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Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

861.33 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 12. Feb. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/861-33/de/tarifordnung-fur-die-aufschaltung-der-alarmkriterien-von-gefahrenmeldeanlagen-auf-die-einsatzleitzentrale-der-feuerwehr

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

861.33

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

(vom 12. Februar 2018)1

Footnotes

  1. [1] OS 73, 153; Begründung siehe ABl 2018-02-23.

Präambel

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 19783 , § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 20094 , Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 19-15 Sprinkleranlagen und § 4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19662 , beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 861.1.
  2. [4] LS 861.2.
  3. [2] LS 682.

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).

Art. 2 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich.

Art. 3 Aufschaltgebühren GMA pro Alarmübermittlungsanlage

Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.

Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.

Art. 4 Jahresgebühr

Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest: – Alarmübertragungsanlagen 300 Franken pro Kriterium mit 1–3 Kriterien – Alarmübertragungsanlagen 1200 Franken ab 4 Kriterien

Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.

Art. 5 Inkraftsetzung

Dieser Tarif tritt am1. April 2018 in Kraft.