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Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale

861.34 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 17. Dez. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/861-34/de/tarifordnung-fur-den-bezug-von-alarmierungskomponenten-der-gvz-gebaudeversicherung-kanton-zurich-und-alarmierungsdienstleistungen-der-einsatzleitzentrale-elz

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

861.34

Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ)

(vom 17. Dezember 2018)1

Footnotes

  1. [1] OS 74, 168; Begründung siehe ABl 2018-12-21.

Präambel

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 19783 , § 15 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 20094 und § 4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19662 , beschliesst: § 1. 1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten den Partnerorga- Anwendungsnisationen und Privaten gemäss § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung bereich für von der GVZ zur Verfügung gestellte Alarmierungskomponenten und -dienstleistungen auferlegt werden. Die Tarifordnung gilt sinngemäss für den Bezug von zusätzlichen Pagern der Feuerwehr für die Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben sowie zusätzlichen Reservepagern. 2 Die Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn die Kosten in einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ geregelt sind. 3 Die GVZ regelt die Voraussetzungen zur Finanzierung der Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung der Feuerwehr in einer separaten Weisung. § 2. 1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber den Bezügern gemäss Anspruchs-

Footnotes

  1. [3] LS 861.1.
  2. [4] LS 861.2.
  3. [2] LS 682.

Art. 1 berechtigung und Rechnungim stellung

Abs. 1 ist die GVZ. 2 Die Rechnungstellung durch die GVZ erfolgt jährlich jeweils Oktober des laufenden Jahres. Für angebrochene Monate erfolgt die Rechnungstellung anteilmässig.

Art. 3 Alarmierungskomponenten Nutzungskosten pro F

Tarif Jährliche Pager- und Verwaltungskosten pro Teilnehmer Miete des Pagers (inkl. Ladegerät und Abonnement) Fr. 324.00 Verwaltungskosten (inkl. Programmierung GVZ-RIC sowie Mutationen) Fr. 36.00 Total Fr. 360.00 all Fr. 0.50 Pager-Ruf (GVZ-RIC) er zerstörter Pager Fr. 250.00 Ersatz verlorener od ter Pager oder Zubehör bei Rücksendung Fr. 25.00 Reinigung verschmutz Pager (nicht GVZ-RIC) Fr. 100.00 Sonderprogrammierung ile Preisliste GVZ Zubehör und Ersatzte

Art. 4 Kosten für den Bezug von Alarmierungsdienstleistun- gen der ELZ

Für die Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ) werden folgende Kosten in Rechnung gestellt: Jährliche Lizenzkosten Feuerwehr-Administrations-System (FAS) pro Organisation Lizenzkosten FAS Fr. 195.00 Jährliche Kosten Alarmierungsdienstleistungen der ELZ pro Teilnehmer Kostenanteil ELZ (Pager- und SMS-Alarmierung) inkl. Transfer auf Pager- und SMS-Gateway ab Einsatzleitsystem und Rückfallebene Telefonalarmierung Fr. 30.00 Ist ein Teilnehmer in mehreren Organisationen, so wird der Kostenanteil derjenigen Organisation in Rechnung gestellt, in der er mit dem Status «Primär» eingeteilt ist. Kostenanteil ELZ Telefonkonferenz (TK) und Autonome Konferenz (AK): – TK mit Gesprächsbeteiligung der ELZ Fr. 264.00 – AK ohne Gesprächsbeteiligung der ELZ Fr. 120.00 Ist ein Teilnehmer derselben Organisation in mehrere TK oder AK eingeteilt, so wird dessen Kostenanteil nur einmal in Rechnung gestellt.

Art. 5 Inkraftsetzung

Diese Tarifordnung tritt am1. März 2019 in Kraft.