Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP260002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. November 2025; Proz. FV230016

Rechtsbegehren: (act. 6/2 S. 2)

"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.

2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 359.40 Zeugengeld für den Zeugen C._____ CHF 4'559.40 Kosten total.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus den von ihr geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 3'650.– bezogen (Gerichtskosten und Zeugengeld). Der Fehlbetrag von CHF 909.40 wird von der Klägerin nachgefordert.

4. Der vom Beklagten geleistete Barvorschuss für das Beweisverfahren wird diesem zurückerstattet.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'232.40.– zu bezahlen.

6. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Zeugen C._____ CHF 359.40 zu überweisen.

7. Schriftliche Mitteilung

8. Rechtsmittel

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):

"1. Es sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Meilen vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (unter Vorbehalt des Nachklagerechts) CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen.

2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach für den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3. Eventualiter sei das Urteil vom 24. November 2025 des Bezirksgerichts Meilen vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Erwägungen

I.

1.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde unter dem Firmennamen D._____ AG im Jahr 1998 vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) gegründet. Die D._____ AG wurde 2018 zunächst als Kreuzbeteiligung mit nachfolgender Absorptionsfusion mit der A._____ GmbH zusammengeführt. Die A._____ GmbH wurde aufgrund der Fusion am tt.mm.2019 im Handelsregister gelöscht, die absorbierende D._____ AG wurde gleichentags in neben dem Beklagten (Verwaltungsratspräsident) als je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte im Handelsregister eingetragen. Am 1. Dezember 2020 erfolgte die Umfirmierung in A._____ AG (die heutige Klägerin). Der Beklagte trat im Oktober 2020 aus dem Verwaltungsrat aus; er wurde am 4. Dezember 2020 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident im Handelsregister aus-, und F._____ als Verwaltungsratspräsident eingetragen (act. 6/20/1).

2.

Mit der vorliegenden Klage, welche die Klägerin am 4. Juli 2023 mittels Einreichung von Weisung und Klage als Teilklage bei der Vorinstanz hängig gemacht hat (act. 6/1 und 2), macht die Klägerin geltend, in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft sei ersichtlich, dass im Jahr 2018 Warenaufwände bzw. Fremdleistungen in der Höhe CHF 322'582.67 verbucht seien, welche sich nicht zuordnen liessen. Namentlich seien von der G._____ GmbH für Aufträge betreffend einen Auftrag H._____ von September bis November 2018 Rechnungen im Betrag von CHF 59'827.35 gestellt worden, obwohl dieser Auftrag vollständig von der D._____ AG ausgeführt worden sei. Die Klägerin geht von fingierten Rechnungen aus und macht geltend, es seien der Gesellschaft insgesamt mindestens CHF 1'500'000.00 entzogen worden (act. 6/19 S. insbes. Rz 13, 18 und 20; 6/38). Mit der vorliegenden Teilklage fordert sie vom Beklagten CHF 20'000.00. Der Beklagte weist dieses Vorbringen zurück (act. 6/24 und 6/41).

3.

Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2023 der Klägerin Frist angesetzt hatte, die Klage (act. 6/1) zu begründen, ergingen Klagebegründung und Klageantwort schriftlich (act. 6/19 und 6/24), und es wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand (nach einer Verschiebung) am 3. Juni 2024 statt (act. 6/36 und 6/1 [Prot. VI]). Die Parteien erstatteten ihre Replik und Duplik, sowie die Stellungnahmen zu den Noven. Mit einer ersten Beweisverfügung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien nach Abschluss des Behauptungsverfahrens zur Beweisabnahme (Befragung des Beklagten und Zeugeneinvernahme) vorgeladen (act. 6/43). Die Vorinstanz forderte sodann Buchhaltungsunterlagen bei der G._____ GmbH ein (act. 6/65, 6/70 und 6/71/1 - 4) und führte eine weitere Zeugenbefragung durch (act. 6/88). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 6/92). Am 24. November 2025 erging das klageabweisende Urteil (act. 6/93), welches den Parteien am 1. Dezember 2025 zugestellt wurde (act. 6/94/1 und 3).

4.

Mit Eingabe vom 16. Januar (Eingang 20. Januar) 2026 erhob die Klägerin Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde ihr Frist angesetzt zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren (act. 7). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (act. 8 und 9). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht (act. 2 i.V.m. act. 6/94/1) erhoben sowie begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Klägerin unterlag vor Vorinstanz mit ihren Anträgen und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Streitwert der Teilklage erreicht die für die Berufung notwendige Höhe und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht vorbehältlich nachstehender Erwägungen nichts entgegen.

2.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt prüfen; sie hat volle Kognition sowohl in Tat- wie auch in Rechtsfragen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 147 III 176 4.1.4;4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Blosse Verweise auf die Vorakten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4; ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hin-

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige

Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. Septem-

3.

Die Vorinstanz erwog nach der zusammengefassten Wiedergabe der Parteivorträge (act. 5 S. 3 - 6), die Klägerin mache Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, ohne Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen zu machen. Dies schade aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen indes nicht soweit die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und im Bestreitungsfalle belegt seien. Die Klägerin habe substantiiert behauptet, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 fingiert seien; den Beweis dafür könne sie aber naturgemäss nicht erbringen, da sie behauptet habe, den Rechnungen sei kein Inhalt zu Grunde gelegen. Es sei daher am Beklagten zu beweisen, dass die Rechnungen nicht fingiert gewesen seien bzw. welches die Gegenleistung für die bezahlten Rechnungen gewesen sei. Hiezu seien der Beklagte selbst sowie zwei Zeugen befragt worden. Die Beweiswürdigung ergebe, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zusammengearbeitet hätten, was über die G._____ GmbH abgerechnet worden sei; es stehe somit fest, dass die Rechnungen nicht fingiert seien, was im Übrigen durch die beigezogenen Unterlagen der G._____ GmbH gestützt werde. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin hätten nicht überzeugt: So habe die Klägerin keinen Grund dafür plausibilisieren können, dass sich der Beklagte und der Zeuge I._____ abgesprochen hätten. Es erscheine wenig plausibel, dass der Beklagte kurz vor dem Ausstieg bzw. Verkauf seiner Aktien zum Mittel der Privatbestechung greifen sollte; auch lägen in der Zeugeneinvernahme keine Hinweise für Lügen vor. Ob die Gegenleistung im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewesen sei, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob und wie der Zeuge I._____ seine Freelancer-

Tätigkeit mit seiner Anstellung habe vereinbaren können. Auch die Art der Rechnungstellung oder der Umstand, dass der Zeuge I._____ die Zusammenarbeit mit dem Beklagten unspezifisch als "gut" bzw. "intensiv" bezeichnet habe, vermöchten am Beweisergebnis nichts zu ändern. Wenn die Klägerin schliesslich geltend mache, auf ihrem Server befinde sich für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches auf den Namen des Freelancers oder die G._____ GmbH laute, dann stünden dem die nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten gegenüber, welcher geltend gemacht habe, dass er einen Windows-Computer gehabt habe, der im Unterschied zu allen Daten der Mac-Welt, in welcher die Grafiker arbeiteten, offensichtlich nicht migriert worden sei. Er habe zudem sämtliche Kommunikation und Konzepte ausgedruckt und diese im Keller in Laufmappen aufbewahrt; diese seien indes vernichtet worden (act. 5 S. 8 - 19).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beklagte habe den Beweis erbracht, dass die Rechnungen nicht fingiert seien; entsprechend sei die Klage abzuweisen (act. 5 S. 8 - 19).

4.

In ihrer Berufungsschrift wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Standpunkt, dass es nicht stimmen könne, dass die im Jahre 2018 unter Warenaufwände bzw. Fremdleistungen verbuchten CHF 322'582.67 und namentlich die angeblichen Arbeiten für das Projekt H._____ im Umfang von CHF 59'827.35 durch einen Freelancer ausgeführt worden seien. Die Klägerin könne einzig nachvollziehen, dass das Projekt vollumfänglich intern durch die eigenen Mitarbeiter der damaligen D._____ AG ausgeführt worden sei. Es lägen keine Hinweise für eine externe Freelancer-Tätigkeit des Zeugen I._____ vor. Dieser sei überdies gleichzeitig Leiter Marketing von J._____ (früher K._____), dem grössten Kunden der D._____ AG, gewesen. Das lasse aufhorchen und erinnere an einen Korruptionsfall des SECO. Es stelle sich auch die Frage, weshalb dieser über die G._____ GmbH abgerechnet habe. Die Klägerin wiederholt sämtliche von ihr vorinstanzlich erhobenen Einwände, welche die Vorinstanz einfach unter den Tisch gekehrt habe, was unhaltbar sei. Sie geht auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz ein und legt auf 42 Seiten wortreich und mit zahlreichen Wiederholungen ihre Argumentation für ihren Standpunkt dar. Dabei steht die Rüge im Zentrum, dass die Vorinstanz in Verkennung des tatsächlichen Sachverhaltes und in unrichtiger, teilweise willkürlicher Beweiswürdigung auf die Aussagen des Zeugen I._____ (act. 2 Rz 28 - 34, Rz 46 - 48, Rz 57ff.) sowie diejenige des Beklagten (act. 2 Rz 37, 57ff.) abgestellt habe und dass sie die beantragten weiteren Befragungen (der früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) hätte durchführen müssen (act. 2 Rz 9 - 23, 38 - 40, 42, 66). Die Klägerin rügt auch wiederholt (act. 2 Rz 26, 35), die Vorinstanz habe es unterlassen, vom Beklagten Schriftliches, Urkunden etc. zu verlangen, obwohl diesen die Beweislast getroffen habe. Sie verneint, dass aus den Lohnabrechnungen und Sozialabgaben bei der SVA Zürich, welche von der G._____ GmbH für I._____ gemacht worden seien (act. 71/1-4), etwas für dessen

Freelancer-Tätigkeit abgeleitet werden könne, heisse doch auch eine solche Abrechnung noch nicht, dass effektiv eine Freelancer-Tätigkeit vorgelegen habe. Dabei erinnert die Klägerin wiederum an den von ihr erwähnten SECO-Korruptionsskandal (act. 2 Rz 35, Rz 42). Sie rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu Unrecht die im Schlussvortrag vorgebrachte Behauptung als verspätet bezeichnet, dass sich der Beklagte und I._____ abgesprochen hätten, um dem Gericht eine gemeinsame, erfundene Story erzählen zu können und unter den Tisch zu kehren, dass I._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communications der J._____ Aufträge erteilt habe. Die Klägerin habe sich zur Einvernahme des Zeugen äussern dürfen und die Vorinstanz hätte dies unter allen möglichen Rechtsgrundlagen, namentlich auch vor dem Hintergrund einer Privatbestechung prüfen müssen (act. 2 Rz 43 ff.). Auch macht die Klägerin geltend, dass im Rahmen der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Aussagen von I._____ sehr wohl zu prüfen gewesen wäre, wie er seine Anstellung bei J._____ und seine Freelancer-Tätigkeit habe vereinbaren können und ob die Gegenleistung des Zeugen im Verhältnis zum bezahlten Lohn angemessen gewesen sei, um zu erkennen, dass die Anstellung mit der Freelancer-Tätigkeit nicht vereinbar gewesen sei (act. 2 Rz 53). Sie wiederholt auch ihren Standpunkt hinsichtlich der Abrechnungen (act. 2 Rz 55 - 57) sowie der Datenmigration (act. 2 Rz 62) und dass sich aus den Unterlagen und in den Rechnungen keinerlei Hinweise auf Research-Tätigkeiten von I._____ ergäben (act. 2 Rz 68 und 69).

Es ist nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf einzugehen.

5.1

Auf die vorliegende Klage findet das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO Anwendung und es gilt wie im ordentlichen Verfahren die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO, welche indes durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht durchbrochen sein kann. Stehen sich - wie vorliegend - zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, darf und soll sich das Gericht aber mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Botschaft ZPO 2006, 7348; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 19; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 N 10; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 247 N 17). Entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 2 z.B. Rz 26) war es somit nicht Sache der Vorinstanz, eigene tatsächlichen Erhebungen zu tätigen oder allfällige weitere Schriftlichkeiten einzufordern.

5.2

Aus dem Verhandlungsgrundsatz folgt die Last der Parteien, Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Wird eine Tatsache nicht behauptet und auch sonst nicht zum Prozessstoff, bleibt sie im Urteil notwendigerweise unberücksichtigt. Der Gegenstand der Behauptungslast richtet sich dabei nach den Normen, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; die Parteien haben alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, welche ihr Rechtsbegehren stützen (BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 12ff.). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die aufgestellten Behauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGer 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 3.2, zitiert in BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 19). Kommt der Kläger der Behauptungslast nach und ist sein Sachvortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss der Kläger dem Gericht genauere Tatsachen vortragen und in einer detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten, so dass darüber allenfalls Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 II 265 E. 2b; BK ZPO-HURNI, Art. 55 N 25;

Komm, 4.A., Art. 55 N 23 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist Voraussetzung des Beweisanspruchs. Fehlt sie, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.5; DIKE Komm-GLASL, Art. 55 N 28).

5.3

Die Klägerin hat sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren explizit zu den Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs geäussert, sich aber vor Vorinstanz auf die Deliktshaftung gemäss Art. 41 OR gestützt (vgl. act. 5 E. IV.1). Ist aus ihrem Tatsachenvortrag - unterstellt er sei wahr - auf die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zu schliessen, dann ist die Forderung zuzusprechen.

Der Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 E. 4.1 = Pra 2006, 743), wobei die Klägerin grundsätzlich die Beweislast für die Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen trägt (BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7.A., Art. 8 N 45; BGer 4A_594/2010 vom 27. Juli 2010, E. 3.2). Eine Beweislastumkehr zufolge Beweisschwierigkeiten findet grundsätzlich nicht statt; allenfalls greift bei Beweisnot eine Senkung des Beweismasses oder eine tatsächliche Vermutung und es kann den Prozessgegner aus Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes treffen, indem er den Gegenbeweis anzutreten hat (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 71 und 87).

5.4

Die Vorinstanz ging in ihrem Klage abweisenden Entscheid nicht im Einzelnen auf die Haftungsvoraussetzungen ein, sondern ging primär der Frage nach, ob die von der G._____ GmbH der D._____ AG gestellten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Projekt H._____ (Rechnungen vom 7. September, 21. und 23. November 2018 gemäss act. 6/4/3) fingiert seien, wie die Klägerin behauptete, oder nicht. Sie führte dazu ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall; es sei nachgewiesen, dass den streitgegenständlichen Rechnungen Freelancer-Tätigkeiten als Gegenleistung gegenübergestanden hätten. Entsprechend wies sie die Klage ab.

5.5

Zu prüfen ist, ob die tatsächlichen Vorbringen der Klägerin genügen, um auf den Bestand der Haftungsvoraussetzung zu schliessen.

5.5.1

Zur Haftungsvoraussetzung des Schadens lässt sich den vorinstanzlichen Vorbringen entnehmen, dass die Klägerin davon ausgeht, der D._____ AG seien über die Verbuchung von Fremdarbeiten insgesamt CHF 1'500'000 abgezogen worden. Für die zu beurteilende Teilklage machte sie konkret geltend, die Rechnungen gemäss act. 4/3 im Gesamtbetrag von CHF 59'827.35 seien von der G._____ GmbH gestellt worden, obwohl die Auftragsarbeiten betreffend H._____ von den Mitarbeitenden der D._____ AG erbracht worden seien. Den Forderungsbetrag bezog sie dabei zu jeweils CHF 5'000.00 auf die Rechnungen vom 7. September und vom 21. November 2018 und zu CHF 10'000.00 auf die Rechnung vom 23. November 2018 (act. 6/38 Rz 97). Sie behauptete damit einen Vermögensschaden in der Höhe der Teilklage durch unrechtmässige Rechnungsstellung, was der Beklagte bestritten hatte.

5.5.2

Widerrechtlichkeit im Sinne der ausservertraglichen Haftung gemäss Art. 41 OR setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem reinen Vermögensschaden wie hier voraus, dass dieser unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt wurde, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll, wobei die Vermögensschutznormen der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen können (BGE 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b u.w.). Sie finden sich vor allem im (Vermögens-)Strafrecht, wobei eine Strafnorm nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden kann, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BGE 133 III 323 E. 5.2.1). Aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten lässt sich hingegen keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR begründen (zum Ganzen: BSK OR I-KESSLER, 8.A., Art. 41 N 34ff.).

Die Klägerin verwendete in ihren Vorbringen vor Vorinstanz Wendungen wie "Verbuchungen, die sich nicht zuordnen liessen", "sonderbare und branchenunübliche Rechnungsstellungen" (act. 6/19 Rz 14 ff.), "Machenschaften" (act. 6/38 Rz 69) oder - wiederholt -, "es sei Geld abgezogen worden" (act. 6/38 Rz 6, 8, 13 u.w.).

Sie machte das im Wesentlichen daran fest, dass die Rechnungen von einer G._____ GmbH gestellt wurden, welche als Treuhand- und nicht als Marketinggesellschaft im Handelsregister eingetragen sei (act. 6/38 Rz 36f.) oder daran, dass der behauptete Freelancer Marketingleiter eines grossen Kunden der D._____ AG gewesen sei und dort einen full time job ausgefüllt habe (act. 6/41); weiter an der fehlenden Dokumentation trotz umfassender Datenmigration oder dem Umstand, dass die Mitarbeitenden der D._____ AG über die Fremdarbeiten im H._____-Auftrag nichts gewusst hätten (act. 6/38 Rz 15, 21, 22). Seitens des Beklagten zu all diesen Punkten abgegebene Erklärungen bezeichnete die Klägerin als unzutreffend und eine "konstruierte Geschichte" (act. 6/38 Rz 84). Die Gelder stünden mit widerrechtlichen Handlungen des Beklagten in Verbindung (fingierte Rechnungen und Zahlungen), weshalb wohl von einer Urkundenfälschung, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Betrug etc. auszugehen sei. Würden die Behauptungen des Beklagten zutreffen, wären entsprechende Zahlungen auch nach der Übernahme durch die Herren F._____ und E._____ geflossen und externe Personen beigezogen worden (act.6/38 Rz 21). Im Berufungsverfahren zieht die Klägerin wie gesehen Parallelen zu einem Korruptionsfall, der sich im SECO ereignet haben soll (act. 2 Rz 10).

Die Klägerin geht davon aus, es seien "wohl" Straftatbestände erfüllt, ohne sich näher dazu zu äussern bzw. dies klar zu behaupten und insbesondere die konkreten Tatsachen und Umstände darzutun, welche für die Erfüllung der erwogenen Straftatbestände sowohl in objektiver wie auch insbesondere in subjektiver Hinsicht notwendig wären. Letztlich leitet die Klägerin aus dem Umstand, dass nach dem Eintritt von F._____ und E._____ in die Geschäftsführung bzw. in den Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft keine Fremdleistungen mehr erfolgten und verbucht wurden (mithin in einem Zeitpunkt, in dem eben diese Personen für die Geschicke der Klägerin jedenfalls mitverantwortlich zeichneten), ab, dass sämtliche in den Vorjahren verbuchten Fremdleistungen fingiert, mithin erheuchelt oder vorgetäuscht (vgl. dazu: www.duden.de/suchen/synonnyme/fingieren) waren. Es erscheint fraglich, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen das behauptete widerrechtliche Verhalten entsprechend den oberwähnten Anforderungen hinreichend behauptete, zumal weder konkretes täuschendes Verhalten noch Um- stände dargetan wurden, die auf die behaupteten "Machenschaften" etc. schliessen liessen. Letztlich muss dies, wie zu zeigen ist, aber nicht abschliessend geklärt werden.

5.5.3

Behauptungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen, d.h. zum Verschulden und insbesondere zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem bei der Klägerin eingetretenen Schaden in der Höhe der Rechnungen (bzw. dem davon geltend gemachten Teilbetrag) und dem behaupteten schädigenden Verhalten des Beklagten, fehlen gänzlich. Selbst wenn im Sinne der Klägerin davon ausgegangen würde, den Rechnungen im Zusammenhang mit dem Auftrag H._____ hätten keine Gegenleistungen von I._____ gegenübergestanden, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass diese im oberwähnten Sinn fingiert waren und (von der G._____ AG) im Bestreben gestellt worden wären, die Klägerin (in strafrechtlich relevanter Weise) zu schädigen. Ebenfalls fehlen Vorbringen zum Zusammenhang zwischen einem solchen Verhalten und dem behaupteten Schaden. Insgesamt fehlte es bei den klägerischen Vorbringen vor Vorinstanz an der hinreichenden Substantiierung des Klagefundaments, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Eines Beweisverfahrens hätte es bei diesem Ergebnis nicht bedurft.

5.5.4

Anzumerken bleibt das Folgende: Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 43ff.), die Vorinstanz habe ihre Behauptung, dass I._____ vom Beklagten dafür bezahlt worden sei, dass er der D._____ AG als Head of Communications der J._____ Aufträge erteilt habe, zu Unrecht als verspätet bezeichnet und daher den Einwand der Privatbestechung nicht geprüft, und sie wiederholt dies auch im Berufungsverfahren (act. 2 Rz 38). Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit dieser Behauptung bedeutete dieses Vorbringen nichts anderes, als dass den beanstandeten Zahlungen eine Gegenleistung gegenübergestanden hätte, womit sich die Klägerin widerspricht. Auch die Frage eines allfälligen Schadens stellte sich dadurch jedenfalls neu. Nach dem Gesagten braucht dies aber nicht vertieft zu werden.

5.6

Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz die Verjährungseinrede mit der Begründung verwerfen durfte, dass der Beklagte jedenfalls auch seine Pflichten als Organ der Klägerin verletzt hätte und auch Ansprüche vertraglicher Natur bestünden, wenn - wie von der Klägerin behauptet - die in Frage stehenden Rechnungen fingiert gewesen wären (act. 5 E. IV.1 S. 7). Substantiierte Vorbringen der Klägerin, aus denen - unterstellt sie seien richtig - auf eine Organhaftung oder eine vertragliche Haftung geschlossen werden müsste, liegen ebenfalls nicht vor.

6.

Hätte es für die Klageabweisung keines Beweisverfahrens bedurft, dann erweisen sich sämtliche Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung als für den Entscheid nicht mehr entscheidend, weshalb sich Weiterungen dazu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt:

6.1

Wäre wie gesehen das vorinstanzliche Beweisverfahren entbehrlich gewesen, dann fällt auch der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz hätte weitere Befragungen der früheren Mitarbeiter/innen der D._____ AG im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts H._____ durchführen bzw. weitere Schriftlichkeiten einfordern müssen (act. 2 Rz 22 und 26), in sich zusammen - und damit auch die Rüge, es sei ihr Recht auf Beweis und damit auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 Rz 27). Letzteres könnte gegebenenfalls sodann nur dann zur Aufhebung des Entscheides führen, wenn die Verletzung einen Einfluss auf das Verfahren hätte haben können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Hätten - wie von der Klägerin behauptet (act. 2 Rz 22) - frühere Mitarbeiter/innen bezeugen können, dass I._____ eben gerade nie in diesem Projekt in irgendeiner Form tätig gewesen sei, wäre bei der Würdigung miteinzubeziehen, dass die Klägerin selbst ja nicht in Abrede gestellt hat, dass die Mitarbeitenden von einem Einbezug eines Freelancers nichts gewusst hatten.

6.2

Die Klägerin rügt als zentralen Punkt, die Vorinstanz habe aus verschiedenen Gründen sich nicht mit den Aussagen des Zeugen I._____ und C._____ begnügen und auf diese abstellen dürfen. Aus dem Fehlen von Schriftlichkeiten zu den angeblichen Freelancer-Tätigkeiten hätte sie vielmehr zugunsten der Klägerin darauf schliessen müssen, dass keine solchen Tätigkeiten stattgefunden hätten und die Rechnungen fingiert seien (act. 2 Rz 26f.). Insoweit verkennt die Klägerin vorab, dass die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie gesehen (vgl. oben E. 5.3) bei ihr liegt, auch wenn es dazu der Mitwirkung des Beklagten bedurfte, der ja auch entsprechende Erklärungen abgegeben hat, welche von der Vorinstanz als nachvollziehbar beurteilt wurden. Das Fehlen von Unterlagen bzw. das Nichtabstellen auf die Zeugenaussagen allein hätte jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Richtigkeit der klägerischen Darstellung führen können.

6.3

Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Würdigung der Zeugenaussage I._____ (act. 6/60) den Umstand, dass dieser zu Beginn des laufenden Verfahrens Kontakt zum (damaligen) beklagtischen Rechtsvertreter und auch Einsicht in einen Teil der Verfahrensakten hatte ebenso wie die Tatsache, dass der Zeuge von der Klägerin (gleich wie der Beklagte) über einen Betrag von CHF 1.5 Millionen betrieben und gegen ihn (ebenfalls) eine Teilklage über CHF 20'000 erhoben worden war. Sie kam zum Schluss, dass der Inhalt der Zeugenaussage in sich stimmig und widerspruchsfrei sei und sich durch einen Detailreichtum auszeichne und überdies mit den Aussagen des Beklagten in der persönlichen Befragung übereinstimmten, so dass insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beklagte und der Zeuge I._____ im Rahmen des Projekts H._____ zusammengearbeitet hätten und somit feststehe, dass die Rechnungen gemäss act. 4/3 nicht fingiert seien (act. 5 S. 8 - 14).

Die Klägerin hält dieser Würdigung - wie schon vor Vorinstanz - ihre davon abweichende Auffassung entgegen und verweist darauf, dass sich zwischen den Aussagen des Beklagten und des Zeugen durchaus auch Ungereimtheiten ergäben, so z.B. hinsichtlich der Anzahl Kontakte oder der Art der Rechnungstellung. Sodann hätte die Vorinstanz aufgrund der gemeinsamen Treffen mit den Rechtsvertretern des Beklagten davon ausgehen müssen, dass es eine Absprache zwischen dem Beklagten und I._____ gegeben habe (act. 2 Rz 28 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die erwähnten Kontakte wurden von der Vorinstanz durchaus berücksichtigt und vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Zeugeneinvernahme auch angesprochen (act. 6/60 S. 8f.), worauf die Klägerin in der Berufungsschrift selbst hinweist (act. 2 Rz 47ff.). Allein daraus die von der Klägerin behauptete Ab- sprache als erwiesen zu betrachten, lässt sich nicht objektivieren und ändert insbesondere am Grundgehalt der Zeugenaussage nichts.

6.4

Die Klägerin rügt auch die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage C._____ und hält die vorinstanzliche Auffassung, dass die durch die G._____ GmbH eingereichten Unterlagen die Darstellung, die Rechnungen seien fingiert (act. 5 S. 14), nicht stützten (act. 2 Rz 42 ff.), für falsch. Sie stellt in diesem Zusammenhang in der Berufung diverse Mutmassungen an, auf die sich erübrigt, weiter einzugehen. Auch die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Gegenleistung sei unangemessen (act. 2 Rz 54), geht fehl, kann doch - entgegen der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, diese Behauptung sei in der Behauptung, die Rechnungen seien fingiert, enthalten. Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang denn auch nicht auf die streitgegenständlichen Rechnungen, sondern auf weitergehenden Zahlungen, die an I._____ über die G._____ GmbH bezahlt worden sein sollen.

6.5

Die Klägerin gibt im Zusammenhang mit der Art der Rechnungstellung in der Berufung sodann wortreich die Aussagen des Beklagten und des Zeugen dazu wieder (act. 2 Rz 55ff.), die sich widersprächen; ebenso handle es sich entgegen der Vorinstanz bei den streitgegenständlichen Rechnungen um keine Pauschalrechnungen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dies am Beweisergebnis nichts ändere (act. 5 S. 17), hält die Klägerin ausser ihrer gegenteiligen Auffassung nichts entgegen.

6.6

Zur Thematik Datenmigration hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass die Klägerin geltend gemacht habe, es befinde sich auf ihrem Server für den Zeitraum 2010 bis 2022 kein einziges Dokument, welches den Namen C._____ trage, obwohl sämtliche Daten migriert worden seien. Dies erklärte der Beklagte damit, dass das System mit Mac betrieben worden sei; diese Daten seien migriert, die Daten auf seinem Windows-Computer, indes nicht. Sämtliche Kommunikation und Konzepte habe er überdies ausgedruckt und im Keller aufbewahrt; dies sei vernichtet worden. Die Vorinstanz erachtete die Ausführungen als glaubhaft und von der Klägerin ungenügend bestritten (act. 5 S. 18), was die Klä- gerin in der Berufungsschrift ebenfalls rügt, ohne hieraus allerdings etwas Konkretes abzuleiten (act. 2 Rz 62f.). Es muss diesbezüglich bei den Feststellungen der Vorinstanz bleiben.

6.7

Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift wortreich Plausibilitätsüberlegungen (act. 2 Rz 37ff.) anstellt, etwa zur Frage, weshalb die Mitarbeitenden der D._____ AG von der Freelancer-Tätigkeit nichts gewusst hätten oder ihre Sichtweise einer über Jahre hinweg systematisch erfolgten unrechtmässigen Tätigkeit im Rahmen der D._____ AG darstellt, ist auf die Vorbringen nicht mehr einzugehen. Es handelt sich dabei teilweise um neue im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu berücksichtigende Vorbringen, die überdies an den ungenügenden Behauptungen vor Vorinstanz nichts ändern.

7.

Als Ergebnis bleibt es bei der Klageabweisung. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen; das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 24. November 2025 ist zu bestätigen.

III.

1.

Unterliegt die Klägerin auch im Berufungsverfahren, hat sie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist - ausgehend vom Streitwert von CHF 20'000.00 - auf CHF 3'150.00 festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

2.

Entschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 24. November 2025 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausbezahlt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Bantli Keller MLaw N. Gautschi

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