Testamentseröffnung / Fristwiederherstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 31. März 2026
in Sachen
Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung / Fristwiederherstellung
gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in F._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 10. November 2025 (EL250275)
Erwägungen
1.
1.1. Am tt.mm.2025 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser), wohnhaft gewesen in F._____. Am 8. August 2025 reichte G._____ ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 13. Februar 2025 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) zur amtlichen Eröffnung ein (act. 6/1). Mit Urteil vom 10. November 2025 eröffnete die Vorinstanz den Inhalt des Testaments vom 13. Februar 2025 (act. 6/8 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
1.2
Dagegen erhoben die Berufungskläger, beides gesetzliche Erben des Erblassers (vgl. act. 6/7), mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Datum Eingang) Berufung bei der Kammer (act. 2). Mit zwei Eingaben vom 22. Dezember 2025 (Datum Eingang) wandten sich die Berufungskläger ausserdem mit Auskunftsbegehren an die Vorinstanz, welche die Eingaben in der Folge der Kammer übermittelte (act. 8–9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–10). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).
2.2
Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger 2 am 13. November 2025 ordnungsgemäss zugestellt (act. 6/9). Der Berufungsklägerin 1 wurde der vorinstanzliche Entscheid am 18. November 2025 an ihrem Wohnsitz in Frankreich zugestellt (act. 12). Eine direkte Postzustellung durch eine Zivilbehörde ins Ausland ist nach Art. 10 Bst. a HZUe65 (Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen) möglich. Zwar hat die Schweiz zu dieser Bestimmung ihren Vorbehalt erklärt und es gilt grundsätzlich das Prinzip der Gegenseitigkeit (Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge). Allerdings verzichtet Frankreich auf sein Gegenrecht bezüglich der Staaten, welche Vorbehalte zu den Art. 8 und 10 HZUe65 angebracht haben (vgl. dazu "https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/wegleitungen/uebermittlungsweg-art-10a.html", zuletzt besucht am 17.03.2026). Damit ist eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Entscheide durch Schweizer Zivilbehörden nach Frankreich zulässig und die direkte Zustellung an die Berufungsklägerin 1 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittelfrist begann damit am 14. bzw. 19. November 2025 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 24. bzw. 28. November 2025. Die Berufung vom 9. Dezember 2025 (act. 2) erfolgte damit sowohl für den Berufungskläger 2 als auch für die Berufungsklägerin 1 verspätet.
2.3
Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, ist eine Fristwiederherstellung. Für die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Eingabe gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Die Beweis- resp. Glaubhaftmachungslast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei; sie muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Beweismittel sind mit dem Wiederherstellungsgesuch einzureichen (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, 3. Aufl. 2021,
Art. 148 N 3 ff.; BSK ZPO-GOZZI, 4. Aufl. 2024, Art. 148 N 39; DIKE- Komm-ZPO- MERZ, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 27 f.).
2.4
Die Berufungskläger bringen diesbezüglich vor, dass sie die Berufungsfrist aufgrund einer Notfallhospitalisierung der Berufungsklägerin 1 nicht hätten wahren können. Sie sei vom 16. November 2025 bis zum 30. November 2025 aufgrund einer Lungenentzündung und einer Lungenembolie hospitalisiert gewesen (act. 2 S. 2). Als Beleg reichen sie eine Kopie des Deckblatts des Austrittsberichts ("Dossier de sortie") des Centre hospitalier universitaire Limoges ein (act. 4/1).
2.5
Das Gericht hat bei der Wiederherstellung von Fristen ein gewisses Ermessen. Auszugehen ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Die Wiederherstellung einer Frist wegen Unfall, Krankheit oder Spitalaufenthalt ist nur gerechtfertigt, wenn die Partei dadurch effektiv davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Der geltend gemachte Hinderungsgrund muss kausal für das prozessuale Säumnis gewesen sein. Daran mangelt es beispielsweise, wenn das Hindernis bloss während einer gewissen Dauer innerhalb der laufenden Frist bestand, hingegen die verbleibende Zeit zur Fristwahrung hätte genutzt werden können (vgl. dazu etwa BK ZPO-FREI, Bd. II, 2. Aufl. 2026, Art. 148 N 3, 9, 18 ff. und N 31 ff. sowie DIKE-Komm- ZPO-MERZ, Art. 148 N 22; BSK ZPO-GOZZI, Art. 148 N 11 f. und 20).
2.6
Auf dem von den Berufungsklägern eingereichten Deckblatt des Austrittsberichts des Spitals Limoges ist handschriftlich als Eintrittsdatum das Datum "16.11.25" sowie "Entrée urgence" vermerkt. Ebenso wird darauf die Berufungsklägerin 1 mit Name und Geburtsdatum als Patientin aufgeführt (act. 4/1). Es ist damit glaubhaft, dass die Berufungsklägerin 1 am 16. November 2025 in der Notaufnahme des Spitals Limoges aufgenommen wurde. Allerdings geht daraus weder die Dauer der Hospitalisierung hervor, noch erschliesst sich, ob die Berufungsklägerin 1 nicht in der Lage gewesen wäre, aus dem Spital entweder selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Einreichung der Berufung zu betrauen. Selbstredend ist eine Lungenentzündung zwar geeignet (insb. mit einer Lungenembolie), den Gesundheitszustand für einen längeren Zeitraum derart zu beein- trächtigen, dass eine Partei nicht einmal in der Lage ist, eine Vertretung zu besorgen. Allerdings haben es die Berufungskläger versäumt, dies ausreichend geltend zu machen bzw. zu belegen. So haben sie darauf verzichtet, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis oder zumindest den vollständigen Austrittsbericht des Spitals Limoges einzureichen. Zwar boten sie in ihrer Berufung an, ärztliche Zeugnisse nachzureichen (vgl. act. 2 S. 2). Wie bereits dargelegt, sind die Beweismittel allerdings mit dem Wiederherstellungsgesuch abschliessend einzureichen (vgl. E. 2.3. vorab). Es wurde damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ob der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für das Verpassen der Berufungsfrist war oder nicht. Hinzu kommt, dass weder dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, weshalb nicht der Berufungskläger 2 für die Berufungskläger (und für sich selbst ohnehin) das Rechtsmittel hätte ergreifen können. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist entsprechend abzuweisen.
2.7
Das Gesagte führt dazu, dass auf die Berufung wegen Fristversäumnis nicht einzutreten ist.
3.
Selbst wenn indes die Berufung rechtzeitig erhoben worden wäre, würde dies am Resultat nichts ändern. Die Berufung der Berufungskläger richtet sich nicht gegen die Eröffnung des Testaments vom 13. Februar 2025 an sich. Sie machen insbesondere nicht geltend, ihnen sei das Testament nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr stellen sie die Gültigkeit des Testaments in Frage, machen die Verletzung ihrer Pflichtteile geltend und bemängeln, dass keine Inventarisierung aller Sach- und Vermögenswerte Erblassers erfolgt sei (act. 2). Sie verkennen damit allerdings das Testamentseröffnungsverfahren gemäss Art. 556 ff. ZGB. Es obliegt nicht dem Eröffnungsgericht, die Gültigkeit des Testaments festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt auf die vorläufige Sicherung des Erbganges ab. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient einzig der Feststellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne wurden die Berufungskläger auch berücksichtigt, wurde ihnen doch das angefochtene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitgeteilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erbberechtigung ist ausschliesslich das ordentliche Gericht zuständig. Den Berufungsklägern stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Davon haben die Berufungskläger nach eigenen Angaben auch bereits Gebrauch gemacht und ein entsprechendes Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt eingereicht (act. 2). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. zum Ganzen z.B. OGer ZH LF240110 vom 4. Dezember 2024 E. 2.3. ff.). Demnach wäre auf die Berufung auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Schliesslich erfolgt die Aufnahme eines Inventars – ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes – nur auf Verlangen eines Erben (vgl. Art. 553 Abs. 1 ZGB). Dies kann nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, für ein entsprechendes Gesuch wäre die Vorinstanz zuständig (Art. 553 Abs. 2 ZGB
i.v.m. § 137 GOG). Auch darauf wäre folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
4.
4.1. Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Nachlasswert in der Höhe von Fr. 31'000.– (act. 6, Vermerk auf vorinstanzlichem Aktenthek) sowie den (geringen) Aufwand des Gerichts auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10 und § 12 GebV OG) und den Berufungsklägern je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Berufungskläger unterliegen.
5.
Was schliesslich die beiden Eingaben der Berufungskläger vom 22. Dezember 2025 betrifft (act. 8 und act. 9), so sind diese der Vorinstanz mit dem vorliegenden Entscheid zur Prüfung zurückzuschicken. Damit ersuchten die Berufungskläger insbesondere um Ausstellung einer Bescheinigung für Auskünfte, wofür die Vorinstanz – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens – zuständig ist.
Dispositiv
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie von act. 8 und 9 an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
versandt am: