochen wurden. Die Leistungen können verlängert und einem veränderten Bedarf angepasst werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296)
Die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause nach §§ 11 d Abs. 4 und 11 e, für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f, für Hilfe, Pflege und Betreuung in einem Nachtheim nach § 11 g sowie die Transportkosten nach § 15 Abs. 2 werden nur vergütet, wenn diese Leistungen ab dem1. Januar 2025 bezogen werden.
Die Stundensätze für Betreuungsleistungen nach §§ 11 d Abs. 4 und 11 e Abs. 2 gelten ausschliesslich für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die ab dem1. Januar 2025 bezogen werden.
Die Gemeinden bezeichnen bis zum 31. Dezember 2026 eine oder mehrere Stellen für die Bedarfsbescheinigung nach § 11 a Abs. 2. Bis zu dieser Bezeichnung kann die Notwendigkeit der Leistungen nach § 11 d Abs. 4 sowie §§ 11 e und 11 f stattdessen ärztlich bescheinigt sein. RRB vom2. Juni 2010 (OS 65, 385; ABl 2010, 1242). In Kraft 17 Fassung gemäss seit1. Juli 2010. RRB vom 18. August 2010 (OS 65, 698; ABl 2010, 1783). In 18 Eingefügt durch ar 2011. Kraft seit1. Janu RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). 19 Eingefügt durch anuar 2012. In Kraft seit1. J RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). 20 Fassung gemäss anuar 2012. In Kraft seit1. J RRB vom11. September 2013 (OS 68, 491; ABl 2013-09-20). 21 Fassung gemäss anuar 2014. In Kraft seit1. J RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-09). 22 Eingefügt durch anuar 2021. In Kraft seit1. J h RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10- 23 Aufgehoben durc
Januar 2021. 09). In Kraft seit RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 655; ABl 2021-10-29). In 24 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 299; ABl 2023-05-05). In Kraft 25 Eingefügt durch
seit1. Januar 202 RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 299; ABl 2023-05-05). In Kraft 26 Fassung gemäss
seit1. Januar 202 RRB vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296; ABl 2024-05-31). In Kraft 27 Eingefügt durch
seit1. Januar 202 RRB vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296; ABl 2024-05-31). In Kraft 28 Fassung gemäss
seit1. Januar 202