Quelle

935.12

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

(vom 16. Juli 1997)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes 3 .

Art. 2 Patentpflicht

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbestimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

Zitiert in

Art. 3 Bewilligungsdauer, Massnahmen

Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.

Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

B. Patente

Art. 4 Erteilung

Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

Art. 5 Erlöschen

Patente erlöschen mit

  1. a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers,

  2. b. der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs,

  3. c. dem Entzug.

Art. 6 Örtliche Geltung

Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.

C. Gastgewerbe

Art. 7 Gastwirtschaftspatent a. Handlungsfähigkei b. Auszug aus dem ei c. Erklärung, ob geb pro Jahr voraussicht

Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. ind beizufügen: 2 Dem Patentgesuch s tsausweis, dgenössischen Zentralstrafregister, rannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter lich umgesetzt werden. übergehend bestehende Betriebe sind keine 3 Dem Gesuch für vor n. Unterlagen beizufüge

Art. 8 Schliessungsstunde

Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.

Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.

Art. 9 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde

Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufgehoben werden.

Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.

Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.

Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel 2 .

Art. 10 Entzug und Erlöschen

Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen, jederzeit entzogen werden.

Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs.

Art. 11

6

D. Schutz vor Passivrauchen 4

Art. 12

5 1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen gelten für alle Betriebe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 lit. a, c, e und f des Gastgewerbegesetzes vom1. Dezember 19963 . 2 Raucherbetriebe sind unzulässig.

E. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken 5

Art. 13 Klein- oder Mittelverkaufspatent

Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.

Dem Patentgesuch sind beizufügen:

  1. a. Handlungsfähigkeitsausweis,

  2. b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden.

Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.

F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern 5

Art. 14 Einschätzung

Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch die Patentinhaberin oder den Patentinhaber.

Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange überschritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder verkauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.

Art. 15 Tarif

Die Abgaben betragen: Anzahl Liter der Abgabe in Franken umgesetzten Menge an pro Abgabeperiode gebrannten Wassern pro Jahr von vier Jahren von1 bis 500 200 über 500 bis 1000 400 über 1000 bis 1500 600 über 1500 bis 2000 800 über 2000 bis 2500 1000 über 2500 bis 3000 1200 usw.

Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.

Art. 16 Zahlung

Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit.

G. Schlussbestimmungen 5

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 20. November 1985 aufgehoben.