Quelle

921.1

Kantonales Waldgesetz

(vom7. Juni 1998)1

Präambel

1. Kantonaler Forstdienst

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes3 und regelt deren Vollzug.

Art. 2 Begriff des Waldes

Eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:

  1. a. 800 m Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,2

  2. b. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,

  3. c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Zitiert in

Art. 3 Rodungsersatz, Waldfonds

Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom4. Oktober 1991 (WaG)3 fliessen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds dienen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.

Art. 4 Betreten und Befahren des Waldes a. Zugänglichkeit

Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.

Der Forstdienst kann aus öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete einschränken, namentlich zum Schutz

  1. a. der Waldverjüngung,

  2. b. von Pflanzen und wildlebenden Tieren,

  3. c. öffentlicher Anlagen.

Art. 5 b. Veranstaltungen

Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.

Art. 6 c. Reiten und Radfahren

Reiten und Radfahren im Wald sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt.

Ausnahmen regelt die Gemeinde.

Art. 7 d. Motorfahrzeugverkehr

Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.

Für die Signalisation und Kontrolle der Fahrverbote ist die Gemeinde zuständig. Der kantonale Forstdienst wird vor der Signalisation angehört.

Zitiert in

Art. 8 Forstliche Bauten und Anlagen

Baubewilligungen für forstliche Bauten und Anlagen können mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 9 Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

Es ist verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden.

Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Zitiert in

Art. 10 Nachteilige Nutzungen

5 1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mähnutzung, Niederhalten von Bäumen sowie das Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind unzulässig. 2 Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen bewilligt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen gefährdet ist.

Zitiert in

Art. 11 Erschliessung

Die Bau- und Kulturlanderschliessung und die Walderschliessung sind zu koordinieren. III. Pflege und Nutzung des Waldes

  1. Forstliche Planung

Art. 12 Waldentwicklungsplanung

5 1 Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. 2 Sie wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes durchgeführt. Die Gemeinden, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen. 3 Die Waldentwicklungspläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern. 4 Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich.

Zitiert in

Art. 13 Ausführungsplanung

5 1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in denen öffentliche Interessen durchzusetzen sind oder für welche Bundes- oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden. 2 Die Ausführungsplanung erfolgt durch:

  1. a. Betriebspläne,

  2. b. Verordnungen und Verfügungen,

  3. c. Beitragsbedingungen,

  4. d. Verträge. 3 Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Betriebspläne; sie sind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer verbindlich.

Art. 14 Planungsgrundlagen

5 1 Der kantonale Forstdienst erhebt die Planungsgrundlagen und führt sie nach. Er stellt diese den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung. 2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer beschaffen die notwendigen Grundlagen für die Betriebsführung.

Art. 15 Planungsvorschriften

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planung durch Verordnung.2. Waldbau

Art. 16 Bewirtschaftungs- vorschriften

5 1 Die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers. 2 Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna.

Art. 17 Holznutzung

Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume vom Forstdienst angezeichnet.

In Wäldern ohne Ausführungsplanung kann im Rahmen von Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommunalen Forstdienst Holz ohne Anzeichnung genutzt werden.3. Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 18 Pflichten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind verpflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu beheben. Sie haben die vom Forstdienst angeordneten Massnahmen umgehend auszuführen.

Art. 19 Regelung des Wildbestandes

Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wildschäden erhoben sowie waldbauliche und jagdliche Massnahmen festgelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das Verfahren. IV. Förderungsmassnahmen

  1. Aus- und Fortbildung

Art. 20 Forstpersonal

Fortbildungskurse für das Forstpersonal können obligatorisch erklärt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten.

Art. 21 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter

Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.2. Finanzierung

Art. 22 Grundsätze

Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen,

  1. a. die mit der forstlichen Planung übereinstimmen,

  2. b. die durch den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt werden,

  3. c. die wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden,

  4. d. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.

Art. 23 Kostenanteile

Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG 3 .

Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes- und Staatsbeitrags verbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen.

Art. 24 Subventionen

Der Staat kann Subventionen gewähren

  1. a. bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG 3 ,

  2. b. bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.

Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere:

  1. a. die Erstellung von Betriebsplänen,

  2. b. die Förderung der Holzverwendung,

  3. c. die forstliche Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer.

Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art. 40 WaG3 gewähren.

V. Forstorganisation

Art. 25 Organisation, Aufgaben

Die zuständige Direktion vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die Aufgaben des kantonalen Forstdienstes sind insbesondere:

  1. a. Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anordnung der erforderlichen Massnahmen,

  2. b. Erfassung des Waldzustandes,

  3. c. Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes im Kanton,

  4. d. Beratung des kommunalen Forstdienstes,

  5. e. Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und geeigneten Organisationen,

  6. f. Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Waldwirtschaft,

  7. g. Betreuung des Staatswaldes.

  8. 2. Kommunaler Forstdienst

Art. 26 Forstreviere

Die Gemeinden bilden Forstreviere und stellen Revierförsterinnen oder Revierförster an. Sie arbeiten dabei mit den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zusammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem Reglement fest.

Die Gemeinde kann die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste von forstlichen Organisationen wie Holzkorporationen oder Waldverbänden stehen. swald durch Staatsförsterinnen oder Staatsförster 3 Soweit der Staat en diese die Aufgaben des kommunalen Forstdiens- betreut wird, nehm tes wahr.

Art. 27 Technische Forstverwaltungen

Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forstingenieurinnen oder Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis verwalten lassen, Aufgaben des kantonalen Forstdienstes übertragen.

Art. 28 Aufgaben

Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind:

  1. a. unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht,

  2. b. Anzeichnen der Holzschläge,

  3. c. Information über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde,

  4. d. Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie der Waldbenützerinnen und Waldbenützer,

  5. e. Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen.

Art. 29 Aufsicht

Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kommunalen Forstdienst aus und hat diesem gegenüber ein direktes fachliches Weisungsrecht.

Art. 30 Kosten

Die Kosten des Forstreviers trägt die Gemeinde.

Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das Anzeichnen und für das Grundangebot der Beratung dürfen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Dritten nicht belastet werden.

Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten. 7 3. Körperschaften kantonalen Rechts

Art. 31 Korporationen

Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit Teilrechten gebildet werden.

Art. 32 Waldverbände

Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer innerhalb eines vom Gemeindevorstand12 festgelegten Gebiets bilden zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Körperschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des Waldes gehört, der Gründung zustimmt. Für gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse legt der kantonale Forstdienst den Perimeter fest.

Der Gemeindevorstand 12 , bei gemeindeübergreifenden Zusammenschlüssen der Bezirksrat, leitet die Gründungsversammlung.

Die Statuten regeln Zweck, Organisation und Finanzen. Sie bedürfen der Genehmigung.4. Meliorationen

Art. 33 Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungsmassnahmen

Für Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungsmassnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. VI. Rechtsschutz10

Art. 33a10 Rekursinstanz

Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom4. Oktober 1991 über den Wald3 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

Zitiert in

Art. 33b10 Behördenbeschwerde

Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII. 11 Strafbestimmungen

Art. 34 Übertretungen

8 1 Mit Busse bis zu Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

  1. a. nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald erstellt, erweitert oder ihrem Zweck entfremdet,

  2. b. abseits von Waldstrassen oder Waldwegen reitet oder Rad fährt oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von § 6 Abs. 2 verletzt,

  3. c. nachteilige Nutzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 vornimmt,

  4. d. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt,

  5. e. Anordnungen des Forstdienstes missachtet,

  6. f. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von § 21 ausführt oder ausführen lässt. 2 Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 35 Strafverfahren

Die Angehörigen des Forstdienstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Statthalterämter. VIII. 11 Schlussbestimmungen

  1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Zitiert in

Art. 36 Aufhebung

Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 wird aufgehoben.

Art. 37 Änderung

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . 4 2. Übergangsbestimmungen

Art. 38 Hängige Verfahren

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren.

Art. 39 Öffentlichrechtliche Genossender schaften

Die nach § 19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben bestehen. Es gelten die §§ 19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag Mehrheit der betroffenen Gemeinden kann die zuständige Direktion die Genossenschaft auflösen.

Art. 40 Privatwaldverbände

Die Privatwaldverbände gemäss § 55 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.3. Vollziehungsbestimmung

Art. 41 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung, die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.4. Inkraftsetzung

Art. 42 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.