Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY250025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RS250011-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 5. Mai 2026
in Sachen
Beklagter, Berufungskläger und Antragsteller
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____
gegen
Klägerin, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025 (FE220334-C)
Erwägungen
1.1
Am 5. Dezember 2022 machte die Klägerin, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig. Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werde (Urk. 2 E. I. 1). Am 24. April 2025 bewilligte die Vorinstanz der Klägerin in einer zweiten Verfügung unter anderem, den Aufenthaltsort mit den beiden Kindern nach E._____, USA, zu verlegen (Urk. 2 S. 76 ff.).
1.2
Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 ersuchte der Beklagte, Berufungskläger und Antragsteller (fortan Beklagter) gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO darum, es sei bereits vor Einreichung der Berufung die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffern 1 bis und mit 5 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025 superprovisorisch aufzuschieben. Zudem ersuchte er um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12/1). Es wurde das Verfahren RS250011-O angelegt. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Entscheide über die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden einem sepraten Entscheid vorbehalten. Zudem wurde der Kindesvertreter aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 12/14). Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zum Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss ein (Urk. 12/16). Am 29. August 2025 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 12/20). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Honorarnote des Kindsvertreter Stellung zu nehmen (Urk. 12/26). Sie liessen sich dazu nicht vernehmen.
1.3
Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Datum des Poststempels: 7. August 2025) erhob der Beklagte Berufung gegen Dispositivziffern 1–5, 8 und 11 der zweiten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2025. Ausserdem stellte er erneut ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend die Dispositivziffern 1 bis 5 des angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte er um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) Es wurde das vorliegende Berufungsverfahren LY250025-O angelegt. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde auf das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten (Urk. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–293).
1.4
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 wurde das Verfahren RS250011-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11).
1.5
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025, eingegangen am 2. Oktober 2025, zog der Beklagte seine Berufung zurück, unter Aufrechterhaltung seines Antrags um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13).
1.6
Es erfolgten diverse weitere Stellungnahmen von beiden Parteien zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens (Urk. 22; Urk. 27; Urk. 33; Urk. 37; Urk. 41; Urk. 45; Urk. 47; Urk. 49). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/1– 293) wurden der Vorinstanz für die Instruktionsverhandlung vom 2. April 2026 retourniert.
1.7
Mit Eingabe vom 2. April 2026 teilten die Klägerin mit, dass sie vor Vorinstanz einen Gesamtvergleich über die Ehescheidung geschlossen hätten, in dessen Rahmen sie sich auch über die beiden hängigen Berufungsverfahren (das vorliegende LY250025-O sowie das Verfahren LY250031-O) geeinigt hätten (Urk. 53).
2.
Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Der Beklagte zog seine Berufung mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 zurück (Urk. 13). Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3.1
Die Entscheidgebühr für dieses Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der Kosten für den Entscheid vom 22. August 2025 in Anwendung von § 12
Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung der Kinder gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung der durch einen Anwalt oder eine Anwältin wahrgenommenen Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV, BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung des Kindsvertreters sowie der Schwierigkeit des Falles die vom Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 772.05 (inkl. MwSt.; Urk. 12/20) als angemessen. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf Fr. 2'772.05.
3.2
Die Kosten sind vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Urk. 55/3 Ziffer 9).
3.3
Beide Parteien ziehen ihre Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück (Urk. 55/3 Ziffer 9). Es ist davon auszugehen, dass von diesem Rückzug auch der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses mitumfasst ist. Entsprechend sind die Gesuche abzuschreiben.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Die Gesuche der Parteien um Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgeschrieben.
3.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 772.05 Honorar Kindsvertreter Fr. 2'772.05 Total Gerichtskosten
4.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
5.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 5. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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