Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rückführung von Kindern

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NH260003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 23. April 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Rückführung von Kindern

Erwägungen

1.

1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2026 (Poststempel gleichentags) ersuchte die Klägerin gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) um die Rückführung der Kinder C._____ und D._____ nach Polen (act. 2).

1.2

Mit Verfügung vom 23. März 2026 traf die Kammer die ersten Anordnungen (act. 6). Mit Eingabe vom 7. April 2026 nahm der Beklagte Stellung (act. 15, act. 17/2–4). Er ersuchte um Abweisung des Rückführungsgesuchs (act. 15 S. 1). Die Kindesvertreterin reichte am 8. April 2026 ihre Stellungnahme ein (act. 18). Am 13. April 2026 wurden C._____ und D._____ vom Gericht angehört (Prot. S. 7).

1.3

Am 22. April 2026 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien und der Kindesvertreterin am Obergericht statt (Prot. S. 10 ff.). Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien und die Kindesvertreterin einen Vergleich ab (act. 35).

2.

2.1. Der von den Parteien und der Kindesvertreterin am 22. April 2026 abgeschlossene Vergleich (act. 35) ist zu genehmigen.

Der Beklagte ist zu verpflichten, C._____ und D._____ am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr, unter Mitwirkung der Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder sind zu verpflichten, zu dieser Zeit mit dem Auto auf direktem Weg die Rückreise nach Polen anzutreten. Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000. bestraft.

2.2

In Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Rückführungsverfahren NH260003 abzuschreiben.

2.3

Hinsichtlich der Vollstreckung ist was folgt zu berücksichtigen: 2.3.1. Die gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 sichergestellten Identitätskarten von D._____ und C._____ sind vom Obergericht des Kantons Zürich der Klägerin am 24. April 2024, bei Abfahrt der Klägerin nach Polen zu übergeben. Zur gleicher Zeit sind dem Beklagten seine Identitätskarte sowie sein Pass zu übergeben.

2.3.2

Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 auferlegte Verbot, C._____ und D._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern, ist am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, aufzuheben.

2.3.3

Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Meldepflicht des Beklagten mit C._____ und D._____ auf dem Polizeiposten des E._____ ist aufzuheben.

2.3.4

Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Ausschreibung des Beklagten und von C._____ und D._____ im RIPOL und SIS sowie allfällige weitere von der Kantonspolizei Zürich getätigte Eintragungen werden am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, widerrufen. Die Kantonspolizei ist mit dem Vollzug zu beauftragen.

2.3.5

Der Zeitpunkt der Rückreise der Kinder ist dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitzuteilen.

2.3.6

Sollte die Ausreise am 24. April 2026 nicht erfolgen, ist die Vollstreckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) zu übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung ist ermächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu erlassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der erfolgten Rückführung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Reisedokumente des Beklagten und der Kinder sind in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung zu übergeben.

3.

3.1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien keine gegenseitigen Parteikosten auferlegt. Polen hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. <https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=639&disp=resdn>, zuletzt besucht am 23. April 2026). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Polen) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2014 E. 4.1).

3.2

Die Klägerin stellt ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 24). Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_678/2022 vom 23. September 2022 E. 3).

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Da das Rückführungsgesuch der Klägerin nicht aussichtslos erscheint und gestützt auf die von ihr gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen (act. 24, act. 25/12–22) davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzukommen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3.3

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'095.– (act. 28, act. 36) und die Kosten für die Kindesvertretung.

Über die Entschädigung der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer eine Zusammenstellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

3.4

In Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung von Ziffer 8 des Vergleichs sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen und die Gerichtsgebühr ist der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

Über die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Dispositiv

1.

Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt bzw. genehmigt:

"1. Die Parteien vereinbaren einen gemeinsamen Zoobesuch der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, mit der Klägerin am Donnerstag, 23. April 2026. Der Beklagte bringt C._____ und D._____ um 13:30 Uhr an das Obergericht, wo er sie im Beisein einer Gerichtsdelegation an die Klägerin übergibt. Die Klägerin bringt die Kinder um 17:30 Uhr zurück an das Obergericht, wo sie die Kinder im Beisein einer Gerichtsdelegation an den Beklagten übergibt.

2.

Am Freitag, 24. April 2026, bringt der Beklagte C._____ und D._____ um 08:15 Uhr an das Obergericht. Während der Beklagte zuhause die Koffer packt, erläutert die Kindesvertreterin C._____ und D._____ am Obergericht das weitere Vorgehen. Der Beklagte findet sich rund um 09:15 Uhr mit den gepackten Koffern der Kinder vor dem Obergericht ein.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr unter Mitwirkung der

Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder treten mit dem Auto zu dieser Zeit auf direktem Weg die Rückreise nach Polen an.

Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

4.

Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstimmend folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen:

4.1

Der oben in Ziffer 3 vereinbarte Zeitpunkt der Rückreise wird dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, mitgeteilt.

4.2

Das Obergericht Zürich übergibt am 24. April 2026, 09:30 Uhr, der Klägerin die Identitätskarten der Kinder und dem Beklagten seine Identitätskarte sowie seinen Pass.

4.3

Die mit Verfügung vom 23. März 2026 angeordneten Massnahmen, Dispositiv Ziffern 5 sowie 7 bis 9 werden per Ausreise am 24. April 2026 aufgehoben.

5.

Falls die Ausreise von C._____ und D._____ am 24. April 2026 nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der unverzüglichen Rückkehr von C._____ und D._____ nach Polen – unter Beilage der Akten und der Identitätskarten und des Reisepasses – dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen.

6.

Die Klägerin verpflichtet sich, die in Polen eingereichte Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Kindesentführung zurückzuziehen bzw.

eine Desinteresseerklärung sofort nach Rückkehr nach Polen abzugeben, spätestens bis am 28. April 2026.

7.

Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die geltend gemachten Auslagen (Flug-, Fahrt- und Übernachtungskosten) in Höhe von Fr. 1'362.80 bis am 31. Mai 2026 auf das CHF-Konto der Klägerin in Polen zu ersetzen.

8.

Die Parteien übernehmen die Kosten des Rückführungsverfahrens je zur Hälfe und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

9.

Die Parteien und die Kindesvertreterin nehmen davon Kenntnis, dass eine Kopie dieser Vereinbarung je an die Kantonspolizei Zürich, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführung, ausgehändigt wird.

10.

Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf zu erledigen."

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, am Freitag, 24. April 2026, 09:45 Uhr unter Mitwirkung der Kindesvertreterin der Klägerin zu übergeben zwecks Rückreise nach Polen. Die Klägerin und die Kinder treten mit dem Auto zu dieser Zeit auf direktem Weg die Rückreise nach Polen an.

Im Widerhandlungsfall werden die Parteien wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

3.

Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben.

4.

Am 24. April 2024, bei Abfahrt der Klägerin nach Polen, werden der Klägerin die gestützt auf die Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 sichergestellten Identitätskarten von D._____ und C._____, geboren am tt.mm.2014, von der Kammer übergeben. Zur gleichen Zeit wird dem Beklagten von der Kammer seine Identitätskarte sowie sein Pass übergeben.

5.

Das dem Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 auferlegte Verbot, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort der Kinder zu ändern, wird am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, aufgehoben.

6.

Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Meldepflicht des Beklagten mit C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, auf dem Polizeiposten des E._____ wird aufgehoben.

7.

Die mit Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 angeordnete Ausschreibung des Beklagten und von C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2014, im RIPOL und SIS sowie allfällige weitere von der Kantonspolizei Zürich getätigte Eintragungen werden am 24. April 2026, wirksam um 10:00 Uhr, widerrufen. Die Kantonspolizei wird mit dem Vollzug beauftragt.

8.

Der Reiseplan wird dem Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, zu Handen der polnischen Zentralbehörde, und dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mitgeteilt.

9.

Sollte die Ausreise am 24. April 2026 nicht erfolgen, wird die unverzügliche Vollstreckung der Rückführung dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ermächtigt, die Kantonspolizei Zürich beizuziehen und nötigenfalls sichernde Massnahmen zu erlassen. Das Amt wird ersucht, dem Gericht von der erfolgten Rückführung unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Reisedokumente des Beklagten und der Kinder werden in diesem Fall an das Amt für Jugend und Berufsberatung übergeben.

10.

Auf das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.

11.

Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

12.

Die Gerichtsgebühr für das Rückführungsverfahren werden auf Fr. 3'095.– festgesetzt (Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– und Kosten für die Übersetzung von Fr. 1'095.–). Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kinder durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____.

13.

Über die Kosten der Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, eine Zusammenstellung ihrer Bemühungen und Aufwände einzureichen.

14.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

15.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

16.

Rechtsanwältin X._____ wird ersucht, eine Kostennote einzureichen. Über ihre Entschädigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

17.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesvertreterin und (zusätzlich je vorab per E-Mail) an die Kantonspolizei Zürich, an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), je gegen Empfangsschein. Die beigezogenen Akten werden an das Bezirksgericht Zürich zurückgesendet.

18.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am: 23. April 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 109, Art. 117, Art. 123 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.