Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Organisationsmangel

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 10. April 2026

in Sachen

Gesellschaft und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 (EO250103)

Rechtsbegehren:

Es seien infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Januar 2026 aufgehoben.

2.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Embrach, an das Betreibungsamt Embrachertal sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 239 und Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.