Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 19. März 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgericht Horgen vom 28. Januar 2026 (EO250037)

Erwägungen

1.

1.1. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, beauftragte das Konkursamt Thalwil mit dem Vollzug und auferlegte die Gerichtskosten der Berufungsklägerin (act. 3).

1.2

Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Berufungsklägerin gegen das Urteil vom 28. Januar 2026 Berufung bei der hiesigen Kammer (act. 2). Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 wurde auf das von der Berufungsklägerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1) und ihr wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5). Der Beschluss wurde der Berufungsklägerin am 11. Februar 2026 zugestellt (act. 6). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. März 2026 eine Nachfrist angesetzt (act. 9).

1.3

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–9). Die Sache ist spruchreif.

2.

2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Berufung führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2.2

Der Berufungsklägerin wurde die Sendung mit der Verfügung vom 2. März 2026 (Nachfristansetzung) am 4. März 2026 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist lief bis am 11. März 2026 (act. 10). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsschein. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglo- sen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weil die Berufungsklägerin das vorliegende Berufungsverfahren einleitete, musste sie mit der Zustellung der Verfügung rechnen. Somit gilt die Verfügung vom 2. März 2026 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 11. März 2026 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist endete am 16. März 2026. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d i.V.m. § 10 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Dispositiv sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am: 23. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 98, Art. 101, Art. 106 und Art. 138 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.