Quelle

921.11

Kantonale Waldverordnung (KWaV) 7

(vom 28. Oktober 1998)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:1. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Art. 1 Veranstaltungen im Wald

Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen

  1. a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen verwendet werden oder

  2. b. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.

Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.

Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Monat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur.

Art. 2 Reiten und Radfahren

Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes 3 .

Art. 3 Waldabstand

5 Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewilligungspflichtig.2. Pflege und Nutzung des Waldes

Zitiert in

Art. 4 Waldentwicklungsplan a. Festsetzung und Inhalt d. bezeichnen die Fl e. setzen Prioritäte

7 Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest. Diese

  1. a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche,

  2. b. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,

  3. c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden, ächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen, n für den Vollzug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen.

Art. 5 b. Durchführung

5 1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:

  1. a. den Perimeter,

  2. b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,

  3. c. das Mitwirkungsverfahren. 2 Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.

Art. 6 c. Revision

5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst.

Art. 7 Ausführungsplanung a. Allgemein

5 1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vorgaben um. 2 Sie bezeichnet

  1. a. die Ziele,

  2. b. die erforderlichen Massnahmen,

  3. c. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.

Art. 8 b. Betriebsplan

5 1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbeitet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.

Art. 7 die Bewirtschaftungsabs und die voraussichtlich tümerinnen und Waldeige tes überprüft und nötig wesentlich veränderten die langfristige Erfüll

Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan ichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen en Nutzungsmengen. nach den Bedürfnissen der Waldeigen- 3 Der Betriebsplan wird ntümer oder auf Anordnung des Forstdiensenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn ung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet ist.

Art. 9 Planungsgrundlagen

5 1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Planungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über

  1. a. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,

  2. b. den Waldaufbau,

  3. c. den Gesundheitszustand des Waldes,

  4. d. die Eigentumsverhältnisse,

  5. e. die aktuelle Nutzung des Waldes. 2 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszuüben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder naturkundlich bedeutende Waldstandorte.

Art. 10 Bewirtschaftungs- vorschriften

5 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.

Art. 11 Kahlschlag

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise bewilligt werden, insbesondere für:

  1. a. Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch Unterpflanzung vorverjüngt werden können,

  2. b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjüngung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,

  3. c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der Ausführungsplanung festgelegt sind.

Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn bewilligt.

Art. 12 Teilung

Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als2 ha wird in der Regel nicht bewilligt.

Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel mindestens1 ha betragen.

Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2 bleiben vorbehalten.

Art. 13 Wildschadenverhütung

Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7 übernimmt die Konzeptkosten.

Art. 13a8 Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Beiträge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.

Massnahmen in Ersatz- und in freiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.

Das ALN erlässt Richtlinien.

Art. 13b8 Beseitigung von Schutzeinrichtungen Verursachers den Abbruc gesellschaft und der Fo

Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn

  1. a. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder

  2. b. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden. LN auf Kosten der Verursacherin oder des 2 Auf Antrag kann das A h verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagdrstdienst.

  3. 3. Finanzierung

Art. 14 Kosten für die Jungwaldpflege

Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisungen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.

Art. 15

6 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 16 Vollzug

9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Waldgesetzgebung dem ALN.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Aufwendungen.