Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ehescheidung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LC240041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel

Beschluss vom 21. April 2026

in Sachen

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Juni 2024 (FE200127-F)

Nach Einsicht in die Eingabe der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen vom 31. März 2026, mit der diese unter Hinweis auf die rechtskräftige Erledigung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (Urk. 22) ersuchen, das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben, die Kosten des Berufungsverfahrens vereinbarungsgemäss (Urk. 19/2 Ziff. 9) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung Vormerk zu nehmen (Urk. 21),

in der Erwägung,

dass das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und infolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO),

dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'750.– festzusetzen ist,

dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind,

dass vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Vormerk zu nehmen ist,

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird wieder aufgenommen und sogleich abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'750.–.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Der Anteil der Berufungsklägerin resp. deren Rechtsnachfolgerinnen wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 21. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Peel

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