Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Staatshaftung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB250066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 24. Februar 2026

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

betreffend Staatshaftung

Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2025; Proz. CG240093

Rechtsbegehren: (act. 5/1 S. 1)

" a. Es sei die Gemeinde und das Betreibungsamt B._____ aufzufordern mir den entstandenen Schaden von CHF 16'010.40 zu bezahlen. b. Es sei die Gemeinde und das Betreibungsamt B._____ aufzufordern mir den entstandenen Schaden von CHF 2'001.– zu bezahlen. c. Es sei die Gemeinde und Betreibungsamt B._____ aufzufordern der C._____ Krankenkasse die offenen Forderungen zu begleichen. d. Es seien beide Behörden anzuweisen – endlich mich und D._____ mit ihrem Psychoterror und Veruntreuungen, Verleumdungen sowie Diebstählen in Ruhe zu lassen. e. Es sei auch endlich mein Wohnsitz in Ruhe zu lassen. f. Gegen die Sachbeschädigung des ehemaligen Briefkasten und meines Handys wurde Strafantrag gestellt, siehe Foto. g. Es sei gegen die Beamten Strafverfahren einzuleiten."

Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 4 S. 7)

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 900.–.

4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Den Beklagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. [Mitteilungen.]

7. [Rechtsmittel.]

Berufungsanträge: (act. 2 S. 1)

" Es sei der Formfehler, Wartezeit von 1 Monat anstatt 3 Monate bevor ich ans Gericht ging, gelten zu lassen und der Gegenpartei der Gemeinde B._____ und der Finanzdirektion den Schaden vollumfänglich zu belasten."

Erwägungen

1.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine natürliche Person, welche gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage anhängig machte.

Die Vorinstanz trat auf die Staatshaftungsklage mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 mangels Prozessvoraussetzung der ordentlichen Durchführung eines administrativen Vorverfahrens gemäss § 22 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HaftG) nicht ein (act. 4). Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

2.

Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Berufung (act. 2). Sie verlangt zumindest sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Gutheissung ihrer Staatshaftungsklage.

3.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-27). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. Den Beklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.

4.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 7/24). Dem Eintreten auf die Berufungsschrift vom 29. Dezember 2025

(act. 2) steht insoweit nichts entgegen. Die Berufungsfrist lief unter Beachtung der Gerichtsferien am 26. Januar 2026 ab. Die Eingaben der Klägerin vom 27. Januar 2026 (act. 6), vom 28. Januar 2026 (act. 8) und vom 18. Februar 2026 (act. 12 und 13/1-3) erfolgten damit nach Ablauf der Berufungsfrist und sind demnach nicht beachtlich.

Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374,

5.

Die Vorinstanz ist auf die Staatshaftungsklage mit den folgenden Erwägungen nicht eingetreten:

Dem Entscheidverfahren gehe nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Bei Staatshaftungsklagen werde dieses Schlichtungsverfahren durch das administrative Vorverfahren nach § 22 HaftG ersetzt. Nach § 23 HaftG könne die Klage nur direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit dessen schriftlicher Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen habe. Die Klägerin habe das administrative Vorverfahren am 10. Oktober 2024 eingeleitet und am 4. November 2024 beim Gericht Klage eingereicht, womit nur die Möglichkeit verbleibe, dass die zuständige Behörde, die Finanzdirektion des Kantons Zürich, ablehnend Stellung genommen habe. Zum Beleg hierzu ha- be die Klägerin mittlerweile das Schreiben der Finanzdirektion vom 6. Dezember 2024 eingereicht. Diesem Schreiben könne entnommen werden, dass die Finanzdirektion mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 die Klägerin auf die ungenügende Bezifferung und fehlende Nachvollziehbarkeit bzw. Substantiierung ihrer Staatshaftungsklage vom 10. Oktober 2024 hingewiesen und Frist zur Verbesserung angesetzt habe. Einer neuerlichen Eingabe der Klägerin vom 27. Oktober 2024 hätten sich jedoch die erforderlichen Informationen ebenfalls nicht entnehmen lassen. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit lasse sich daher nicht beurteilen, ob sich das vorliegende Begehren der Klägerin auf einen Sachverhalt beziehe, der schon einmal Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen sei. Dennoch erachte es die Finanzdirektion als "klar", dass keine Grundlage für eine Staatshaftung ersichtlich sei; es stehe der Klägerin aber frei, beim zuständigen Bezirksgericht Klage zu erheben (act. 4 E. 3.1. f. unter Hinweis auf act. 5/21).

Die Vorinstanz schloss aus der Stellungnahme der Finanzdirektion sodann, dass ein Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz weder materiell noch formell korrekt durchgeführt worden sei. Wenn im Vorverfahren unklar bleibe, was die Partei konkret verlange und sich nicht beurteilen lasse, ob das Begehren sich auf einen Sachverhalt beziehe, der schon einmal Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen sei, könne das administrative Vorverfahren nicht als durchlaufen betrachtet werden. Die Durchführung desselben stelle indes eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen keine Zuständigkeit des Zivilgerichts bestehe. Eine Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels gemäss Art. 132 ZPO scheide aus, da die Klägerin bereits Gelegenheit gehabt habe, die ursprünglich fehlende ablehnende Stellungnahme der Finanzdirektion nachzureichen, welche aber nicht genüge und die Unklarheiten nicht zu erklären vermöge. Mangels Prozessvoraussetzung der Durchführung des administrativen Vorverfahrens sei damit auf die Klage nicht einzutreten (act. 4 E. 3.3. f.).

6.

Die Klägerin bringt zum angefochtenen Entscheid vor, die Vorinstanz bemängle, dass sie nicht drei Monate nach Einleitung des Vorverfahrens abgewartet habe, bevor sie ihre Klage beim Bezirksgericht eingereicht habe. Weiter habe die Vorinstanz bemängelt, dass die Gemeinde B._____ nicht ins Recht gefasst wor- den sei. Dieser Fehler sei von ihr resp. ihrem Anwalt korrigiert worden, seit Februar 2025 sei auch die Gemeinde B._____ haftbar gemacht. Weiter bringt sie vor, nach zwölf Jahren Psychoterror und ausgeraubt werden würde mit der Vorinstanz erstmals ein Gericht das dreckige Verhalten der Gemeinde B._____ und der Finanzdirektion sehen und diesen in Gutheissung ihres Antrags keine Entschädigung zusprechen, was für die Klägerin eine grosse Freude sei (act. 2 S. 2). Der Formfehler, dass sie nur einen Monat anstatt drei Monate gewartet habe mit der Anhängigmachung der Klage beim Bezirksgericht sei gelten zu lassen resp. zu streichen (act. 2 S. 1 [Antrag] resp. S. 6 [Schlussbemerkung]).

An Rügen am vorinstanzlichen Entscheid verbleibt damit nur das sinngemässe Vorbringen, die Vorinstanz habe bemängelt, dass die Klage zu früh – nämlich vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss § 23 HaftG für die Stellungnahme der Finanzdirektion – eingeleitet worden sei, wobei dieser Formfehler der Klägerin nicht zu beachten sei. In der Tat hat die Klägerin ihre Staatshaftungsklage bei der Vorinstanz am 4. November 2024 und damit knapp einen Monat nach Einleitung des administrativen Vorverfahrens (am 10. Oktober 2024) anhängig gemacht, d.h. in einem Zeitpunkt, wo die Finanzdirektion noch gut zwei Monate Zeit hatte, ihre Stellungnahme gemäss § 23 HaftG abzugeben. Allerdings hat die Vorinstanz die Klägerin nicht darauf behaftet, und die vorschnelle Anhängigmachung der Staatshaftungsklage beim Gericht hatte für die Klägerin keine nachteiligen Folgen: Die Vorinstanz hat die Klägerin wie gesehen mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (act. 5/5) aufgefordert, die ablehnende Stellungnahme der Finanzdirektion innert Frist nachträglich einzureichen. Die Stellungnahme der Finanzdirektion vom 6. Dezember 2024 (act. 5/21) wurde zwar erst am 12. März 2025 (act. 5/20) und damit nach Ablauf der am 24. Februar 2025 endenden Frist eingereicht, doch nahm die Vorinstanz die verspätet eingereichte Stellungnahme – welche nota bene nach Klageeinreichung datiert – entgegen, womit der Klägerin weder aus ihrer vorzeitigen Klageeinreichung noch aus ihrer verspäteten Einreichung der Stellungnahme ein Nachteil entstanden ist. Die Rüge der Klägerin zielt damit ins Leere. Der sinngemässe Antrag, der Mangel der vorzeitigen Klageeinreichung sei nicht zu beachten, ist damit abzuweisen.

Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern macht Ausführungen inhaltlicher Art zum ihr durch das Betreibungsamt B._____ in ihrer Wahrnehmung zugefügten Schaden. Dies war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, mit welchem wie gesehen auf die Staatshaftungsklage nicht eingetreten wurde, ohne diese inhaltlich zu beurteilen. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

7.

Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen.

8.

Die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, was zu entsprechender Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens führt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 18'011.40 (act. 2 S. 1) beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG [bei maximaler Reduktion] Fr. 1'430.–. Sie ist umständehalber vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Dezember 2025 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'011.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 132, Art. 197, Art. 308, Art. 310 und Art. 311 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.