Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB260018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 26. Mai 2026

in Sachen

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und / oder Rechtsanwalt X2._____

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung,

Nach Einsicht in die Berufung des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) vom 2. April 2026 mit den folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 3):

" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 24. März 2025 (Geschäfts-Nr. CG260003-C / Z3) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 23. September 2025 (Geschäfts-Nr. ET250003-C/Z1) angeordnete administrative Blockierung der Domain-Namen «C._____.ch» und «C'._____.ch» sei superprovisorisch dahingehend abzuändern, dass die Registrierungsstelle SWITCH angewiesen wird, die mit den beiden Domain-Namen verbundenen Nameserver mit den neuen Nameservern zu ersetzen und nach erfolgter Änderung die administrative Blockierung im Übrigen aufrechtzuerhalten. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

in der Erwägung,

dass mit Verfügung vom 2. April 2026 das superprovisorische Gesuch des Klägers abgewiesen und ihm zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– für das Berufungsverfahren angesetzt wurde (Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 1 und 2),

dass der Kläger den Kostenvorschuss nicht leistete, woraufhin ihm mit Verfügung vom 30. April 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen mit dem Hinweis angesetzt wurde, dass auf seine Berufung nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt werde (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 1),

dass der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 11. Mai 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 29 Dispositiv-Ziffer 2 und Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 1) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen ist,

dass dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 101 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.