Quelle

923.12

Fischereireglement

(vom 22. September 2008)1

Präambel

Die Baudirektion, gestützt auf § 12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 20083 und auf § 11 der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074 , verfügt:1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzensee, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen und Gewässer mit Sonderrechten

Art. 1 Sachkundenachweis

7 1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden. 2 Fischereiberechtigte müssen sich den Kontrollorganen ausweisen können und ihre Fischereiberechtigung sowie den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können. 3 Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.

Art. 2 Fischereiberechtigungen für staatliche Pachtgewässer

7 Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischereikarte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

  1. a. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.

  2. b. die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von unentgeltlichen Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.

  3. c. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden. ächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von d. Tageskarte; die P htet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist Tageskarten verpflic ewerberinnen und Bewerber keine Ausschluss- und wenn gegen die B s Fischereigesetzes2 vorliegen. Die Tageskarte gründe gemäss § 7 de kostet Fr. 30. Pachtreviere können bei der Fischerei- und Jagd- e. Tagespatente für r einer durch die Pachtgesellschaft bezeichneten verwaltung (FJV) ode mit geregelten Öffnungszeiten bezogen werden. Patentausgabestelle können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 Patentausgabestellen erheben.

Art. 3 Angelfischereiberechtigungen für Patent- sowie gewässer

7 1 Das Seenpatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei am Greifen-, Pfäffiker- und Zürichsee (einschliesslich sankt-gallischen und schwyzerischen Teils des Zürichsees) Obersee. 2 Das Patent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei entweder am Greifensee, am Pfäffikersee oder am Zürichsee (nur zürcherischer Teil). 3 Der Zusatz Gast berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See, ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen. Alle gefangenen Fische sind in die Fischfangstatistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einzutragen. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson höchstens in Wurfweite von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber entfernt fischen. Der Zusatz Gast gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei. 4 Der Zusatz Boot berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See zusätzlich zur Ausübung der Bootsfischerei. 5 Das Tagespatent für einen See berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Ufer- und Bootsfischerei wahlweise am Greifen-, Pfäffiker- oder Zürichsee (Zürichsee nur zürcherischer Teil). 6 Das Flusspatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei an den als Patentrevieren ausgeschiedenen Flussabschnitten gemäss Liste der FJV. Das Flusspatent ist als Jahres- und als Tagespatent erhältlich. Die Zusätze Gast und Boot sind nicht in Kombination mit dem Flusspatent erhältlich. Patente Leistungen Dauer Preis in Fr. Erwachsene Jugendliche (vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Seenpatent Zürichsee, Jahr 160 60 einschliesslich Obersee, Greifensee und Pfäffikersee. Berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus. Patent für Einzelner See, Jahr 100 35 einen See: berechtigt zur Zürichsee Fischerei vom (zürcherischer Ufer aus. Teil), Greifensee, Pfäffikersee Patent für einen Einzelner See, Tag 30 12 See: Zürichsee berechtigt zur (zürcherischer Fischerei vom Teil), Greifensee, Ufer und vom Pfäffikersee Boot aus. Flusspatent Rhein 32 Jahr 170 60 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). Flusspatent Rhein 32 Tag 30 12 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). Zusätze Zusatz Gast Dieser Zusatz Jahr 60 60 erfordert ein gültiges 1-Jahres- Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See. Dauer Preis in Fr. Patente Leistungen iche Erwachsene Jugendl (vom vollendeten deten 10. bis zum vollen 18. Lebensjahr)) Zusatz Jahr 160 70.00 Zusatz Boot Dieser (ab 14 Jahren erhältlich) erfordert ein gültiges 1-Jahres- Seenpatent oder 1-Jahres-Patent für einen See. llen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 7 Patentausgabeste rhebt für die Ausstellung von Papierpatenten (alle erheben. Die FJV e usstellgebühr von Fr. 10. Kategorien) eine A Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, 8 Die FJV kann an Fischerei-Jahrespatent abgeben. unentgeltlich ein lten für ein Kalenderjahr. 9 Jahrespatente ge bereits bezogene Patente wird nicht zurückerstat- 10 Die Gebühr für leibt § 22 des Gesetzes über die Fischerei. tet, vorbehalten b

Art. 4 Pauschalberechtigung für die Angelfischerei

7 1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes schriftliches Gesuch hin pauschale Fischereiberechtigungen für eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person. 2 Die Gebühr für eine Pauschalberechtigung pro Anlass beträgt Fr. 110, für Jungfischeranlässe Fr. 35.

Art. 5 Duplikate

7 Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Patenten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 35.

Art. 6 Krebsfang

7 1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächterinnen und Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden. 2 Die Reusen müssen täglich kontrolliert werden und müssen mit den Kontaktdaten der Pächterin oder des Pächters versehen sein. 3 In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen. 4 In Gewässern mit Beständen von Krebsarten nach Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.

Art. 7 Bootsfischerei

7 1 Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt. 2 Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.

Art. 8 Mithilferegelung

7 1 Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dürfen Personen unter 14 Jahren zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite beiziehen. Diese Mithilferegelung gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei. 2 Für Pächterinnen und Pächter von Pachtrevieren gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes. 3 Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik der fischereiberechtigten Person eingetragen werden.2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer

Art. 9 Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

7 1 Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):

  1. a. bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel,

  2. b. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,

  3. c. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,

  4. d. Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,

  5. e. Feumer (Kescher),

  6. f. Fischortungsgeräte (Echolote),

  7. g. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei,

  8. h. Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12. 2 Wo das Waten erlaubt ist, dürfen nur Watschuhe ohne Filzsohlen verwendet werden. 3 Wathosen und Watschuhe sowie Feumer (Kescher) müssen vor einem Gewässerwechsel vollständig trocknen.

Art. 10 Abstand von ausgelegten Netzen

7 Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.

Art. 11 Umgang mit gefangenen Fischen

7 1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. 2 Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten. 3 Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Art. 12 Köderfische

7 1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur solche, die aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden. 2 Im Gewässer, für das eine Fischereiberechtigung vorliegt, dürfen Fischereiberechtigte Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur Rute mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer Köderfischreuse fangen. 3 Reusen oder Köderfischflaschen müssen täglich kontrolliert werden und mit den Kontaktdaten der fischereiberechtigten Person versehen sein.

Art. 13 Fischfangstatistik

7 1 Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen. 2 Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.

Art. 14 Geschützte Fischarten

7 1 In allen Gewässern sind Fischarten, die in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)5 den Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) oder 1 (vom Aussterben bedroht) aufweisen, ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang ist gemäss § 11 Abs. 1 zu verfahren. 2 Steinkrebs und Dohlenkrebs sind ganzjährig geschützt.

B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee

Art. 15 Freiangelrecht

Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.

Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.

Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse8 aufweisen.7

Art. 16 Bewilligungspflichtige Angelfischerei vom Ufer aus

Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Freiangel in den Seen mit Freiangelrecht).

Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben werden. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen.

Art. 17 Fischerei vom stehenden Boot aus

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Greifen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.

Art. 18 Schleppangelfischerei

Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.

Art. 19 Widerhaken

7 1 Fischereiberechtigte mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden. 2 Gäste in Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dürfen Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

Art. 20 Tagesfanglimiten

7 Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden: Forellen 2 Felchen 10 Hechte 5 Egli 50

Art. 21 Fangmindestmasse und Schonzeiten

7 Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten: Bach-/Seeforelle 40 cm1. Oktober bis 25. Dezember Felchen 25 cm 20. November bis 31. Dezember Hecht 45 cm1. März bis 30. April Zander 40 cm1. April bis 31. Mai Edelkrebs 12 cm1. Oktober bis 15. Juli

C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer

Art. 22 Reviere mit gemischten Fischbeständen

7 Die folgenden Revierkategorien werden vom ALN im Pachtvertrag und Revierverzeichnis bezeichnet: – Fluss – F (Flussreviere), – Gemischt – G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher), – Bach – B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand).

Art. 23 Angelfischerei

7 1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer, watend oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbieten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden. 2 Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet.

Art. 24 Fangausübung in Forellengewässern

7 In Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden. Stehende Gewässer (Weiher) aller Revierkategorien dürfen ganzjährig befischt werden.

Art. 25 Fangverbot in Fischaufstiegshilfen

Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.

Art. 26 Schonzeiten

7 Es gelten folgende Schonzeiten Forellen 16. Oktober bis 15. März Äsche1. Februar bis 30. April Felchen 20. November bis 31. Dezember Hecht1. März bis 30. April Zander1. April bis 31. Mai Edelkrebs1. Oktober bis 15. Juli

Art. 27 Fangmindestmasse

7 Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen: Mindestmasse F-Reviere G-Reviere B-Reviere Rhein Forelle 28 25 25 35 Äsche 35 35 35 Felche 25 25 25 Hecht 45 45 45 Zander 40 40 40 Barbe 30 30 30 Edelkrebs 12 12 12 12

Art. 28 Verschärfung der Vorschriften

7 Die Pächterinnen und Pächter und die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten dürfen mit vorgängiger Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.

D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee

Art. 29 Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen

Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074 .3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei

Art. 30 Netz- und Reusenfischerei

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.

Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung werden sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. n fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm 3 Die Maschenweite x (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min- Faden oder 800 dte er Wässerung die Mindestmasse nicht unterschrei- destens 24-stündig t fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die ten, wenn senkrech l von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g nachstehende Anzah angespannt werden: der seitlich Fadenstärke Anzahl schen einzuspannenden Ma 0,10 mm 22 0,125 mm 14 0,15 mm 10 0,175 mm 8 0,20 mm 6 0,25 mm 4 0,30 mm2 dtex 2 Garnstärke bis 800 s dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- 4 Das Mass wird au n bestimmt. oder Öffnungsweite ussbestimmungen4. Abschnitt: Schl

Art. 31 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 aufgehoben.

Art. 31a6 Inkrafttreten der Änderung vom 18. Dezember 2025

Die Änderung vom 18. Dezember 2025 tritt nach Genehmigung gemäss § 31 am1. Januar 2026 in Kraft.

Art. 32 Veröffentlichung

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.