Ehescheidung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC250042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler
Beschluss vom 3. Juni 2026
in Sachen
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 3. September 2025 (FE230148-C)
Unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Februar 2026, mit welchem das Gesuch des Berufungsklägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Gegenpartei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren, abgewiesen wurde und ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 129), welcher Beschluss den Parteien je am 25. Februar 2026 (vgl. die an Urk. 129 angehefteten Empfangsbestätigungen) zugestellt werden konnte,
da die mit Präsidialverfügung vom 23. März 2026 dem Berufungskläger angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 131) am 25. März 2026 ihm zugestellt wurde (vgl. die Urk. 131 angeheftete Empfangsbestätigung; Art. 137 ZPO) und somit (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern) am 14. April 2026 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO),
da bis zum heutigen Tag keine Zahlung für den fraglichen Kostenvorschuss hier einging,
da deshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urk. 129 S. 5 Disp.-Ziff. 2 Abs. 2, Urk. 131 S. 2 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2; Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
Dispositiv
1.
Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4.
Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird die Scheidung gemäss Urteil der Vorinstanz durch Formular bzw. Dispositivauszug dem für C._____ zuständigen Zivilstandsamt D._____ gegen Empfangsschein mitgeteilt.
Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilung an die Freizügigkeitseinrichtung gemäss Disp.-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils obliegt.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'881.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Seiler
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