Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Bereinigung Zivilstandsregister

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC250001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier

Urteil vom 13. März 2026

in Sachen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Berufungskläger

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend Bereinigung Zivilstandsregister

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 16. April 2025 (EP240004-E)

Erwägungen

1.

Am 7. Oktober 2024 stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Begehren um Bereinigung der Personalien, namentlich um Berichtigung ihres Geburtsjahres von 2002 zu 2004 (Urk. 2). In der Folge zog die Vorinstanz die Akten des Zivilstandsamtes, des Migrationsamtes des Kantons Zürich sowie des Staatssekretariats für Migration betreffend die Gesuchstellerin bei (Urk. 4; Urk. 6; Urk. 7/1-13; Urk. 8; Urk. 12 – 22/1-37). Am 24. März 2025 fand eine Anhörung bzw. Parteibefragung der Gesuchstellerin statt (Urk. 30). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (Berufungskläger; fortan Gemeindeamt) die Verfahrensakten zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 31). Das Gemeindeamt beantragte mit Stellungnahme vom 10. April 2025, das Gesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen, eventualiter seien weitere Abklärungen oder Nachweise zu verlangen (Urk. 34). Mit unbegründetem Urteil vom 16. April 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin am tt.mm.2004 geboren worden sei, und wies das zuständige Zivilstandsamt an, das Zivilstandsregister entsprechend zu berichtigen (Urk. 35). Nach entsprechendem Gesuch des Gemeindeamts (Urk. 38) stellte die Vorinstanz den Parteien, dem Gemeindeamt am 27. Mai 2025 (Urk. 43), das begründete Urteil zu (Urk. 42 = Urk. 45).

2.

Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob das Gemeindeamt fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 44 S. 2):

"I. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil EP240004 vom 16. April 2025 aufzuheben und das Begehren der Berufungsbeklagten abzuweisen. II. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse oder der Berufungsbeklagten."

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 48). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – Urk. 43). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.1

Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB entscheidet erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 22 ZPO und § 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des erstinstanzlichen Verfahrens.

3.2

Gegen den Entscheid der Vorinstanz steht die Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberechtigt sind, im Verbund mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass diese zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert sind. So nehmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I, S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können, weshalb sie von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie sich vor Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liessen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RC170002 vom 20. November 2017 E. 3.a). Vorliegend ist das Gemeindeamt aufgrund seiner ablehnenden Stellungnahme vor Vorinstanz (Urk. 34) zur Berufung zugelassen. Es ist Partei im vorliegenden Berufungsverfahren.

3.3

Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich

Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3.4

Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

4.1

Die Vorinstanz erwog, es sei notorisch, dass dem Geburtsdatum in Afghanistan eine viel geringere Bedeutung beigemessen werde als in den westlichen Industriestaaten. In Afghanistan gebe es bis heute kein umfassendes Geburtenregister. Nach wie vor würden viele Geburten ausserhalb von medizinischen Einrichtungen stattfinden und würden deshalb gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert. Viele Eltern seien mit dem Kalendersystem nicht vertraut und der Schriftsprache nicht kundig, weshalb sie das Geburtsdatum ihrer Kinder in der Regel gar nicht genau kennen würden. Es sei in Afghanistan üblich, dass Behörden willkürliche Geburtsdaten in amtliche Dokumente einsetzten. Aus Berichten sei ebenfalls bekannt, dass Eltern, welche ihre Kinder nachträglich registrieren lassen würden, ein früheres Datum eintragen lassen würden, mithin ihre Kinder älter machen würden, um ihnen einen früheren Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen.

Die Gesuchstellerin sei im Zuhause der Eltern in Afghanistan zur Welt gebracht worden, weshalb sich ein Nachweis des Geburtsdatums mit amtlichen afghanischen Dokumenten als praktisch unmöglich erweise. Die Gesuchstellerin führe jedoch schlüssig und konstant aus, dass ihr Geburtsdatum bzw. das Geburtsjahr auf den tt.mm.2004 geändert werden solle. Zwar sei auf der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben das Geburtsdatum der Gesuchstellerin mit dem tt.mm.2002 angegeben. Jedoch seien ihre Aussagen glaubhaft, dass ihre Mutter insbesondere aufgrund der fehlenden Schulbildung und Sprachkenntnisse zu dieser Zeit nicht gewusst habe, dass ein falsches Geburtsdatum berichtigt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter der Gesuchstellerin bei der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben die Personendaten der Gesuchstellerin von den bereits hinterlegten Daten übernommen habe. Zudem gelte es anzumerken, dass zur Übersetzung des Formulars offenbar kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Es sei zu bezweifeln, dass die Mutter der Gesuchstellerin Inhalt und Tragweite des Formulars überhaupt genügend verstanden habe bzw. habe nachvollziehen können. Aus den bereits dargelegten Gründen könne zur Feststellung des Geburtsjahres auch nicht auf den Auszug aus dem Registeramt der Provinz B._____ abgestellt werden. Die Angaben auf der Übersetzung des Auszuges seien denn auch nicht schlüssig. Die Urkunde enthalte kein bestimmtes Geburtsdatum der Gesuchstellerin und es lasse sich daraus auch kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Im Rubrik Alter befinde sich einzig die Bemerkung, dass die Gesuchstellerin im Jahre 1383 zwei Jahre alt gewesen sein soll. Als Ausstelldatum der Urkunde werde der 26. Tag im 10. Monat des Jahres 1383 angegeben, was gemäss dem gregorianischen Kalender dem 15. Januar 2005 entsprechen würde. Selbst wenn entgegen der Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass die Eltern beim Registeramt korrekte Angaben zum Alter ihrer Tochter gemacht hätten, wovon nicht auszugehen sei, liesse sich nicht daraus schliessen, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2002 geboren worden sei. In diesem Fall käme das Jahr 2003 gleichermassen als Geburtsjahr in Betracht. Hinsichtlich des Geburtsmonats ent- halte der Auszug sodann keinerlei Hinweise. Die Behauptungen der Gesuchstellerin, dass die Angaben ihrer Eltern zum Geburtsdatum gegenüber den Behörden

falsch gewesen seien und von den Behörden in Afghanistan auch nicht überprüft worden seien, würden überzeugen. In Anbetracht der aktuellen politischen Verhältnisse in Afghanistan wäre es auch unverhältnismässig und käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich, von der Gesuchstellerin zu verlangen, die im Recht liegenden Unterlagen der afghanischen Behörden zu berichtigen. Auf eine zusätzliche Anhörung der Mutter der Gesuchstellerin sei zu verzichten. Die Aussagen der Gesuchstellerin würden sich unter anderem auf die Aussagen der Mutter beziehen bzw. sich auf diese stützten. Es sei in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese die Sachdarstellung ihrer Tochter ohnehin bestätigen würde. Entsprechend sei das Register zu berichtigen und festzustellen, dass das Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt.mm.2004 sei (Urk. 45 S. 5 ff.).

4.2.1

Das Gemeindeamt hält im Rahmen seiner Berufung zunächst dafür, dass entgegen der Vorinstanz für den Nachweis von Geburt und Tod eine Beweismittelbeschränkung existiere und referenziert dabei auf Art. 33 Abs. 1 ZGB (Urk. 44 Rz. 1).

4.2.2

Art. 33 Abs. 1 ZGB besagt, dass der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person mit den Zivilstandsurkunden geführt wird. Für den Fall, dass solche fehlen oder die vorhandenen sich als unrichtig erweisen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 33 Abs. 2 ZGB). Die Gesuchstellerin zielt mit dem vorliegenden Verfahren gerade darauf ab, darzulegen, dass die vorhandenen Zivilstandsurkunden unrichtig sind. Damit greift keine Beweismittelbeschränkung. Im Übrigen stellt auch Abs. 1 der Bestimmung nur eine scheinbare Beweisbeschränkung dar und bewirkt wegen des hohen Beweiswerts der Zivilstandsurkunden eine Beweiserleichterung (BSK ZGB-Guggenbühl, Art. 33 N 1).

4.2.3

Das Gemeindeamt kritisiert ferner, dass die Vorinstanz afghanischen Geburts- und Zivilstandsurkunden von vornherein jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Namentlich moniert sie die vorinstanzliche Begründung, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass die Geburtsurkunde aus Afghanistan im Vorhinein nicht zuverlässig sei und den afghanischen Urkunden keine Bedeutung beizumessen sei. Die

Vorinstanz spreche afghanischen Zivilstandsurkunden pauschal jegliche Beweiskraft ab und stütze sich dabei nicht auf nachvollziehbare Erkenntnisse des Gerichts. Sie führe ohne Quellenangabe aus, dass es in Afghanistan üblich sei, dass Behörden willkürliche Geburtsdaten in amtliche Dokumente einsetzen würden. Weiter würden Berichte zitiert, woraus hervorgehe, das Eltern ihre Kinder in Afghanistan häufig jünger [recte: älter] machen würden, um ihnen den früheren Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen. Es sei nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz zu diesem Schluss komme und auf welche Quellen sie sich dabei stütze. Der Verweis, es handle sich dabei um eine gerichtsnotorische Tatsache, sei willkürlich. Würden die Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, dürften keine afghanischen Urkunden mehr akzeptiert werden und die Betroffenen wären ohne weitere Prüfung zum Nachweis an das Gericht für eine Feststellungsklage zu verweisen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie der afghanischen Urkunde pauschal sämtlichen Beweiswert abspreche (Urk. 44 Rz. 2).

4.2.4

Im schweizerischen Zivilstandsregister, welches zu den öffentlichen Registern zählt (BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 2; Art. 39 ZGB), ist das Geburtsdatum der Gesuchstellerin gestützt auf eine Erklärung nicht streitiger Angaben vom 24. März 2016 durch ihre Mutter mit "tt.mm.2002" erfasst (Urk. 7/2; Urk. 7/6). Öffentliche Register erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 179 ZPO; so auch das Gemeindeamt, Urk. 44 Rz. 1, Rz. 5). Sie geniessen somit eine erhöhte Beweiskraft, wobei die Richtigkeit des Registereintrags vermutet wird (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 9 N 2 f.). Gegen die Richtigkeit des Eintrags ist der Hauptbeweis zu führen. Die Berichtigung einer Eintragung durch das Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB fällt nur in Betracht, wenn der Nachweis für die Unrichtigkeit des Eintrags erbracht ist. Nicht verlangt wird, dass der richtige Sachverhalt bewiesen wird. Diesbezüglich greifen vielmehr die allgemeinen Beweislastregeln. Der Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden (sog. Freibeweis). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 9 N 29-30; BK ZGB-Wolf, Art. 9 N 58; BGer 5A.10/2004 vom 27. April 2004). Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das

Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Der Beweisanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGer 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 m.w.H.).

4.2.5

Entgegen dem Gemeindeamt bezeichnete die Vorinstanz die Umstände im Zusammenhang mit Geburtsdaten, Alter und Geburtenregistrierung in Afghanistan nicht als "gerichtsnotorisch", sondern lediglich als "notorisch". Während gerichtsnotorisch eine Tatsache ist, die das Gericht aus seiner gerichtlichen Tätigkeit kennt (BSK ZPO-Guyan, Art. 151 N 3), meint notorisch "offenkundig" im Sinne von Art. 151 ZPO. Offenkundige Tatsachen (wie im Übrigen auch gerichtsnotorische Tatsachen) bedürfen keines Beweises und müssen nicht behauptet werden. Sie sind von Amtes wegen zu berücksichtigen. Notorisch sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind oder an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie ein Umstand, welcher der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich ist. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt. Es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGer 5A_904/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3.5.2 Vorinstanz (ohne Quellenangaben) angeführten Tatsachen um offenkundige im vorgenannten Sinne handelt, ist zumindest teilweise fraglich, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen (vgl. E. 4.4.5.) aber offengelassen werden.

4.3.1

Das Gemeindeamt moniert zusammengefasst, die beglaubigte Erklärung nichtstreitiger Angaben gemäss Art. 41 ZGB, welche die Mutter der Gesuchstellerin am 24. März 2016 gegenüber dem Zivilstandsamt abgegeben habe, führe zu einer beweiskräftigen Ersatzurkunde, welche neben den anderen vorgelegten Urkunden die Basis für den Eintrag im Zivilstandsregister bilde. Somit würde gegenüber einer erhöht beweiskräftigen Urkunde die blosse Parteibehauptung der Gesuchstellerin, der Eintrag sei falsch, stehen. Eine unbelegte Parteibehauptung, der Zivilstandsregistereintrag sei falsch, dürfe nicht zu einer Gutheissung des Begehrens führen. Andernfalls würde das Verfahren nach Art. 41 ZGB seines Sinnes entleert und sämtliche Aufnahmen von Personen ins Zivilstandsregister, welchen die nötigen Unterlagen fehlen würden, könnten ausschliesslich über die allgemeine Feststellungsklage Eingang in die Zivilstandsregister finden. Die Gesuchstellerin habe nachzuweisen, dass das Geburtsdatum resp. das Geburtsjahr der vorgelegten afghanischen Urkunde sowie der Erklärung von nicht-streitigen Angaben inhaltlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Gesuchstellerin begründe das falsche Geburtsjahr in ihrer Befragung vom 24. März 2025 einerseits mit der unterschiedlichen Jahresrechnung, der fehlenden Schulbildung der Eltern sowie fehlendem Interesse an einer korrekten Ausstellung der Geburtsurkunde. Da die ins Recht gelegte Tazkira in der Übersetzung beide Kalenderrechnungen enthalte, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Ausserdem hätten die Gesuchstellerin und ihre Mutter seit ihrer Einreise am 5. September 2010 erklärt, dass der Eintrag in der Geburtsurkunde falsch sei. Die widersprüchlichen Aussagen seien ihr von der Vorinstanz richtigerweise vorgehalten worden. Es erhelle nicht, dass die Gesuchstellerin und ihre Mutter die Zivilstandsbehörden zu keinem Zeitpunkt über den Fehler aufgeklärt hätten. Die Gesuchstellerin führe aus, man habe einfach nicht gewusst, dass das Geburtsdatum korrigiert werden könne und deshalb weiterhin das falsche Geburtsdatum angegeben. Es wäre jedoch auch möglich gewesen, bei den Behördenkontakten direkt nachzufragen, wie vorzugehen wäre, wenn das Geburtsdatum auf der Urkunde falsch sei, oder aber direkt offenzulegen, dass die Urkunde ein falsches

Geburtsdatum aufweise, statt weiter vorsätzlich das falsche Geburtsdatum zu nennen. Die Mutter der Gesuchstellerin habe Zivilstandsdokumente bezogen und das falsche Geburtsdatum ohne Kommentar in mehreren Verfahren angegeben. Die Gesuchstellerin wolle ihr korrektes Geburtsdatum aufgrund von Aussagen des Onkels, des Vaters, der Grossmutter und Tante kennen, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Die Gesuchstellerin sowie ihre Mutter hätten wiederholt wissentlich falsche Angaben gemacht. Damit sei die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin nicht gegeben. Ihre Aussagen seien sodann nicht glaubhaft. Sie stütze sich auf Aussagen von Personen, welche nicht überprüft werden könnten, da sie entweder ver- storben seien oder kein Kontakt mehr bestehe. Die Aussage der Gesuchstellerin könne für sich genommen entsprechend nicht als Nachweis für die Umstossung der Eintragung eines öffentlichen Registereintrags genügen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Mutter der Gesuchstellerin einmal das Jahr 2003 als Geburtsjahr angegeben habe und selbst nicht gewusst habe welches Geburtsjahr nun korrekt sei. Die Quellen für das Jahr 2004 hätten nur aus Hörensagen von Personen bestanden, die nicht befragt worden seien. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb das Geburtsjahr 2004 schlüssig sei. Es könnte ebenfalls 2003 gewesen sei. Die Gesuchstellerin berufe sich auf Angaben ihrer Mutter, welche gemäss eigener Aussage aufgrund ihrer Schulbildung nicht in der Lage sein solle, das genaue Geburtsdatum bekannt zu geben. Die sogenannten sicheren Quellen seien trotz Wohnsitz in der Schweiz allesamt unauffindbar. Somit würden nicht nur Zweifel an der Fehlerhaftigkeit des bestehenden Zivilstandsregistereintrags, sondern auch an der Korrektheit des anbegehrten Geburtsdatums bestehen.

4.3.2

Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Führung der Personenstandsregister ist die Sicherheit darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist. Sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, sind die Angaben im Personenstandsregister selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten zu berichtigen, weil ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregister besteht. So werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden, die bei der Einreise falsche Angaben gemacht haben und später gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister verlangen ("reinen Tisch machen"), nicht wegen Rechtsmissbrauchs als unrichtig belassen, sondern es wird – bei Nachweis der wahren Identität – der ermittelte Zivilstand eingetragen hin besteht neben dem Interesse der Gesuchstellerin auch ein öffentliches Interesse an der Berichtigung des Personenstandsregisters, sofern der Gesuchstellerin der Nachweis der Unrichtigkeit ihrer im Personenstandsregister eingetragenen und der Richtigkeit ihres behaupteten Geburtsdatum gelingt. Folglich ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Mutter der Gesuchstellerin bei der Einreise falsche Angaben zum Geburtsdatum der Gesuchstellerin tätigte und Letztere dies bereits seit Längerem wusste. Diese Umstände können hingegen im Rahmen der

Beweiswürdigung von Bedeutung sein (vgl. nachstehend E. 4.4.4). Es bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin zu beweisen vermag, dass die damals getätigten Angaben unrichtig sind. Eine Prüfung, ob es im Zuge des Verfahrens betreffend Erklärung nichtstreitiger Angaben zu Verfahrensfehlern seitens der Zivilstandsbeamten kam (vgl. Urk. 44 Rz. 3), ist demgegenüber nach dem Erwogenen nicht erforderlich.

4.4.1

Die Gesuchstellerin legt ihrem Gesuch um Bereinigung des Zivilstandsregisters keine Urkunden bei, die das von ihr als richtig bezeichnete Geburtsdatum (tt.mm.2004) belegen. Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie an, sie sei in Afghanistan geboren worden. Dort gebe es einen anderen Kalender. Da ihre Eltern nicht gebildet gewesen seien und sie zu Hause auf die Welt gekommen sei, habe es betreffend ihr Geburtsdatum ein Missverständnis gegeben (Urk. 1). In der Folge wurde sie von der Vorinstanz als Partei im Sinne von Art. 191 ZPO unter Hinweis auf ihre entsprechenden Rechte und Pflichten (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 163 ZPO, Art. 164 ZPO, Art. 191 ZPO) befragt (Urk. 30 S. 3). Dabei gab sie konstant an, im Jahr 2004 und nicht im Jahr 2002 geboren zu sei. Dass der Jahrgang 2002 als ihr Geburtsdatum im Schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wurde, erklärte sie damit, dass ihre Eltern, als sie in die Schweiz gekommen seien, noch sehr jung, nicht gebildet und der Sprache nicht mächtig gewesen seien. Im Iran und Afghanistan gelte der islamische Kalender, weshalb die Jahreszahlen anders seien als im westlichen Kalender. Daher hätten ihre Eltern den Behörden, als sie in die Schweiz eingereist seien, versehentlich ihr Geburtsdatum falsch mitgeteilt. Bei ihrer Mutter sei das Geburtsdatum ebenfalls nicht korrekt eingetragen, was sie erst kürzlich erfahren habe, da sie mittlerweile die Sprache besser verstehe und mehr darüber wisse. Ihr Vater wisse bis heute nicht genau, wie alt sie sei, weil er kaum Bildung erhalten habe (Urk. 30 S. 4 ff.). Auf Vorhalt der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben vom 24. März 2016 führte sie an, ihr sei bereits damals bewusst gewesen, dass das Geburtsdatum falsch sei. Sie hätten das Geburtsdatum so angegeben, weil sie nicht gewusst hätten, dass eine Berichtigung des Geburtsdatums überhaupt möglich sei. Zur Tazkira [afghanischer Identitätsnachweis] und ihrem darauf festgehaltenen Alter gab sie an, sie wüssten auf jeden Fall, dass sie zu diesem Zeitpunkt [dem Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira] nicht 2 Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern hätten dieses Dokument speziell erstellt, da sie vor der

Einreise in die Schweiz keinen Pass besessen hätten. Zudem würden die Behörden in Afghanistan die Richtigkeit der Angaben nicht überprüfen. Sie würden die Dokumente einfach auf Basis der gemachten Angaben ausstellen. Weshalb ihre Eltern bereits im Jahr 2005 diese Erklärung abgegeben hätten, obwohl sie erst im Jahr 2010 in die Schweiz gekommen seien, konnte sie nicht klar angeben. Sie vermutete, dass es an der mangelnden Bildung und am mangelnden Verständnis der Eltern gelegen habe. In ihrer Kindheit habe sie immer deutlich jünger ausgesehen, als es in den Dokumenten angegeben gewesen sei. Ihre Mutter habe auf ihre Nachfrage hin immer gesagt, dass der Jahrgang 2002 nicht stimme und sie im Jahr 2004 geboren sei. Ihre Eltern hätten einfach irgendetwas erzählt. Ihnen sei egal gewesen, dass es ein amtliches Dokument aus Afghanistan gewesen sei, weshalb sie einfach irgendeine Angabe gemacht hätten. Sie hätten den Behörden dort beliebige Informationen geben können und diese wären nicht überprüft worden. Ihre Mutter habe ihr mehrmals gesagt, dass es in Afghanistan damals keine festen Regeln gegeben habe (Urk. 30 S. 6 ff.).

Danach gefragt, wieso sie sicher wisse, dass sie am tt.mm.2004 (und nicht am tt.mm.2002) geboren sei, hielt sie fest, ihre Familie habe Verwandte und Bekannte mit Kindern, die im gleichen Jahr wie sie geboren worden seien. Zudem habe sie, als sie gemäss eingetragenem Geburtsjahr bereits 16 Jahre alt gewesen sei, äusserlich deutlich jünger und wie eine 14-Jährige ausgesehen (Urk. 30 S. 4). Man habe ihr ihr jüngeres Alter immer anmerken können. Sie wisse von ihren Verwandten im Iran, dass sie am tt.mm.2004 geboren sei. Namen dieser Verwandten könne sie zwar angeben, aber es sei schwierig, da sie keinen Kontakt mehr zu den Menschen im Iran und in Afghanistan hätten. Ein Onkel ihrer Mutter habe das erzählt. Dieser sei aber inzwischen verstorben. Ihre Grossmutter und einige Tanten würden zwar in der Schweiz leben. Sie würden aber keinen Kontakt pflegen. Auch mit ihrem Vater spreche sie erst seit kurzem wieder ein bisschen, da ihre Eltern geschieden seien. Die Menschen im Iran oder in Afghanistan zu kontaktieren, sei ebenfalls schwierig, da sie andere Sorgen hätten als die Bestätigung ihres Alters (Urk. 30 S. 8 f.).

4.4.2

Den Akten des Zivilstandsamts C._____ ist zu entnehmen, dass die Mutter der Gesuchstellerin – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.4) – am 24. März 2016 gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB abgab. Als Geburtsdatum der Gesuchstellerin gab sie den tt.mm.2002 an. Die im fraglichen Formular enthaltenen Textfelder betreffend Übersetzung wurden leer gelassen. Folglich ist davon auszugehen, dass keine Übersetzung erfolgte, wie dies die Vorinstanz bereits festhielt. Ob eine solche überhaupt notwendig war, ist demgegenüber nicht erkennbar (Urk. 7/6). Auch im Formular "Entgegennahme Erklärung nicht streitiger Angaben (NSA), Art. 41 ZGB" vom 4. Februar 2016 ist als Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt.mm.2002 erfasst. Daneben ist festgehalten, dass die Gesuchstellerin über einen Identitätsausweis verfüge, an der Identitätsprüfung durch das Zivilstandsamt keine Zweifel bestünden und hinreichende Bemühungen zur Dokumentenbeschaffung vorlägen (Urk. 7/4). Das Zivilstandsamt liess das Dossier der Familie der Gesuchstellerin durch das Gemeindeamt prüfen und bewilligen (Urk. 7/3). Bei den Akten des Zivilstandsamts findet sich sodann eine Tazkira (Urk. 7/7), eine beglaubigte Kopie eines Reiseausweises der Gesuchstellerin mit dem tt.mm.2002 als Geburtsdatum und ein Flüchtlingsausweis mit gleichem Geburtsdatum (Urk. 7/9). Auch in der Bestätigung des SEM betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin und ihrer Familie ist als Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt.mm.2002 erfasst (Urk. 7/10). Weiter liegt ein Befragungsprotokoll der Mutter der Gesuchstellerin beim Bundesamt für Migration (BFM) vom 8. September 2010 in den Zivilstandsakten, in dem als Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt.mm.2003 protokolliert wurde (Urk. 7/11). In einem Schreiben der Mutter der Gesuchstellerin vom 10. August 2015 an das Zivilstandsamt hielt sie als Geburtsdatum der Gesuchstellerin wiederum den tt.mm.2002 fest (Urk. 7/15). Abgesehen vom Befragungsprotokoll beim BFM findet sich folglich als Geburtsdatum der Gesuchstellerin in den Zivilstandsakten konstant der tt.mm.2002. Auch im Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung vom 19. Oktober 2017 betreffend die Gesuchstellerin, welches den Akten des SEM zu entnehmen ist, ist der tt.mm.2002 als ihr Geburtsdatum angegeben (Urk. 21).

Die Vorinstanz zog die Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich (Migrationsamt) elektronisch bei. Diese finden sich ebenfalls elektronisch in den Akten des hiesigen Verfahrens (Urk. 47). Auf dem am 4. August 2011 ausgestellten Flüchtlingsausweis ist als Geburtsdatum der Gesuchstellerin der tt.mm.2003 erfasst (Urk. 1 Migrationsakten). Dieses Geburtsdatum findet sich auch in den nachfolgenden Akten. Erstmals in einem Strafurteil vom 27. November 2012 ist als Geburtsdatum der Gesuchstellerin im Rubrum der tt.mm.2002 als ihr Geburtsdatum erwähnt (Urk. 9 Migrationsakten). Am 12. Dezember 2012 teilte die Gemeinde D._____ dem Migrationsamt des Kantons Zürich die Änderung des Geburtsdatums der Gesuchstellerin vom tt.mm.2003 zum tt.mm.2002 mit, mit der Bemerkung, die Personalien-Änderungen seien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgelegt worden (Urk. 11 Migrationsakten). Fortan wurde die Gesuchstellerin in den Migrationsakten mit dem tt.mm.2002 als Geburtsdatum geführt.

4.4.3

Zum Nachweis der Unrichtigkeit des im Zivilstandsregister eingetragenen Geburtsjahrs der Gesuchstellerin liegt damit (neben den ebenfalls im Recht liegenden Akten) ihre Parteibefragung als Beweismittel vor. Wie bereits eingangs dargelegt, kann der Beweis der Unrichtigkeit mit allen Beweismitteln geführt werden (vgl. vorstehend E. 4.2.4). Die Parteibefragung nach Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO ist grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung untersteht (Art. 157 ZPO). Es ist damit im Grundsatz und entgegen den Vorbringen des Gemeindeamts (vgl. Urk. 44 Rz. 3) durchaus geeignet, einen Zivilstandsregistereintrag als unrichtig nachzuweisen.

4.4.4

Das Gemeindeamt negiert die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin sowie deren Mutter mit der Begründung, sie hätten (ihren Angaben folgend) gegenüber den Behörden wissentlich falsche Angaben getätigt (Urk. 44 Rz. 4). In Bezug auf die Würdigung der Parteibefragung ist einzig die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin von Bedeutung. Dahingehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Angaben gegenüber dem Zivilstandsamt und den Migrationsbehörden nicht von der Gesuchstellerin selbst getätigt wurden, sondern von deren Mutter (vgl. vorstehend E. 4.4.2). Der damals minderjährigen Gesuchstellerin aufgrund des Verhaltens ihrer Mutter die Glaubwürdigkeit abzusprechen, geht nicht an. Dass sie selbst in der Folge die Angaben gegenüber den Behörden (auch in ihrem Einbürgerungsverfahren) nicht korrigierte, begründete die Gesuchstellerin damit, dass sie damals nicht wusste, dass bzw. wie das falsche Geburtsdatum korrigiert werden konnte (vgl. Urk. 30 S. 5 f.). Diese Begründung erscheint mitunter angesichts ihrer Minderjährigkeit bzw. ihres noch jungen Alters plausibel, zumal die Gesuchstellerin, sobald ihr klar wurde, dass eine Korrektur des Geburtsdatums möglich war, ein entsprechendes Verfahren einleitete. Ihr Verhalten vermag ihre Glaubwürdigkeit damit zwar zu tangieren, ist jedoch kein Grund, sie ihr grundsätzlich abzusprechen.

4.4.5

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich ihrer Parteibefragung (vorstehend dargelegt unter E. 4.4.1) anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Gesuchstellerin schlüssig und konstant festhielt, ihr Geburtsjahr sei das Jahr 2004. Ebenfalls konstant gab sie an, von ihrem richtigen Geburtsdatum von Verwandten zu wissen und auch selbst wahrgenommen zu haben, dass ihr Erscheinungsbild nicht ihrem Alter entspricht. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die Gesuchstellerin aus eigener Wahrnehmung nicht wissen kann, zu welchem Zeitpunkt sie konkret geboren wurde. Ihre diesbezüglichen Angaben basieren somit – wie das Gemeindeamt zutreffend festhielt (vgl. Urk. 44 Rz. 4 f.) – auf Hörensagen. Soweit sie sich dabei auf die Aussagen von Verwandten ihr gegenüber bezieht, ist ihr Hinweis gänzlich unsubstantiiert, womit auch offenbleibt, weshalb diese Verwandten verlässlichere Angaben als ihre Eltern machen können sollten. Die falschen Angaben ihrer Eltern gegenüber den Behörden begründete die Gesuchstellerin sodann wiederholt mit deren mangelnder Schulbildung und fehlender Sprachkenntnisse sowie dem unterschiedlichen Kalendersystem. Dass diese Umstände unrichtige Angaben und Missverständnisse begünstigen können, steht ausser Frage. Auch mag es sein, dass aus Berichten Gründe bekannt sind, die Eltern dazu veranlassen können, Kinder nachträglich mit einem falschen Geburtsdatum registrieren zu lassen, wie die Vorinstanz (ohne Angabe von Quellen) ausführt. Dass die von der Gesuchstellerin als falsch behaupteten früheren Angaben ihrer Mutter bzw. ihrer Eltern im konkreten Fall auch darauf beruhen, ist jedoch nicht zwingend und bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht dargetan. Zunächst ist die Erklärung, wie es zum Eintrag des (angeblich) falschen Geburtsdatums kam, nicht schlüssig. So gab sie zunächst an, dass ihre Eltern in der Schweiz ein falsches Geburtsdatum angegeben hätten. Auf Vorhalt der Tazkira vor Vorinstanz erklärte sie dann, dass dies bereits gegenüber den afghanischen

Behörden und im Hinblick auf eine Einreise in die Schweiz geschehen sei. Die Tazkira stammt aus dem Jahr 2005, wohingegen die Gesuchstellerin und ihre Mutter erst 2010 in die Schweiz einreisten und ihr Vater sogar noch später (vgl. Urk. 7/11 S. 3 ff.). Weshalb ihre Eltern bereits 2005 falsche Angaben im Hinblick auf eine Einreise in die Schweiz getätigt haben sollen, erhellt nicht. Geboren wurde die Gesuchstellerin nicht in einer Klinik, sondern zu Hause. Eine Geburtsurkunde existiert soweit bekannt nicht. Der Tazkira ist sodann – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – kein exaktes Geburtsdatum zu entnehmen. In der Rubrik "Alter" ist gemäss beglaubigter Übersetzung der Tazkira betreffend die Gesuchstellerin lediglich festgehalten: "Gemäss dem Aussagen ihren Eltern ist sie Zwei Jahre alt im Jahre 1383". Als Ausstelldatum ist "26/10/1383" vermerkt, was gemäss Fussnote der Übersetzung dem 15. Januar 2005 entsprach. Einer weiteren Fussnote ist hinsichtlich des Alters zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2004 zwei Jahre alt gewesen sei (Urk. 7/7). Nach dem iranischen Sonnenkalender Jalali beginnt das Jahr am 21. März des gregorianischen, hier geltenden Kalender (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Iranischer_Kalender; zuletzt besucht am: 12. Februar 2025). Mithin dauerte das Jahr 1383 nach iranischem Sonnenkalender vom 21. März 2004 bis zum 21. März 2005 nach gregorianischem Kalender. Woraus die übersetzende Person in der Fussnote schliesst, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2004 zwei Jahre alt war, ist unklar. Es erscheint aufgrund der Formulierung in der Tazkira mit der Vorinstanz auch möglich, dass sie im Jahr 2003 geboren wurde. Jedenfalls lässt sich weder der Geburtsmonat noch das Geburtsjahr anhand der Tazkira exakt bestimmen, sondern lediglich aber immerhin schliessen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments ihren zweiten Geburtstag hinter sich hatte und kein erst wenige Monate zuvor geborener Säugling mehr war. Den weiteren, im Recht liegenden Akten lässt sich in Bezug auf das von der Gesuchstellerin behauptete Geburtsjahr 2004 nichts entnehmen. Daraus geht lediglich hervor, dass gegenüber verschiedenen Behörden und zu verschiedenen Zeitpunkten von der

Mutter bzw. den Eltern der Gesuchstellerin unterschiedliche Geburtsdaten angegeben wurden. Gegenüber den afghanischen Behörden nannten sie kein exaktes Geburtsdatum, sondern nur das ungefähre Alter der Gesuchstellerin. Unmittelbar bei der Einreise in die Schweiz gab die Mutter der Gesuchstellerin den tt.mm.2003 als deren Geburtsdatum an, wohingegen sie einige Jahre später das Datum auf den tt.mm.2002 korrigierte. Weshalb ihre Mutter gegenüber den Zivilstandsbeamten erneut ein falsches Geburtsdatum angegeben bzw. das zuvor fälschlich angegebene wiederum falsch korrigiert haben soll, verbleibt auch angesichts der Angaben der Gesuchstellerin in der Parteibefragung unklar. In diesem Zusammenhang erscheint es in gewisser Weise auch widersprüchlich, wenn die Gesuchstellerin angibt, von ihrer Mutter vom richtigen Geburtsjahr zu wissen, beruht ihre Argumentation doch darauf, dass ihren Eltern ihr genaues Geburtsdatum nicht genau bekannt war bzw. sie dieses aufgrund mangelnder Schulbildung etc. nicht korrekt angeben konnten. Weshalb ihrer Mutter dies nun dennoch zuverlässig gelingen soll, bleibt – auch angesichts unterschiedlicher Kalendersysteme – fraglich. Dazu kommt, dass sich die ursprünglichen Angaben ihrer Mutter bzw. ihrer Eltern gegenüber den Schweizer Behörden im Rahmen der Tazkira halten, die zeitlich so nahe zur Geburt erstellt wurde, dass ein Irrtum hinsichtlich des Geburtszeitpunkts in dem von ihr geltend gemachten Umfang wenig wahrscheinlich erscheint, zumal es auch wenig gebildeten Menschen regelmässig gelingen dürfte, zwischen einem Kleinkind und einem Säugling zu unterscheiden und dies zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Gesuchstellerin anhand ihres Erscheinungsbilds auf ein anderes Geburtsdatum schliesst, ist dies nicht ausreichend, um den Nachweis für das von ihr behauptete Geburtsjahr bzw. die Unrichtigkeit des Registereintrags zu erbringen. Das Alter anhand des Erscheinungsbilds einer Person zu schätzen, gelingt kaum jemandem zuverlässig, zumal gewisse Menschen jünger bzw. älter als ihr tatsächliches Alter erscheinen. Die Gesuchstellerin mag davon überzeugt sein, dass ihr Geburtsjahr ein anderes als das im Register eingetragene ist. Insofern können ihre Aussagen auch als glaubhaft gelten. Hingegen verbleiben doch erhebliche Zweifel daran, dass es sich dabei um ihr richtiges Geburtsjahr handelt. Die bestehenden Zweifel vermag sie mit

ihren Angaben nicht auszuräumen, zumal auch in den vorhandenen Akten nichts für ihre Darstellung spricht. Hervorzuheben ist zudem Folgendes: Im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt keine Beweismassbeschränkung. Mit anderen Worten muss der strikte Beweis erbracht werden, d.h. ein Glaubhaftmachen reicht nicht (Art. 255 Abs. 1 lit. b ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 255 N 7). Der Gesuchstellerin gelingt es nach dem Erwogenen nicht, mit ihren Aussagen den er- forderlichen Nachweis für die Unrichtigkeit des Registereintrags zu erbringen. Die Rügen des Gemeindeamts erweisen sich in dieser Hinsicht als begründet.

4.4.6

Das Gemeindeamt beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen (Befragung der Mutter als Zeugin etc.; Urk. 44 S. 2 Antrag II., Rz. 6 f.). Eine Rückweisung kann namentlich bei unvollständiger Klärung des Sachverhalts und/oder schwerwiegenden Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen (Art. 318 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO

4.4.7

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen der Gesuchstellerin unter anderem auf den Aussagen ihrer Mutter zu beruhen scheinen (vgl. Urk. 45 E. 2.2.2; Urk. 30 S. 7, S. 12). Selbst wenn die Mutter die Angaben der Gesuchstellerin in einer Zeugenaussage bestätigen würde, würde es aber bei der Diskrepanz zur Tazkira und den Überlegungen zu deren grundsätzlichen inhaltlichen Verlässlichkeit und den Überlegungen zu den früheren Angaben der Mutter gegenüber den Schweizer Behörden bleiben und könnten begründete Zweifel deshalb nicht hinreichend ausgeräumt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin angeführten Verwandten, die sie als Quelle für das Geburtsjahr 2004 nannte. Woher diese genauere Kenntnis über das exakte Geburtsdatum der Gesuchstellerin als deren Eltern haben sollten, erhellt wie erwogen nicht. Auch mit einer Bestätigung ihrerseits würde der Nachweis der Unrichtigkeit des Registereintrags nicht gelingen. Eine Geburtsurkunde existiert soweit bekannt wie erwogen nicht, weshalb eine solche (in bereinigter Fassung) nicht eingeholt werden kann (vgl. Urk. 44 Rz. 3). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann auf das Einholen weiterer Beweismittel und folglich auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu diesem Zweck verzichtet werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gemeindeamts gutzuheissen und das Begehren der Gesuchstellerin um Berichtigung des Zivilstandsregisters abzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

6.

Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie sich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Das Gemeindeamt hat für beide Verfahren keine Entschädigung verlangt (vgl. Urk. 34 S. 1; Urk. 44 Rz. 8). Die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Begehren der Gesuchstellerin um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.

2.

Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Meier

versandt am: jo

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 9, Art. 33, Art. 39, Art. 41 und Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 22, Art. 106, Art. 151, Art. 157, Art. 160, Art. 163, Art. 164, Art. 168, Art. 179, Art. 191, Art. 248, Art. 249, Art. 255, Art. 308, Art. 310, Art. 311, Art. 317 und Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.