Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom 17. Februar 2026

in Sachen

Gesuchsgegner, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Dezember 2024 (EE240029-C)

Rechtsbegehren

der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 2 f.; Urk. 37 S. 2 f.): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ ab Oktober 2022 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens:

  • Ab 1. Oktober 2022: Barunterhalt: Fr. 1'200.– Betreuungsunterhalt: Fr. 2'098.–

  • Ab 1. September 2024: Barunterhalt: Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'136.– 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens:

  • Ab 1. Oktober 2022: Fr. 2'100.–

  • Ab 1. September 2024: Fr. 2'300.– 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die neu festzulegenden Unterhaltsbeiträge eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 181'000.– bei der Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenstelle zu hinterlegen; 4. Die noch nicht verlegten Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen; 5. Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner sei aufzuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST)."

des Gesuchsgegners (Urk. 38 S. 2): 1. Die Anträge 1 und 2 (Version Plädoyernotizen der Eheschutzverhandlung vom 15. August 2024) der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung von Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt), resp. Ehegattenunterhalt seien allesamt mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ab Oktober 2022 und insbesondere ab 24. Mai 2024 abzuweisen. 2. Die gesuchstellerischen Anträge 3 und 4 (Version Plädoyernotizen der Eheschutzverhandlung vom 15. August 2024) auf Leistung einer Sicherheit im Betrag von Fr. 181'000.– und Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Tragung der noch nicht verlegten Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls abzuweisen, soweit auf Antrag 3 überhaupt einzutreten ist. 3. Die gesuchstellerischen Anträge 5-7 (Version Plädoyernotizen der Eheschutzverhandlung vom 15. August 2024) seien ebenfalls allesamt abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Gesuchstellerin.

Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 19. Dezember 2024:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 2’406.– (davon Fr. 1’898.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2024;

b) Fr. 0.–, bei einem Manko des Barunterhalts nach deutschem Recht von Fr. 352.– ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) Fr. 360.– (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025;

d) Fr. 682.– (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab 1. April 2025 bis auf Weiteres.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet für die Gesuchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) Fr. 292.– ab 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2024;

b) Fr. 0.– ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) Fr. 258.– ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025;

d) Fr. 2'300.– ab 1. April 2025 bis auf Weiteres.

3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'688.– bereits geleistet hat.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung einer Sicherheitsleistung wird abgewiesen.

5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Aufhebung der Zuteilung der Liegenschaft wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr des vorliegenden Verfahrens wird auf Fr. 6’000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Gesuchstellerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Die noch nicht verlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'600.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Gesuchsgegners werden aus dem für das Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss (Restbetrag Fr. 2'200.–) bezogen.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. (Schriftliche Mitteilung.)

11. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten:

in der Berufungsbegründung (Urk. 47 S. 2 f.): "1. Ziffer 1 d) des vorinstanzlichen Entscheides EE240029 des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: d) CHF 0.00 ab 1. April 2025 (Barunterhalt nach deutschem Recht) bis auf Weiteres. Eventualiter + Subeventualiter: d) CHF 453.00 ab 1. April 2025 (Barunterhalt nach deutschem Recht) bis auf Weiteres. 2. Ziffer 2 d) des vorinstanzlichen Entscheides EE240029 des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: d) CHF 0.00 ab 1. April 2025 bis auf Weiteres. Eventualiter: d) CHF 949.40 ab 1. April 2025 bis auf Weiteres. Subeventualiter: d) CHF 1'464.50 ab 1. April 2025 bis auf Weiteres. 3. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides EE240029 des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner / Berufungskläger in der Vergangenheit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 16’952.00 bereits geleistet hat. 4. Die Berufungsbeklagte sei im vorliegenden Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Berufungskläger einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Eventualiter sei dem Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die UP/URV zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Berufungsbeklagten." in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 64 S. 2): "1. Die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Das Begehren der Anschlussberufungsklägerin auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 6'000.00 sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Anschlussberufungsklägerin."

der Gesuchstellerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin:

in der Berufungsantwort (Urk. 55 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollständig abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST).

in der Anschlussberufungsbegründung (Urk. 55 S. 2 f.): "1. Die Ziffern 1 lit. b, c und sowie Ziff. 2 lit b, c und d des Urteils vom 19. Dezember 2024 seien vollständig aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Ziff. 1. lit. b) Der Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, ab 1. Juni 2024 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 682.– (Barunterhalt nach deutschem Recht) zu bezahlen; Ziff. 2 lit. b) Der Anschlussberufungsbeklagte wird verpflichtet, für die Anschlussberufungskläger ab 1. Juni 2024 bis auf Weiteres Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'300 (Barunterhalt nach deutschem Recht) zu bezahlen; 2. Ziffer 4. des Urteils vom 19. Dezember 2024 sei vollständig aufzuheben und der Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die neu festzulegenden Unterhaltsbeiträge eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 71'568.– bei der Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenstelle zu hinterlegen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST)." Prozessualer Antrag: "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 6'000.– zu bezahlen; 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren."

Erwägungen

I.

1.

Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter namens C._____, geboren am tt.mm.2020. Am 5. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1 im Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. EE220097-C). Kurz darauf zog sie zusammen mit C._____ nach Deutschland, wo sie bis heute lebt. Die Vorinstanz trat in ihrem Endentscheid vom 20. März 2023 auf die Anträge betreffend die Zuteilung der Obhut über C._____, den Wohnsitz von C._____ sowie die zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht ein und entschied (unter anderem) über die vom Gesuchsgegner, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) während der Dauer des Getrenntlebens zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge (siehe Urk. 53 Disp. Ziff. 1 und 3 des Urteils im Verfahren EE220097-C). Hiergegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Beschluss vom 16. November 2023 hob die erkennende Kammer den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Unterhaltsbeiträge auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 1 Disp. Ziff. 5 des Beschlusses). Im Übrigen wies die Kammer die Berufungen ab (Urk. 1 Disp. Ziff. 1 des Urteils). Am 24. Mai 2024 zog der Gesuchsgegner nach Kroatien (vgl. Prot. I S. 22). Am 19. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend Unterhalt (Urk. 44

2.

Gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2024 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Januar 2025 innert Frist (Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO; Urk. 45, Blatt 1) Berufung (Urk. 47, Anträge vorstehend wiedergegeben). Die Berufungsantwort datiert vom 28. April 2025 (Urk. 55 und Urk. 55A). Die Gesuchstellerin erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 55 S. 2). Am tt.mm.2025 teilte der Gesuchsgegner mit, am tt.mm.2025 in Kroatien Vater einer weiteren Tochter namens D._____ geworden zu sein (Urk. 60). Die Anschlussberufungsantwort erging am 8. Juni 2025 (Urk. 64 und Urk. 64A). In der Folge liessen sich beide Parteien mehrmals vernehmen (Urk. 67, Urk. 70, Urk. 73 und Urk. 77). Mit Eingabe vom 6. November 2025 erklärte der Gesuchsgegner Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 79). Am 13. Januar 2026 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 80).

3.

Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-45) sowie die Akten des vormaligen Rechtsmittelverfahrens (Urk. 46/1-75) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbrin- gen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

4.

Beim Rückweisungsentscheid vom 16. November 2023 wirkten als Referenten Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn mit (vgl. Urk. 1 S. 1). Dr. D. Scherrer wurde zwischenzeitlich pensioniert und lic. iur. M. Spahn ist nicht mehr für die I. Zivilkammer tätig. Dies hat eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2). An ihrer Stelle wirken im vorliegenden Berufungsverfahren Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann mit.

II. 1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a (Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2024) sowie 5 (Aufhebung der Zuteilung der Liegenschaft). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt sodann mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 6 bis 9 des angefochtenen Urteils).

2.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.

Verfahren betreffend Kinderbelange unterliegen gemäss Art. 296 ZPO der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Der im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geltend gemachte Ehegattenunterhalt unterliegt zwar der Dispositions- und eingeschränkten Untersuchungsmaxime, mit der Folge, dass in Bezug auf Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt. Die Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt kann indes dazu führen, dass für den Kindesunterhalt massgebende Tatsachen, die in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ermittelt wurden, auch für den Ehegattenunterhalt relevant sind. Ist im Berufungsverfahren der Kindesunterhalt aufgrund von neu gewonnenen Erkenntnissen zu korrigieren, sind die entsprechenden Noven gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei der Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2; 128 III 411 E. 3.2.2; BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.3.;5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.4.;5A_67/2020 vom 10. August 2021 E. 3.3.2.;5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2.;5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 6.2.;5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2.).

Die Gesuchstellerin macht geltend, aufgrund der Internationalität des Falles könnten vorliegend nur Tatsachen berücksichtigt werden, die sich noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens am 17. März 2025 in Deutschland ereignet haben. Dem ist indes zu widersprechen. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Noven ins Verfahren eingebracht werden können, beurteilt sich auch im internationalen Verhältnis nach Art. 317 ZPO (vgl. Staehelin/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 10 Rz. 63).

4.

Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 7. Juli 2025 diverse Beanstandungen hinsichtlich der vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom tt.mm.2025 (Urk. 60) eingereichten Geburtsurkunde (siehe Urk. 67 Rz. 1-9). In Bezug auf ihre Vorbringen betreffend die fehlende elektronische Signatur, die Unbeachtlichkeit der Eingabe infolge Unleserlichkeit sowie die fehlende "Beglaubigung und Apostille" kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 30. Juli 2025 (Urk. 69) verwiesen werden. Soweit die Gesuchstellerin überdies vorbringt, die in der Noveneingabe vom tt.mm.2025 behauptete Geburt des weiteren Kindes D._____ sei deshalb nicht zu berücksichtigen, da dieses Novum nicht "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht worden sei (Urk. 67 Rz. 10 f.), ist sie auf das in vorstehender Ziffer 3 Ausgeführte zu verweisen. Abgesehen davon gilt das Einbringen innert 14 Tagen vorliegend – insbesondere angesichts der vorliegenden Umstände (Wohnsitz in Kroatien; Geburt in Kroatien; Beschaffung und Übermittlung der Geburtsurkunde) – noch als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO. Entsprechend ist die Geburt des Kindes D._____ sowohl im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kinder- als auch des Ehegattenunterhalts zu beachten.

5.

Mit Eingabe vom 29. September 2025 machte die Gesuchstellerin geltend, dass die vom Gesuchsgegner mit Eingaben vom 18. August 2025 und 19. August 2025 eingereichten Unterlagen (lesbares Exemplar der Geburtsurkunde/deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde) keine elektronische Signatur hätten und neue Tatsachen im in Deutschland anhängigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden müssten (Urk. 77). Indes lässt die Gesuchstellerin offen, was sie aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will. Soweit sie geltend machen will, die Tatsache der Geburt des weiteren Kindes dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden, geht sie fehl. Die Beilagen wurden formgerecht übermittelt (vgl. hierzu Urk. 73-A und Urk. 75 zweite Seite) und neue Tatsachen sind im vorliegenden Verfahren bis zur Urteilsberatung zu beachten (vgl. vorstehende Ziffer II./3.).

III.

1.

Vorbemerkungen

1.1

Die erkennende Kammer kam im Beschluss vom 16. November 2023 zum Schluss, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Behandlung der Anträge auf Zusprechung von Kinderunterhalt aufgrund des Wohnsitzes des Gesuchsgegners in der Schweiz gegeben ist. Der Gesuchsgegner hat die Schweiz indes nach Erlass des Rückweisungsentscheids verlassen und ist nach Kroatien gezogen. Die Vorinstanz erachtete die (örtliche) Zuständigkeit auch nach dem Wegzug als gegeben (Urk. 48 S. 4). Dies wurde zu Recht nicht (konkret) beanstandet (vgl. aber die all- gemeinen Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 55 Rz. 6). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich entsprechend.

1.2

Was das anwendbare Recht angeht, so ging die Vorinstanz für die Zeit ab Wegzug des Gesuchsgegners, d.h. ab 1. Juni 2024 (Beginn der Phase 2), sowohl für den Kinder- als auch den Ehegattenunterhalt von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus (Urk. 48 S. 4 f.). Dies blieb (zu Recht) ebenfalls unbeanstandet. Angemerkt sei, dass in Bezug auf den für das weitere Kind D._____ geschuldeten (und zu berücksichtigenden) Unterhalt von der Anwendbarkeit des kroatischen Rechts auszugehen ist (Vorliegen eines internationalen Sachverhalts angesichts der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des Gesuchsgegners [Schweiz und Kroatien; vgl. u.a. Urk. 74/1 und Urk. 75] und seiner Lebensgefährtin [Polen; vgl. Urk. 51/2]; Art. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2017 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht).

1.3

Die Gesuchstellerin und C._____ (sowie auch der Gesuchsgegner) haben Wohnsitz in einem Land, in welchem der Euro die massgebende Währung ist. Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge in Euro festzusetzen (vgl. ZK IPRG-Vischer/ Monnier, Art. 147 N 19; vgl. aber auch BGH FamRZ 1990, 992, wonach der Berechtigte den Unterhalt auch in der Währung des Aufenthaltsortes des Unterhaltsverpflichteten verlangen kann). Zur Beurteilung der erst- sowie zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist indes eine Umrechnung in Schweizer Franken von Nöten. Hierzu ist auf den Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, mithin den 5. Oktober 2022, abzustellen (1 Euro = 0.98 Schweizer Franken, vgl. www.fxtop.com).

2.

Unterhalt

2.1

Einkünfte des Gesuchsgegners

2.1.1

Die Vorinstanz ging für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2024 von keinen den Bedarf des Gesuchsgegners übersteigenden Mitteln aus. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2024 bezifferte sie die effektiven monatlichen Nettoeinkünfte auf 588 € (Erwerbseinkommen inkl. Spesen) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2025 auf 500 € (Erwerbseinkommen inkl. Spesen) zuzüglich 1.680 € (Mietzinseinnahmen). Von der Anrechnung eines (rückwirkenden) hypothetischen Einkommens sah die Vorinstanz ab (Urk. 48 S. 14 ff.).

Ab 1. April 2025 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Monatseinkommen in Höhe von Fr. 6'000.– netto an. Hierzu erwog sie, der Gesuchsgegner habe ausgeführt, dass er [nach seinem Umzug nach Kroatien im Mai 2024] lange eine Anstellung als Kranmonteur gesucht habe, jedoch nicht fündig geworden sei. Auf Nachfrage habe er angegeben, sich in Kroatien lediglich auf eine Stelle – seine aktuelle Anstellung – beworben zu haben. Zukünftig werde er 8 € pro Stunde verdienen und Montag bis Freitag je 7 Stunden arbeiten. Bei Berücksichtigung, dass dem Gesuchsgegner rund sieben arbeitsfreie Wochen zustünden, sollte er basierend auf seinen Angaben einen Bruttolohn von rund 1.050 € erzielen. Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung habe der Gesuchsgegner indes im September 2024 lediglich einen Brutto-Lohn von 514,29 € erzielt und nur 92 Stunden gearbeitet. Das gesamte Verhalten des Gesuchsgegners lege nahe, dass er durch das Nichtausschöpfen seiner Verdienstmöglichkeiten in der Schweiz, die minimalen bis inexistenten Suchbemühungen und den Wegzug nach Kroatien seine Unterhaltspflichten umgehen oder zumindest drastisch habe kürzen wollen. Auch bei seinem Job in Kroatien scheine ein Vollzeitpensum aufgrund des Arbeitsanfalls zumindest teilweise nicht möglich, dennoch bemühe sich der Gesuchsgegner nicht um eine zweite oder eine andere Stelle, bei der ein Vollzeitpensum möglich wäre. Selbst wenn eine Vollzeitbeschäftigung aufgrund des Arbeitsanfalls bei seinem jetzigen Arbeitgeber möglich wäre, wäre sein zu erwartender Bruttolohn immer noch rund 30 % unter dem von ihm angegebenen durchschnittlichen Bruttolohn eines Alleinstehenden in Kroatien. Dies lege nahe, dass der Gesuchsgegner nicht son- derlich bemüht gewesen sei, zumindest einen kroatischen Durchschnittslohn zu erwirtschaften, der immer noch einen kleinen Bruchteil seines zuvor in der Schweiz erzielten Lohnes darstellen würde.

Der Umstand, dass der Gesuchsgegner in Kroatien eine Lebenspartnerin habe, mit welcher er aber nicht zusammenlebe, und eine Lebensgemeinschaft erst nach der Scheidung geplant sei, mache eine Rückkehr in die Schweiz nicht unzumutbar. Dass seine neue Partnerin ein Kind von ihm erwarte, habe der Gesuchsgegner erst vorgebracht, als das Verfahren bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Entsprechend habe dieses – im Übrigen nicht weiter belegte – Vorbringen unbeachtlich zu bleiben, und es könne offengelassen werden, ob diese Tatsache zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz führen würde. Der Gesuchsgegner sei Schweizer und habe nie in Kroatien gelebt. Er habe seine berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert und sei offenbar gut in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert gewesen. Es wäre ihm rechtlich möglich gewesen, in der Schweiz zu verbleiben oder zurückzukehren, um hier mit seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrung erneut einen gut bezahlten Job anzunehmen. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner deutlich besser in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert sei als in den kroatischen, die realistisch zu erzielenden Löhne hier deutlich höher seien und bis zum Beginn der Urteilsberatung keine Gründe vorgelegen hätten, die zu einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz führten, sei festzustellen, dass die Erzielung eines höheren Einkommens gemäss schweizerischem Lohnniveau zumutbar sei. Gestützt auf das Salarium sei von einem erzielbaren Lohn als Kranmonteur in Höhe von Fr. 6'000.– monatlich auszugehen. Hierfür sei dem Gesuchsgegner eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuräumen. Damit sei dem Gesuchsgegner ab dem 1. April 2025 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.– pro Monat anzurechnen (Urk. 48 S. 6 ff.).

2.1.2

Der Gesuchsgegner moniert zunächst, die Frage, ob eine Wohnsitzverlegung zumutbar sei, beurteile sich nach deutschem Recht. Vorliegend würden die Gesuchstellerin und C._____ in Deutschland wohnen. Der Gesuchsgegner lebe in Kroatien in einer neuen Beziehung, aus welcher ein weiteres Kind hervorgehen werde (bzw. gegangen sei), sei überdies kroatischer Staatsbürger, spreche flies- send kroatisch und habe in seiner Kindheit sämtliche Ferien bei den immer noch in E._____ [Stadt in Kroatien] lebenden Verwandten verbracht. Da somit eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz (oder innerhalb der EU) nicht zumutbar sei, könne ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Urk. 47 Rz. 14-27). Eventualiter hätte eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens nach deutschem Recht zu erfolgen. Ein fiktives Einkommen könne nach deutschem Recht indes nur dann angerechnet werden, wenn einem Unterhaltsverpflichteten die Erzielung eines solchen Einkommens möglich und er hierzu verpflichtet sei. Beim Kindesunterhalt könne kein fiktives Einkommen angerechnet werden, denn es bestehe keine Pflicht des unterhaltszahlenden Elternteils, möglichst viel zu verdienen, um möglichst viel Kindesunterhalt zahlen zu können. Vielmehr reiche es, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil ein Einkommen erziele, welches ihm die Leistung des Mindestunterhalts gemäss der Düsseldorfer Tabelle erlaube. Er müsse zwar mehr Unterhalt zahlen, falls er über ein höheres Einkommen verfüge, sei indes nicht zur Erzielung eines höheren Einkommens verpflichtet. Entsprechend komme die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage, und es könne lediglich der monatliche Mindestunterhalt gemäss der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 482 € zugesprochen werden. Beim Ehegattenunterhalt gebe es keinen Mindestunterhalt. Geschuldet sei ein "eheangemessener" Unterhalt. Über die Höhe eines solchen Unterhalts schweige sich die Vorinstanz allerdings aus. Bereits aus diesem Grund wäre der Entscheid aufzuheben und zur Feststellung des eheangemessenen Unterhalts zurückzuweisen. Zudem wäre – wenn überhaupt – das fiktive Einkommen nach deutschen Verhältnissen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des maximal erzielbaren Einkommens eines Metallbauers in F._____/D sowie der Einkünfte aus der Vermietung der ehelichen Liegenschaft könnte ein Ehegattenunterhaltsbeitrag

von rund 1.010 € zugesprochen werden (zur konkreten Berechnung siehe Urk. 47 Rz. 36; zum Ganzen Urk. 47 Rz. 28-36). Subeventualiter – sollte dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen "nach Schweizer Recht" angerechnet werden – müsse eine Kaufkraftbereinigung erfolgen (Urk. 47 Rz. 37-40).

Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Gesuchsgegner sei während des laufenden Verfahrens und in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht nach Kroatien weggezogen. Dies lasse klar darauf schliessen, er habe sich mit seinem Wegzug einzig der Unterhaltspflicht entziehen wollen. Plausible Gründe für seinen Wegzug lägen denn auch keine vor. Dementsprechend habe der Wegzug unbeachtlich zu bleiben und das fiktive Einkommen sei per "sofort" anzurechnen. Das deutsche Recht kenne abgesehen davon auch keine Übergangsfrist. Die Behauptung, dass gemäss deutschem Recht mit einem fiktiven Einkommen maximal der Mindestunterhalt bezahlt werden müsse und das fiktive Einkommen insofern beschränkt sei, sei zudem unzutreffend, und die Kriterien für die Zumutbarkeit seien "mit denjenigen des Schweizer Rechts weitgehend identisch". Der Gesuchsgegner mache auch nicht geltend, dass ihm das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen "nicht zumutbar sei". Potenziell sei dem Gesuchsgegner sogar zuzumuten, ein höheres als das im Zeitpunkt der Trennung erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Ausserdem wäre es dem Gesuchsgegner möglich gewesen, die eheliche Liegenschaft unmittelbar nach seinem Wegzug zu vermieten, weshalb ihm die Einnahmen aus der Vermietung der ehelichen Liegenschaft ebenfalls bereits ab 1. Juni 2024 anzurechnen seien (Urk. 55 Rz. 29 ff.).

2.1.3

Zutreffend ist, dass nach deutschem Recht zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein "hypothetisches" Einkommen anzurechnen ist (vgl. vorstehend Ziff. III./1.2). Das deutsche Recht kennt die Rechtsfigur des "hypothetischen Einkommens" als "fiktives Einkommen". Dabei ist zunächst regelmässig zu untersuchen, ob ein beanstandungswürdiges Verhalten des Unterhaltsschuldners vorliegt; anschliessend ist zu prüfen, ob ein etwaiges Fehlverhalten für die Leistungsunfähigkeit ursächlich geworden ist und sich daher eine fiktive Einkommenszurechnung rechtfertigt (MüKoBGB/Langeheine § 1603 Rn. 99). Ein Wechsel des Arbeitsplatzes in eine neue, geringer entlohnte Stelle ist nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen (MüKoBGB/Langeheine § 1603 Rn. 109). Die Höhe der anzusetzenden fiktiven Einkünfte hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (MüKoBGB/Langeheine § 1603 Rn. 140). Untergrenze ist regelmässig der tarifliche Mindestlohn (MüKoBGB/Langeheine § 1603 Rn. 141). Die Annahme eines fiktiven Einkommens über dem Mindestlohn darf jedoch nicht zur Annahme eines Verdienstes führen, den der Verpflichtete tatsächlich nie erreichen könnte. Es ist mit den Grundrechten des Unterhaltsschuldners nicht vereinbar, ihm Einkünfte zuzurechnen, die er objektiv oder in ihm zumutbarer Weise nicht erzielen kann; erforderlich sind daher hinreichende Feststellungen unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt, um die Annahme eines höheren fiktiven Einkommens zu rechtfertigen. Dabei ist aber die Feststellung nicht ausreichend, dass ein Unterhaltspflichtiger genügend Einkommen erzielen kann, um den Mindestunterhalt zu bezahlen. Vielmehr ist eine Berechnung erforderlich, welches Einkommen er erzielen muss, um bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts den Unterhalt zu bezahlen. Hierbei sind auch eventuelle weitere gleichrangige Unterhaltspflichten einzubeziehen (siehe MüKoBGB/ Langeheine § 1603 Rn. 142). Insbesondere in Bezug auf den Unterhalt von Minderjährigen besteht eine gesteigerte Arbeitspflicht, weshalb – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – bei der Festsetzung des Kinderunterhalts ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 637, 639).

2.1.4

Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine (verhältnismässig) gut bezahlte Anstellung in der Schweiz aufgegeben, ist ohne entsprechende Anschlusslösung nach Kroatien gezogen und hat dort ohne grosse Suchbemühungen eine wesentlich schlechter bezahlte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dass beachtliche Gründe für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Schweiz im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, ist weder ersichtlich noch wurden solche (substantiiert) geltend gemacht. Insbesondere ist kein solcher Grund im Umstand zu erblicken, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch C._____ nicht mehr in der Schweiz lebten und der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben bezüglich des Besuchsrechts mit Schwierigkeiten konfrontiert war (Urk. 47 Rz. 18 und Rz. 22). Insofern ist von einem zumindest leichtfertigen Verhalten des Gesuchsgegners auszugehen, welches zu einer verminderten Leistungsfähigkeit geführt hat. Allerdings erscheint die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz – und damit die Erzielung des bisherigen (höheren) Einkommens – aufgrund der mit Geburt des weiteren Kindes D._____ in Kroatien entstandenen familiären Bindungen nicht (mehr) zumutbar. Entsprechend kann dem Gesuchsgegner kein dem schweizerischen (oder deutschem) Lohnniveau entsprechendes fiktives Einkommen angerechnet werden. In Kroatien arbeitet der Gesuchsgegner als "Bauhilfsarbeiter" (Urk. 18/65, Art. 1), wobei gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag ein Vollzeitpensum mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.280 € bzw. einem Stundenlohn von 8 € vereinbart wurde (Urk. 18/65, Art. 4 und

5). Seit Oktober 2024 erzielt der Gesuchsgegner zufolge seiner aktuellsten Lohnabrechnungen einen Bruttolohn von 1.280 €, was einem Nettolohn von gerundet 940 € entspricht (inklusive Vergütungen für den Arbeitsweg, Verpflegung und "Belohnung", vgl. Urk. 51/19-20). Das durchschnittliche kroatische Monatseinkommen lag im Jahr 2023 bei 1.476 € brutto bzw. 1.028 € netto (vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-informationcroatia_de#paragraph_6239, zuletzt aufgerufen am 13. Januar 2026). Der Gesuchsgegner verfügt über eine Ausbildung als Metallbauer/Schlosser sowie jahrelange Arbeitserfahrung als Kranmonteur (vgl. Urk. 15/32). Indes sind weder Metallbauer noch Kranmonteur Berufe, bei denen – zumindest in der Schweiz – überdurchschnittlich hohe Löhne ausbezahlt werden. Dies dürfte in Kroatien nicht anders sein, jedenfalls wurde auch nichts dergleichen geltend gemacht. Zudem erscheint es auch plausibel, dass mehr und zudem besser bezahlte Stellen vorwiegend in der kroatischen Hauptstadt ausgeschrieben werden (vgl. Prot. I S. 31 f.). Im Übrigen beträgt die Differenz des vom Gesuchsgegner als Hilfsarbeiter erzielten Nettoeinkommens zum durchschnittlichen Monatseinkommen 88 €. Wie erwähnt, erhält der Gesuchsgegner an seiner Arbeitsstelle Zuschläge u.a. für Arbeitsweg und für Verpflegung. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dies bei jeder Anstellung so wäre. Selbst wenn er allenfalls ein höheres Einkommen erzielen könnte, fielen höhere Arbeitsgewinnungskosten an, müssten dem Gesuchsgegner dann doch Auslagen für Verpflegung und Arbeitsweg vom Einkommen abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner keinen höheren Monatslohn als die von ihm erzielten 1.280 € brutto bzw. 940 € netto anzurechnen, weshalb ihm – zumindest ab 1. Oktober 2024 – kein fiktives Einkommen anzurechnen ist. Hinsichtlich der Zeitspanne 1. Juni bis 30. September 2024 ist sodann festzuhalten, dass dem Schuldner auch nach deutschem Recht eine "Suchzeit" eingeräumt werden kann, die im Einzelfall sechs Monate dauern kann (MüKoBGB/Langeheine § 1603 Rn. 102). Vorliegend zog der Gesuchsgegner im Mai 2024 nach Kroatien. Bereits ab Oktober 2024 – und damit noch vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids – erzielte er das ihm maximal

mögliche und zumutbare Einkommen. Dafür, dass der Wegzug allein zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten erfolgte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Anrechnung eines (höheren) fiktiven Einkommens auch für die Zeit vor Oktober 2024 nicht.

Was die verlangte Anrechnung fiktiver Einkünfte aus der Vermietung der ehelichen Liegenschaft für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 betrifft, so ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner erst Ende Mai 2024 aus der Schweiz weggezogen ist. Insofern muss ihm auch Zeit eingestanden werden, um die von ihm bis dahin bewohnte Liegenschaft zu räumen, zu reinigen und allfällige Reparaturarbeiten vorzunehmen sowie hernach eine passende Mieterschaft zu finden. Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die (rückwirkende) Anrechnung fiktiver Einkünfte aus der Vermietung der ehelichen Liegenschaft nicht. Im Übrigen mutet es auch seltsam an, wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorwirft, die Liegenschaft nicht unmittelbar im Anschluss an seinen Wegzug – mithin per 1. Juni 2024 – (alleine) vermietet zu haben, sie aber gleichzeitig in Bezug auf die Vermietung ein Mitspracherecht forderte (vgl. Urk. 38 Rz. 7; Urk. 34/51-53).

2.1.5

Damit ist auf Seiten des Gesuchsgegners von den effektiven Einkünften auszugehen.

Das von der Vorinstanz für die Zeitspanne 1. Juni bis 30. September 2024 festgestellte effektive Einkommen wurde nicht konkret beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei.

Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 ist von einem (effektiven) Nettolohn von 940 € auszugehen. Hierbei wurden die Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und "Gesundheitsbeiträge" (vgl. Ziff. 10.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand 01.01.2025, nachfolgend Leitlinien NRW; vgl. Urk. 51/19-20) bereits vorgenommen. Inbegriffen in diesem Betrag ist indes eine Vergütung für den Transport zur Arbeit sowie "Ernährung" in Höhe von 138 € (vgl. Urk. 51/19). Wie hoch die tatsächlichen berufsbedingten Auslagen sind, hat der Gesuchsgegner weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner einen Drittel dieses Spesenbetrags – mithin 46 € [1/3 von 138 €] – dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 1.4 der Leitlinien). Weitere abzugsfähige Kosten wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich

(siehe insbesondere auch Urk. 55 Rz. 37 und Urk. 59/2, wonach der Gesuchsgegner derzeit über kein physisches Besuchsrecht verfügt). Damit ist beim Gesuchsgegner von einem (effektiven) bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 988 € netto pro Monat auszugehen. Diese Einkünfte sind aufgrund des Wohnsitzes des Gesuchsgegners im Ausland (d.h. ausserhalb von Deutschland) hinsichtlich des Kaufkraftunterschieds zu bereinigen (JHA/Maier BGB vor §§ 1601-1615n Rn 49). Hierbei sind die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschliesslich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmassstab zu erachten (BGH FamRZ 2014, 1536; JHA/Maier BGB vor §§ 1601-1615n Rn. 49 Fn. 58). Im Jahr 2024 hat das Preisniveau in der Bundesrepublik Deutschland um 108.6 % über und dasjenige in Kroatien um 76.3 % unter dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert gelegen (vgl. https://ec.eurprc.t_prc_ppp, zuletzt aufgerufen am 8. Januar 2026). Das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und Kroatien betrug 1:1.42 (108.8 : 76.6), womit sich das für die Unterhaltsberechnung anrechenbare Erwerbseinkommen ab dem 1. Oktober 2024 auf 1.402 € beläuft.

Ab dem 1. Januar 2025 kommen noch die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in G._____ hinzu. Diese wurden von der Vorinstanz auf 1.680 € pro Monat beziffert. Hierzu wurden keine Beanstandungen erhoben, weshalb es dabei bleibt.

2.1.6

Zusammenfassend sind auf Seiten des Gesuchsgegners somit die folgenden monatlichen Einkünfte der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen:

  • 1. Juni bis 31. August 2024: 0.000 €

  • September 2024: 0.588 €

  • 1. Oktober bis 31. Dezember 2024: 1.402 €

  • ab 1. Januar 2025: 3.082 €.

2.2

Einkommen der Gesuchstellerin

Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin bis zum 31. Dezember 2024 von keinem anrechenbaren Einkommen aus. Ab dem 1. Januar 2025 bezif- ferte sie das (effektive) monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin auf 1.500 € (Urk. 48 S. 19). Die Gesuchstellerin führt im Berufungsverfahren aus, dass sie wider Erwarten kein Einkommen erziele (Urk. 55 Rz. 38). Dies erscheint gestützt die Akten glaubhaft (vgl. Urk. 59/3). Zu berücksichtigen ist indes, dass auch in Bezug auf den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit besteht. Dies gilt umso mehr – wie hier – bei längerer Trennung ohne Aussicht auf Wiederherstellung der Ehe (vgl. JHA/Hammermann BGB § 1361 N 78). Entsprechend rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin ein fiktives Einkommen anzurechnen. Die Gesuchstellerin brachte vor Vorinstanz vor, per 1. Januar 2025 eine Arbeitsstelle mit einem Einkommen von 1.500 € netto anzutreten (Prot. I S. 14 f. und S. 40). Weshalb sie diese Arbeitsstelle schliesslich nicht angetreten hat, lässt die Gesuchstellerin offen. Sie ist nach eigenen Angaben auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 55 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihr sowohl möglich als auch zumutbar ist, ein Nettoeinkommen von 1.500 € pro Monat zu erzielen. Gegenteiliges geht auch aus den Akten nicht hervor. Der Gesuchstellerin war es spätestens im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bewusst, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Unter Einräumung einer "Suchzeit" von rund vier Monaten ist ihr ab dem tt.mm.2025 ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.500 € netto anzurechnen.

2.3

Unterhalt für die Zeit 1. Juni 2024 bis 30. September 2024

In Bezug auf die Unterhaltsberechnung der Zeitspanne 1. Juni 2024 bis 30. September 2024 wurde im Ergebnis lediglich beanstandet, dass das von der Vorinstanz auf Seiten des Gesuchsgegners angerechnete hypothetische Einkommen bereits ab dem 1. Juni 2024 angerechnet werden müsse. Wie vorstehend dargelegt bleibt es indes beim für diese Zeit angerechneten (effektiven) Einkommen. Da keine weiteren Beanstandungen erhoben wurden und die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf den Kinder- als auch den Ehegattenunterhalt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, bleibt es diesbezüglich im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid.

2.4

Unterhalt für die Zeit 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 (Phase 3)

Der Gesuchsgegner erzielte in dieser Phase ein (anrechenbares) Erwerbseinkommen von 1.402 € pro Monat. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil hat allerdings das Einkommen zu verbleiben, das dieser für seinen eigenen Unterhalt braucht (sog. Selbstbehalt; JHA/Maier BGB § 1603 Rn. 18-28). Dieser Selbstbehalt ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Gerichte hinsichtlich der Höhe der Beträge meist dem Vorschlag der Düsseldorfer Tabelle folgen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände Abweichungen bedingen (JHA/Maier BGB § 1603 Rn. 20). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, da dem Gesuchsgegner bereits ein an das deutsche Preisniveau angepasstes Einkommen angerechnet wird. Damit ist dem Gesuchsgegner ein Selbstbehalt von monatlich 1.450 € (gegenüber dem Anspruch des Kindes) bzw. 1.600 € (gegenüber dem Anspruch des Ehegatten) zu belassen (vgl. Ziff. 21.2. und Ziff. 21.4 der Leitlinien NRW sowie Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025, Ziff. A.VII. und Ziff. B.II.a). Der Gesuchsgegner verfügt folglich über keine genügende Leistungsfähigkeit, um einen Kinder- und Ehegattenunterhalt zu zahlen. Vielmehr liegt ein absoluter Mangelfall vor (Ziff. 24.1 der Leitlinien NRW) und dies selbst dann, wenn aufgrund der auf Seiten des Gesuchsgegners bestehenden Haushaltsgemeinschaft die Wohnkosten nur anteilig anzurechnen wären (vgl. Ziff. 21.5 der Leitlinien NRW). Es bleibt damit in dieser Phase im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid.

2.5

Unterhalt für die Zeit 1. Januar bis tt.mm.2025 (Phase 4)

2.5.1

Kinderunterhalt Die Einkünfte des Gesuchsgegners betragen in dieser Phase insgesamt 3.082 € pro Monat. Damit wäre der Unterhaltsbedarf für C._____ grundsätzlich aus der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2025) zu entnehmen (Einkommen zwischen 2.901 und 3.300 €). Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang, aus. Bei einer grösseren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein (Ziff. A.I. der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025; Ziff. 11.2 der Leitlinien NRW). Mit anderen Worten wird vom Regelfall ausgegangen, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt für zwei Personen (Kind und Ehegatte oder zwei Kinder) leisten muss. Der Gesuchsgegner ist in dieser Phase gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin unterhaltspflichtig. Dass der Gesuchsgegner darüber hinaus seiner neuen Partnerin Unterhalt schuldet, wurde weder (explizit) geltend gemacht noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich (vgl. auch Jelic, in: Rieck [Hrsg.], Ausländisches Familienrecht, Länderinformation Kroatien, S. 30 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt es bei einer Einstufung in die 4. Einkommensgruppe. Entsprechend beträgt der Unterhaltsbetrag bei einem Kind im Alter von C._____, nämlich von 0–5, 555 €, abzüglich der Hälfte des Kindesgeldes von 255 € (vgl. § 6 des Bundeskindergeldgesetzes, BKGG, Stand 1.1.2025), insgesamt gerundet 427 €. Bei diesem Unterhaltsbeitrag bleibt der dem Gesuchsgegner zuzugestehende Selbstbehalt in Höhe von 1.450 € (siehe Ziff. A.VII. der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025; Ziff. 21.2 der Leitlinien NRW) unangetastet (3.082 € abzüglich 427 € = 2.655 €; betreffend die Höhe des zu berücksichtigenden Selbstbehalts siehe auch vorstehende Ziffer). Dem Gesuchsgegner verbleibt sogar deutlich mehr als der für diese Einkommensgruppe vorgesehene Bedarfskontrollbetrag von 1.950 € (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025, letzte Spalte).

Damit ist der Gesuchsgegner in dieser Phase zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 427 € zu verpflichten.

2.5.2

Ehegattenunterhalt

Die Vorinstanz ging – zumindest implizit – davon aus, dass seitens der Gesuchstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bzw. die entsprechenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt erfüllt sind. Dies wird von keiner Partei in Abrede gestellt, womit es dabei bleibt.

Wie erwähnt, betragen die Einkünfte des Gesuchsgegners insgesamt 3.082 € pro Monat. Vom bereinigten Einkommen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzuziehen (JHA/Hammermann BGB § 1361 Rn. 72 i.V.m. § 1578 Rn. 81; Ziff. 10.5 und Ziff. 15.2 der Leitlinien NRW). Bei Mischeinkünften – wie vorliegend aus Erwerbstätigkeit und Vermietung – sind sie anteilig abzuziehen. Das ergibt vorliegend einen Betrag von 2.655 € (1.210 € [1.402 € abzüglich 192 € {45 % von 427

€}] + 1.445 € [1.680 € abzüglich 235 € {55 % von 427 €}]; Ziff. 15.2 der Leitlinien NRW). Darüber hinaus steht dem erwerbstätigen Ehegatten ein Erwerbsanreiz in Höhe von 1/10 seines Erwerbseinkommens zu (Ziff. 15.2/2 der Leitlinien NRW). Entsprechend beläuft sich das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners auf 1.089 € (1.210 € [bereinigtes Nettoeinkommen] abzüglich 121 € [10 % von 1.210 €]). Die für die Unterhaltsberechnung relevanten Einkünfte auf Seiten des Gesuchsgegners sind somit auf insgesamt 2.534 € (1.089 € Erwerbseinkommen + 1.445 € Mieteinnahmen) zu beziffern. Die Gesuchstellerin erzielt kein Einkommen.

Der Unterhaltsbedarf sowohl des berechtigten als auch des verpflichteten Ehegatten bemisst sich auf jeweils 55 % seiner eigenen Erwerbseinkünfte, 45 % der Erwerbseinkünfte des jeweils anderen Ehegatten sowie 50 % der sonstigen Einkünfte beider Ehegatten (Ziff. 15.2/2 der Leitlinien NRW). Der Bedarf der Gesuchstellerin ist somit auf 1.212 € (490 € [45 % von 1.089 €] + 722 € [50 % von 1.445 €]) zu beziffern. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieser Bedarf den ehelichen Verhältnissen entspricht (vgl. im Übrigen zu dessen Bestimmung Ziff. 15.1 der Leitlinien NRW). Da der Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings 1.600 € (Ziff. 21.4 der Leitlinien NRW) beträgt und dieser vorliegend nicht zu kürzen ist (siehe zur Begründung vorstehende Ziffern), beläuft sich der monatliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin in dieser Phase auf 934 € (2.534 € abzüglich 1.600 €).

2.6

Unterhaltsberechnung ab tt.mm.2025 (Phase 5)

2.6.1

Kinderunterhalt Der Gesuchsgegner wurde am tt.mm.2025 Vater eines weiteren Kindes namens D._____ (Urk. 74/1 und Urk. 75), dessen Mutter die neue Lebenspartnerin des Gesuchsgegners ist. Gemäss kroatischem Recht sind die Eltern verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren (vgl. auch Dr. Irena Majstorovic/ Dr. Tena Hosko, Kroatien, in: Dieter Henrich/Anatol Dutta/Hans-Georg Ebert/Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 26. Juni 2024, S. 1 ff., S. 57). Da der Gesuchsgegner ein Pensum von

100 % versieht (bzw. versehen muss) und die gemeinsame Tochter D._____ im heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr alt ist, ist davon auszugehen, dass die neue Partnerin D._____ betreut und der Gesuchsgegner im Wesentlichen die finanziellen Lasten trägt, mithin die Geldleistung zur Abdeckung materieller Bedürfnisse von D._____ erbringt. Soweit die Gesuchstellerin das Gegenteil behauptet (vgl. Urk. 55 Rz. 13 ff.), ist ihr nicht zu folgen. Im Übrigen handelt es sich bei dem von ihr zitierten "Entscheid" um die vom hierfür zuständigen Minister jährlich festgelegten Mindestgeldbeträge als Mindestbeträge der gesamten materiellen Bedürfnisse für den monatlichen Unterhalt eines minderjährigen Kindes in Abhängigkeit von diversen Kriterien (Alter, Einkommen der Eltern und durchschnittlichen Lebenskosten in Kroatien). Es versteht sich von selbst, dass darin einzig die (Mindest- )Unterhaltsbeiträge für Kinder festgelegt werden, deren Eltern nicht zusammenleben bzw. zwischen denen der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag strittig ist. Damit ist in dieser Phase von einer finanziellen Verpflichtung des Gesuchsgegners sowohl gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin als auch gegenüber D._____ auszugehen. Es rechtfertigt sich, diesem Umstand durch einen Abschlag und somit mit einer Einstufung in die (tiefere) 3. Einkommensgruppe Rechnung zu tragen. Hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Lebenspartnerin kann auf das unter vorstehender Ziffer Ausgeführte verwiesen werden. Folglich beträgt der Unterhaltsbetrag gegenüber C._____ (Altersstufe 0-5: 531 €) unter Abzug der Hälfte des Kindesgeldes (255 €; vgl. § 6 des Bundeskindergeldgesetzes, BKGG, Stand 1.1.2025) 403 €. Der dem Gesuchsgegner zu belassende Selbstbehalt von 1.450 € bleibt bei diesem Unterhaltsbetrag unangetastet.

Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 403 € zu bezahlen.

2.6.2

Ehegattenunterhalt

Wie bereits erwähnt, ist von einer Unterhaltspflicht gegenüber D._____ auszugehen. Der Gesuchsgegner hat sich nicht dazu geäussert, in welchem Umfang er für den (Bar-)Bedarf von D._____ aufkommen muss (so auch die Gesuchstellerin in Urk. 67 Rz. 15). Es rechtfertigt sich, vom Mindestunterhalt nach kroatischem Recht auszugehen, zumal diese "Mindestbeiträge" die Mindestbeträge der gesam- ten materiellen Bedürfnisse für den monatlichen Unterhalt eines minderjährigen Kindes darstellen (vgl. Dr. Irena Majstorovic/Dr. Tena Hosko, Kroatien, a.a.O., S. 57 f.). Dieser Mindestbeitrag betrug im Jahr 2025 für ein Kind im Alter von D._____ insgesamt 224 € (vgl. NN 75/2025; https://narodne-no-

Die Einkünfte des Gesuchsgegners sind wiederum anteilig um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu vermindern (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2025, B.I.1.b, und Ziff. 15.2 der Leitlinien NRW). Das ergibt ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen von 1.120 € ( 1.402 € abzüglich 282 € [45 % von 627 € {403 € + 224 €}]) sowie Mieterträge von 1.335 € (1.680 € abzüglich 345 € [55 % von 627 € {403 € + 224 €}]). Das Erwerbseinkommen ist überdies um den Erwerbsanreiz in Höhe von 1/10 zu reduzieren, was noch einen zu berücksichtigenden Betrag von rund 1.010 € ergibt. In Bezug auf die Gesuchstellerin ist – wie die Vorinstanz festgestellt hat und was unbeanstandet blieb (Urk. 48 S. 20) – von einem (bereinigten) monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt 1.250 € auszugehen. Dieses Einkommen ist ebenfalls um einen Erwerbsanreiz von 10 % zu mindern und damit auf 1.125 € (1.250 € abzüglich 125 € [10 % von 1.250 €]) zu beziffern (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025, B.I.1.b sowie Ziff. 15.2 der Leitlinien NRW). Der angemessene Unterhaltsbedarf der Gesuchstellerin beläuft sich vorliegend auf rund 1.741 € (455 € [45 % von 1.010 €] + 619 € [55 % von 1.125 €] + 667 € [50 % von 1.335 €]; Ziff. 15.2 der Leitlinien NRW). Der offene Bedarf der Gesuchstellerin beträgt somit 616 € pro Monat (1.741 € [Bedarf] abzüglich 1.125 € [bereinigtes Einkommen]; vgl. Ziff. 15.2/2. der Leitlinien NRW). Mangels ersichtlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den angemessenen Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen handelt (vgl. auch Ziff. 15.1 der Leitlinien NRW). Bei einem Unterhaltsbetrag von 616 € pro Monat bleibt sowohl das Existenzminimum der Gesuchstellerin (1.450 €, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025, Ziff. B.III.) als auch der dem Gesuchsgegner zustehende Selbstbehalt (1.600 €, vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025, Ziff. B.II.a, und 21.4 der Leitlinien NRW; 2.455 € abzüglich 616 €) unangetastet. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, in dieser Phase einen Unterhaltsbeitrag von 616 € pro Monat zu bezahlen.

2.7

Fazit

Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:

- Kinderunterhalt: b) 0 € bei einem Manko des Barunterhalts nach deutschem Recht von € 355 ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) 427 € (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab 1. Januar 2025 bis tt.mm.2025;

d) 403 € (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab tt.mm.2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- Ehegattenunterhalt: b) 0 € ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) 934 € ab 1. Januar 2025 bis tt.mm.2025;

d) 616 € ab tt.mm.2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3.

Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge

3.1

Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe zwar wiederholt geltend gemacht, Unterhalt bezahlt zu haben. Die Zahlungen habe er indes einzig mittels einer offensichtlich von ihm selbst erstellten Excel-Tabelle belegt. Effektive Kontobelege, welche diese Transaktionen belegen könnten, habe er nicht vorgelegt. Die Gesuchstellerin habe allerdings Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.710 € bzw. Fr. 1'688.– anerkannt, welche vom geschuldeten Unterhalt in Abzug gebracht werden könnten (vgl. Urk. 48 S. 21 und Disp. Ziff. 3).

3.2

Der Gesuchsgegner will berufungsweise einen Betrag von gesamthaft Fr. 16'952.– in Anrechnung bringen. Hierzu führt er aus, dass er den in der Pfändungsurkunde vom November 2023 aufgeführten Betrag von Fr. 6'603.30 der Gesuchstellerin überwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht die mit Beilage 22 ausgewiesenen Zahlungen, welche allesamt mit Kontoauszügen belegt seien, unberücksichtigt gelassen (vgl. zu den einzeln aufgeführten Zahlungen Urk. 47 Rz. 42; zum Ganzen Urk. 47 Rz. 41 ff.).

Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, aus der beigelegten Abrechnung gehe nicht hervor, dass mit dem Betrag von Fr. 6'603.30 – wie vom Gesuchsgegner behauptet – Kinderunterhaltsbeiträge getilgt worden seien. Vielmehr seien diverse Kosten für das Betreibungsverfahren mit dem Vermerk "ROE", was für Rechtsöffnung stehe, aufgeführt. Für eine Rechtsöffnung sei indes ein Rechtsöffnungstitel notwendig, welcher in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge überhaupt (noch) nicht vorliege. Die vom Gesuchsgegner aufgeführten Zahlungen an Dritte hätten sodann unbeachtlich zu bleiben, da nach dem Wegzug der Gesuchstellerin nach Deutschland keine Leistungen zu ihren Gunsten hätten getätigt werden können. Dass der Gesuchsgegner Auslagen in Deutschland beglichen habe, mache er nicht geltend. Zahlungen von eigenen Krediten, Steuern und Krankenkassenprämien würden weder Unterhalt darstellen noch könnten sie mit diesem verrechnet werden. Das gleiche gelte für die Kosten des Fahrzeugs. Mit dem Wegzug der Gesuchstellerin aus der Schweiz sei die Zahlungspflicht für die obligatorische Krankenversicherung dahingefallen. Sollten dennoch Zahlungen seitens des Gesuchsgegners erfolgt sein, seien diese zurückerstattet worden. Gleiches gelte hinsichtlich der Steuern und der Versicherungsgebühren für das Fahrzeug [der Gesuchstellerin]. Damit bleibe es bei den anerkannten Unterhaltszahlungen von Fr. 1'688.– (Urk. 55 Rz. 19-28).

3.3

Der Einwand der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hinsichtlich des Betrages von Fr. 6'603.30 erscheint gesucht, hat sie die Betreibung doch selbst eingeleitet (vgl. u.a. Urk. 51/15 S. 3) und dürfte sie doch daher genau wissen, wofür sie diesen Betrag in Betreibung gesetzt hatte. Entgegen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner denn auch nicht behauptet, dass er mit dem von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten und letztlich von ihm überwiesenen Betrag (geschuldete) Kinderunterhaltsbeiträge getilgt habe (vgl. Urk. 47 Rz. 41 ff.). Angesichts der auf den eingereichten Belegen zu findenden Datierungen (Datum Pfändungsvollzug) und des Umstands, dass die Gesuchstellerin auch im Betreibungsverfahren durch den gleichen Anwalt wie im vorliegenden Eheschutzverfahren vertreten war (vgl. hierzu Urk. 51/15 und Urk. 51/16), ist davon auszugehen, dass da- mals die mit (mittlerweile aufgehobenem) Urteil vom 20. März 2023 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt worden sind. Da die Gesuchstellerin überdies einräumt, dass der Betrag von Fr. 6'603.30 geleistet worden ist, ist dieser Betrag vorliegend von den zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Soweit die Gesuchstellerin moniert, beim diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners handle es sich um unzulässige und damit unbeachtliche Noven (Urk. 55 Rz. 23), kann auf das unter Ziffer II./3. Ausgeführte verwiesen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten übrigen Zahlungen fehlt es insbesondere in Bezug auf die Posten "Migros Kredit" und "Fahrzeug Jeep Cherokee" bereits an rechtsgenügend substanziierten Behauptungen, dass und inwiefern mit diesen Zahlungen Forderungen mit Unterhaltscharakter getilgt worden sind und dies geht auch aus der angeführten Beilage nicht ohne Weiteres hervor. Im Zusammenhang mit den behaupteten Zahlungen "Steuern G._____" bleibt zudem unklar, in welchem Umfang die Gesuchstellerin Schuldnerin der nämlichen Steuerforderung gewesen sein soll, wurden doch beide Parteien gemeinsam veranlagt. Und hinsichtlich der Zahlungen "H._____ Krankenkasse" geht aus den eingereichten Belegen nicht hinreichend hervor, dass damit (allein) die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin und C._____ getilgt worden sind. Damit sind diese Zahlungen nicht zu berücksichtigen.

3.4

Zusammenfassend ist vom geschuldeten Unterhalt ein Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 8'290.– (Fr. 1'688.– + Fr. 6'603.30) abzuziehen.

4.

Hinterlegung einer Sicherheitsleistung

4.1

Die Vorinstanz wies die von der Gesuchstellerin beantragte Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Zürcher Kantonalbank als kantonale Depositenstelle ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner nicht über genügend finanzielle Mittel für eine Sicherheitsleistung verfüge (vgl. Urk. 48 S. 21 ff.).

4.2

Die Gesuchstellerin moniert, das Bundesgericht stelle an den Nachweis genügenden Substrats keine strengen Anforderungen. Zwar sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Eintreibung der Sicherheitsleistung vorliegend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Dies sei indes nicht ausschlaggebend. Relevant sei vielmehr einzig, dass der Gesuchsgegner über Vermögenswerte verfüge. So könne die (in der Schweiz gelegene) "gemeinsame" Liegenschaft verwertet werden, zumal sie nach dem Auszug des Gesuchsgegners keine Familienwohnung mehr darstelle. Das Haus in Kroatien stehe zwar nicht mehr im Eigentum des Gesuchsgegners. Indes unterliege der Eigentumsübergang bzw. die diesbezüglich erfolgte Schenkung der sogenannten paulianischen Anfechtung. Da sich der Gesuchsgegner seit Dezember 2022 weigere, Unterhalt zu bezahlen und er sich offensichtlich auch weiterhin seiner Unterhaltspflicht entziehen werde, sei eine Sicherheitsleistung für die Unterhaltszahlungen anzuordnen. Diese sei für die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens und "damit von mindestens zwei Jahren" festzulegen (Urk. 55 Rz. 9-18; siehe auch Urk. 67 Rz. 20 ff.).

4.3

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB korrekt dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden (siehe Urk. 48 S. 22 f.). Ergänzend sei angefügt, dass die Anwendung von Art. 132 ZGB durch Schweizer Gerichte bei internationalen Scheidungen nur dann bejaht wird, wenn auch die entsprechende Vollstreckungszuständigkeit besteht, bei der Sicherstellung mithin, wenn die zu verwendenden Vermögenswerte im Inland belegen sind (vgl. BSK IPRG-Bopp/Grob, Art. 63 N 37).

Mit dem (angefochtenen) erstinstanzlichen Entscheid wurden erstmals Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Zudem stellte sich der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass er mangels Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer beharrlichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gesprochen werden. Für die Liegenschaft in Kroatien besteht überdies offensichtlich keine Vollstreckungszuständigkeit in der Schweiz. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

5.2

Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 6'000.– fest (Urk. 48 S. 25 und Disp. Ziff. 6). Diese Höhe wurde von keiner Seite gerügt und erweist sich auch nicht als unangemessen. Entsprechend bleibt es dabei.

5.3

Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge insgesamt zu rund 60 % und hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge gesamthaft zu rund 50 % unterliege. Zudem sei ihr Antrag auf Sicherheitsleistung sowie auf Aufhebung der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft abgewiesen worden. Damit habe keine Partei deutlich obsiegt. Unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, erscheine es insgesamt als angemessen, die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 48 S. 25).

Nach der erfolgten Korrektur im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin hinsichtlich der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zu rund 70 % und der Gesuchsgegner zu rund 30 %. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Bewilligung zum Wegzug, Besuchsrecht) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 4). In den übrigen Punkten unterlag die Gesuchstellerin mehrheitlich. Vor diesem Hintergrund, sowie unter Berücksichtigung, dass die Unterhaltsfrage klar am stärksten zu gewichten ist, ist von einem Unterliegen der Gesuchstellerin von insgesamt rund 70 % auszugehen. Entsprechend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin zu 70 % und dem Gesuchsgegner zu 30 % aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung zu zahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen, womit die von der Gesuchstellerin zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– zu liegen kommt. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist infolge der ausländischen Wohnsitze der Parteien nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 2.1. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).

Die Kosten für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LE230018-O) in Höhe von Fr. 3'600.– sind entsprechend dem erstinstanzlichen Prozessausgang zu verlegen, womit sie zu 70 % der Gesuchstellerin und zu 30 % dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. Die dem Gesuchsgegner aufzuerlegenden Kosten in Höhe von Fr. 1'080.– (30 % von Fr. 3'600.–) sind aus dem für das erste Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss (Restbetrag Fr. 2'200.–) zu beziehen. Die volle Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren bezüglich der Unterhaltsfrage (vgl. Urk. 1 Disp. Ziff. 5 des Urteils, wonach hinsichtlich der Obhutsfrage und Verlegung des Wohnsitzes keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden) ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 auf Fr. 3'200.– festzusetzen. Entsprechend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'280.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist infolge der ausländischen Wohnsitze der Parteien nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 2.1. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).

IV.

1.

Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1

Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– angemessen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist angesichts der ausländischen Wohnsitze der Parteien nicht zuzusprechen (vgl. Ziff. 2.1. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).

1.2

Gegenstand des Berufungsverfahrens waren einzig die geschuldeten (Ehegatten- und Kinder-)Unterhaltsbeiträge. Ausgehend von den Berufungsanträgen und unter Annahme einer Geltungsdauer dieser Regelung von vier Jahren unter- liegt die Gesuchstellerin zu rund 75 % und der Gesuchsgegner zu rund 25 %. Der Streit betreffend bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge ist vernachlässigbar. In Bezug auf den Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners auf Leistung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu 75 % der Gesuchstellerin und zu 25 % dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (50 % von Fr. 5'000.–) zu bezahlen.

2.

Prozesskostenbeitrag/unentgeltliche Rechtspflege

2.1

Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner ersuchen um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 3; Urk. 55 S. 3).

2.2

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1). Ein Prozesskostenvorschuss setzt – wie die unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die ersuchende Person mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem ist vorausgesetzt, dass es der zu verpflichtenden Gegenpartei möglich ist, der anderen Partei die benötigten Kosten zu bevorschussen.

Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden oder in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). Zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit hat die ansprechendende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 m.w.Hinw.;5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3).

2.3

Der Gesuchsgegner ersucht um Zusprechung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47, Ziff. 4 der Anträge). Zur Begründung bringt er vor, seinem anrechenbaren Nettogesamteinkommen von 1.692,95 € bzw. Fr. 1'590.50 stehe ein Bedarf von Fr. 1'286.– (exkl. Unterhaltsbeiträge) gegenüber. Er sei – wie auch die Gesuchstellerin – Miteigentümer der vermieteten ehelichen Liegenschaft in G._____. Diese werfe zwar seit Januar 2025 Mieterträge ab, sei ansonsten aber ein illiquider Vermögenswert und überdies mit Fr. 984'000.– belastet. Die Erhöhung der Hypothek sei nicht möglich. Über weiteres Vermögen verfüge er nicht. Damit habe er als mittellos zu gelten. Zudem sei er auf die Unterstützung eines fachlich befähigten Rechtsbeistands angewiesen (Urk. 47 Rz. 44 ff.).

Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren müssen beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Diese Pflicht zur Bezifferung gilt auch für auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge (BGE 137 III 617 E. 4.3). Unbezifferte Rechtsbegehren auf Geldzahlung sind nur zulässig, wenn es der Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Blosse Schwierigkeiten bei der Bezifferung genügen nicht (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, § 32 Rn. 74). Der Gesuchsgegner hat es unterlassen, seinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags zu beziffern, und eine Bezifferung ergibt sich auch nicht aus der Begründung (vgl. Urk. 47 Rz. 44 ff.). Da zudem weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LE170002 vom 23. Mai 2017, E. IV./2.3.).

Was das vom Gesuchsgegner eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, so dürfte der Gesuchsgegner angesichts der für kroatische Verhältnisse hohen Einkünfte selbst unter Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge zwar über einen geringfügigen Überschuss verfügen. Indes ist zu berücksichtigen, dass er bereits für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahrens aufzukommen hat (vgl. Urk. 20; Urk. 42). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass es ihm nicht möglich ist, mit seinem Einkünften die ihm im vorliegenden Berufungsverfahren anfallenden Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen. Allerdings verfügt der Gesuchsgegner nachweislich über Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft im G._____. Diese ist zwar bereits vermietet (vgl. Urk. 36/1) und eine weitere Belehnung kommt angesichts der (aktuellen) Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners nicht in Frage (siehe Urk. 51/30; vorstehend Ziff. III./2.1.6.). Weshalb er diese jedoch nicht verkaufen könnte, legt er weder ge- nügend dar (vgl. Urk. 47 Rz. 46) noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich. So betrug der Kaufpreis im Jahr 2021 Fr. 1'180'000.– bzw. der Verkehrswert (Steuerwert) im Jahr 2023 Fr. 1'200'000.– (Urk. 51/27; Urk. 18/72 Liegenschaftenverzeichnis), wohingegen sich die Belastung im Jahr 2023 auf Fr. 962'000.– belief (Urk. 18/72, Schuldenverzeichnis). Es ergibt sich damit eine positive Differenz von mindestens Fr. 218'000.–. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Gesuchstellerin als hälftige Miteigentümerin ein Anteil am Erlös zusteht und der Gesuchsgegner überdies (weitere) Schulden hat (Urk. 47 Rz. 53 mit Verweis auf Urk. 51/31 und Urk. 51/15), würde dem Gesuchsgegner bei einem Verkauf noch ein genügend hoher Erlös verbleiben, um für die im vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten aufkommen zu können. Zudem dürfte angesichts der Wohnungsnot im Grossraum Zürich sowie der kontinuierlich steigenden Immobilienpreise notorisch sein, dass der Wert der Liegenschaft in der Zwischenzeit gestiegen ist und ein Verkauf innert nützlicher Frist ohne Weiteres möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners zu verneinen. Demzufolge ist sein (eventualiter) gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen.

2.4

Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie über kein Einkommen verfüge und vom Jobcenter monatlich 2'067.68 € zur Deckung des Existenzminimums ausbezahlt erhalte. Die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zahle der Gesuchsgegner nicht. Hinsichtlich ihres Bedarfs verweise sie auf die vor Vorinstanz eingereichte Tabelle sowie die dazugehörigen Belege. Über Vermögen verfüge sie nicht. Eine weitere Belehnung ihres Miteigentumsanteils sei offensichtlich unmöglich. Auch könne dieser nicht verkauft werden, da die Wohnung dem Gesuchsgegner zugewiesen worden sei. Angesichts des Wegzugs des Gesuchsgegners nach Kroatien sei allerdings offen, ob ein Prozesskostenbeitrag überhaupt einbringlich sei. Entsprechend sei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen (Urk. 55 Rz. 39-42).

Angesichts der eingereichten Unterlagen erscheint es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin über keinen genügenden Überschuss verfügt, um für die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anfallenden Prozesskosten aufzukommen (Urk. 59/3;

vgl. auch vorstehend Ziff. III./2.2.). Indes verfügt sie – wie der Gesuchsgegner – über Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an der in G._____ belegenen (ehemals ehelichen) Liegenschaft. Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf das in vorstehender Ziffer ausgeführte verwiesen werden. Angefügt sei überdies, dass – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 55 Rz. 41) – ein Verkauf auch möglich ist, wenn die Liegenschaft einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde, sofern beide Parteien sich einig sind. Dass der Gesuchsgegner einen Verkauf ablehnt, hat die Gesuchstellerin sodann nicht behauptet. Damit ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren infolge fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. Angemerkt sei überdies, dass die Gesuchstellerin – wie bereits im ersten Berufungsverfahren ausgeführt wurde – nebst dem von ihr im vorliegenden Verfahren erwähnten Konto bei der VR-Bank (wohl: Bonn Rhein-Sieg eG; vgl. Urk. 55 Rz. 40 und Urk. 3/24) auch noch über ein weiteres Konto bei der Postfinance (vgl. Urk. 15/4 im Verfahren Geschäfts-Nr. EE220097-C) verfügt. Zu diesem Konto äussert sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort. Sie begnügt sich einzig damit, pauschal zu behaupten, über kein Vermögen zu verfügen, und auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte "weitere Belege" zu verweisen. Indes ist es nicht Sache des angerufenen Gerichts, in den Akten nach Anhaltspunkten zu suchen, welche auf die Mittellosigkeit schliessen lassen. Insofern wäre ihr Gesuch auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen gewesen, zumal bei dieser Sachlage eine abschliessende Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht möglich ist. Eine Nachfristansetzung hätte sich erübrigt, zumal die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3 m.w.H.). Als letztere ist aber das Versäumnis der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin zu werten.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, 2 lit. a und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Auf das Gesuch des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrages für das zweitinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) [bereits rechtskräftig]

b) 0 € bei einem Manko des Barunterhalts nach deutschem Recht von 355 € ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) 427 € (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab 1. Januar 2025 bis tt.mm.2025;

d) 403 € (Barunterhalt nach deutschem Recht) ab tt.mm.2025.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) [bereits rechtskräftig]

b) 000 € ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024;

c) 934 € ab 1. Januar 2025 bis tt.mm.2025;

d) 616 € ab tt.mm.2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

3.

Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'290.– geleistet hat.

4.

Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2024 wird abgewiesen und das Urteil insoweit bestätigt.

5.

Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 6'000.– wird abgewiesen.

6.

Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Dezember 2024 (Höhe der Entscheidgebühr) wird bestätigt.

7.

Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 70 % der Gesuchstellerin und zu 30 % dem Gesuchsgegner auferlegt.

8.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

9.

Die noch nicht verlegten Gerichtskosten für das erste Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE230018-O gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 16. November 2023 werden zu 70 % der Gesuchstellerin und zu 30 % dem Gesuchsgegner auferlegt. Der auf den Gesuchsgegner entfallende Anteil wird aus dem für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LE230018-O) geleisteten Vorschuss (Restbetrag Fr. 2'200.–) bezogen.

10.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erste Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE230018-O eine Parteientschädigung von Fr. 1'280.– zu bezahlen.

11.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

12.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 75 % der Gesuchstellerin und zu 25 % dem Gesuchsgegner auferlegt.

13.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

14.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

15.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 90 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 84, Art. 85, Art. 107, Art. 117, Art. 118, Art. 123, Art. 296, Art. 310, Art. 311, Art. 314, Art. 315, Art. 317, Art. 318, Art. 405 und Art. 407f — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.