Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP260010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler
Urteil vom 21. Mai 2026
in Sachen
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch B._____
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2026; Proz. FV260020
Rechtsbegehren: (act. 10/1 S. 2)
"1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen über CHF 11'600.00 nebst Zins zu 14% seit 05.06.2001 sowie über CHF 60.00 (Betreibung Nr. 1 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich …) nicht bestehen; 2. es sei die Betreibung Nr. 1 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich … aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten." Prozessualer Antrag: "Es sei die Betreibung über die Forderung in Höhe von CHF 11'600.00 nebst Zins zu 14% seit 05.06.2001 zzgl. CHF 60.00 (Betreibungs- Nr. 1) für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen und zwar zunächst im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei im Sinne einer provisorischen vorsorglichen Massnahme."
Urteil des Einzelgerichtes: (act. 9)
1. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 26. August 2025) wird auf den Zeitpunkt vor der Verwertung vorläufig eingestellt.
2. Über die Prozesskosten dieses Gesuchs wird mit der Hauptsache entschieden.
3. Die Parteien werden demnächst mit separater Post zur Verhandlung in der Hauptsache vorgeladen. 4. [Mitteilungen]
5. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 2 S. 1)
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … sei nicht vorläufig einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
Erwägungen
1.
Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) hatte den Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger) mit Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich …, Zahlungsbefehl vom 26. August 2025, betrieben. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) mit den obgenannten Anträgen (act. 10/1 S. 2). Er brachte zur Begründung vor, zwischen den Parteien bestehe keinerlei Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis, eventualiter sei die durch den Beklagten geltend gemachte Darlehensforderung ohnehin verjährt (act. 10/1 Rz. 13 ff., Rz. 19 f.).
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 17. Februar 2026 das Begehren des Klägers um superprovisorische Einstellung der Betreibung Nr. 1 ab (act. 10/5). Nachdem der Kläger innert erstreckter Frist den ihm auferlegten Kostenvorschuss geleistet hatte, liess sich der Beklagte mit Stellungnahme vom 19. März 2026 vernehmen und reichte mit seiner Stellungnahme einen Schuldschein vom 5. Juni 2001 ein (act. 10/15 und 10/17). Die Vorinstanz erliess daraufhin am 26. März 2026 den angefochtenen (vorsorglichen) Entscheid, mit dem sie für die Dauer des weiteren Verfahrens die laufende Betreibung vorläufig einstellte (act. 10/18 = act. 4 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9).
2.
Mit Eingabe vom 31. März 2026 (Datum Poststempel) machte der Beklagte, vertreten durch seinen Vater, die vorliegend zu beurteilende Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig mit den Anträgen, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … nicht vorläufig einzustellen (act. 2 S. 1; Anträge im Wortlaut oben S. 3 abgedruckt). Mit Eingabe vom 2. April 2026 reichte er ein Beweismittel nach (act. 7 f.). Mit Verfügung vom 21. April 2026 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher sodann innert Frist geleistet wurde (act. 11, act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-22). Andere Weiterungen sind nicht erforderlich, insbesondere kann vorliegend vom Einholen einer Berufungsantwort abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Dem Kläger ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift sowie der Eingabe vom 2. April 2026 samt Beilage zuzustellen.
3.
Der Beklagte ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erhoben, und auch die Nachreichung eines Beweismittels zur Berufungsschrift (act. 7 f.) erfolgte innert der zehntägigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde mit Anträgen und einer Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde, wie bereits erwähnt, innert Frist geleistet. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
4.1
Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.).
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien wird diesbezüglich nicht viel verlangt. Es reicht vielmehr aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Auch diese Eintretensvoraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht (also das Recht, neue Tatsachen vorzubringen) beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven – d.h. neuer Tatsachen, die sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bereits verwirklicht hatten – hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB250025 vom 1. April 2026, E. II./2.; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3.; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2).
4.2
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in einem einzigen Satz, der sich über mehrere Seiten hinwegzieht. Entscheide in "Dass-Form" sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für kürzere Entscheide geeignet bzw. zulässig, da sie regelmässig – insbesondere für Laien – schwer lesbar sind, was ihre Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020, E.2.2. m.w.H.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid in dieser Form jedenfalls mit einem Umfang von insgesamt sieben Seiten problematisch (BGer 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019, E. 2.3.), wobei es sich vorliegend um einen sechsseitigen Entscheid handelt. Es wäre zumindest zu begrüssen gewesen, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in einer verständlicheren Form mitgeteilt hätte. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist vorliegend indes so oder anders abzusehen, denn in den Grundzügen scheint der Beklagte den Entscheid verstanden zu haben. Die unangemessene Form des angefochtenen Entscheids wird indes bei der Kostenfolge zu beachten sein (nachfolgend E. 9.).
5.
Der Beklagte hatte vor Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 19. März 2026 im Wesentlichen vorgebracht, sein Anspruch stütze sich auf einen von beiden Parteien unterzeichneten Schuldschein vom 5. Juni 2001, in welchem die Parteien die Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von insgesamt Fr. 10'600.– durch den Beklagten an den Kläger und die Rückzahlung "in Raten zwei Raten bis Ende Monat" bestätigt hätten (act. 10/15 und 10/17). Die Vorinstanz hat daraufhin im angefochtenen Entscheid zusammengefasst Folgendes festgehalten: Mit Ablauf von zehn Jahren verjährten alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 Abs. 1 ZGB). Zum jetzigen Zeitpunkt sei mangels näherer Ausführungen dazu von einem unbefristeten Darlehen auszugehen, und die Forderung auf Rückzahlung sei mangels verjährungsunterbrechenden Handlungen bereits verjährt. Da dies sehr wahrscheinlich zu einer Gutheissung der Klage (im Eventualstandpunkt der Verjährung) führen würde, sei die streitgegenständliche Betreibung gemäss Art. 85a SchKG vorläufig einzustellen (act. 9 S. 3 f.).
6.
Der Beklagte macht in der Berufungsbegründung geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unvollständigen und unzutreffenden Sachverhaltsgrundlage. Die Forderung basiere nicht lediglich auf einem Darlehen aus dem Jahr 2001, sondern auf einem daraus hervorgegangenen Verlustschein aus einer Betreibung vom September 2006 (Ausstellung ca. Oktober 2006). Da Forderungen aus einem Verlustschein einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterlägen, sei diese Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einleitung der streitgegenständlichen Betreibung vom 26. August 2025 noch nicht abgelaufen gewesen. Zudem sei die Verjährung durch die am 26. August 2025 eingeleitete Betreibung gegen den Klä- ger unterbrochen worden und habe dadurch neu zu laufen begonnen. Der Verlustschein sei beim zuständigen Betreibungsamt eingefordert worden und werde umgehend nachgereicht. Da die Vorinstanz den Verlustschein nicht habe berücksichtigen können, sei sie zur unzutreffenden Einschätzung gelangt, die Klage sei sehr wahrscheinlich begründet. Unter Berücksichtigung des Verlustscheins sei diese Einschätzung nicht haltbar. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben (act. 2 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2026 reichte der Beklagte sodann eine vom Betreibungsamt Kriens vorgenommene Abschrift (Abschrift testiert am 1. April 2026) eines Verlustscheins des Betreibungsamtes Kriens vom 22. Februar 2007 in der Betreibung Nr. 2 ein (act. 7 f.).
7.
Es trifft zu, dass das Vorhandensein des beim Obergericht eingereichten Verlustscheins die Frage der Verjährung der geltend gemachten Forderung in einem neuen Licht erscheinen lässt: Wie bereits gesehen verjähren mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 Abs. 1 ZGB). Zu den in dieser Bestimmung vorbehaltenen Gesetzesbestimmungen gehört auch Art. 149a Abs. 1 SchKG. Nach dieser Norm verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Der Verlustschein wurde am 22. Februar 2007 ausgestellt, die darin verurkundete Darlehensforderung des Beklagten gegen den Kläger ist damit noch nicht verjährt. Zudem hat die am 26. August 2025 eingeleitete (streitgegenständliche) Betreibung die Verjährung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR) und die Verjährung beginnt mit der Unterbrechung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
Die Vorinstanz wusste davon nichts, wie der Beklagte ebenfalls zutreffend vorbringt. Auch trifft zu, dass sie ihren Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage erliess. Allerdings führt das aus einem prozessualen Grund nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids: Es obliegt in zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich den Parteien, dem Gericht die Sachverhaltsgrundlagen vorzutragen. Die Vorinstanz wusste nichts vom Verlustschein aus dem Jahr 2007, den der Beklagte offenbar selbst erst anfangs April 2026 (während laufender Rechtsmittelfrist) beim zuständigen Betreibungsamt angefordert hat. Unterdessen liegt der Verlustschein zwar der Berufungsinstanz vor, doch kann er im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden: Wie bereits festgehalten (oben, E. 4.1.) können im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Bei neuen Tatsachen, die sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bereits verwirklicht hatten resp. Beweismitteln, die dann bereits bestanden (sog. unechte Noven), wie das vorliegend der Fall ist, hat die Partei, welche diese Tatsache oder dieses Beweismittel im Berufungsverfahren noch berücksichtigt wissen möchte, namentlich die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Verlustschein hat daher im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben.
Der Grund für diese Formenstrenge ist Folgender: Das Berufungsverfahren ist nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung der Frage, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft ist. Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des bei ihr vorgelegten Sachverhalts indes nicht fehlerhaft entschieden. Die gesetzliche Regelung des Novenrechts möchte sicherstellen, dass die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel so früh wie möglich aufstellen resp. einreichen, was der Beschleunigung der Gerichtsverfahren dient.
8.
Die Berufung, mit welcher der Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erwirken wollte, ist daher abzuweisen.
Vorliegend angefochten ist indes nur der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme der einstweiligen Einstellung der Betreibung. Das vorinstanzliche Verfahren über die Hauptsache, d.h. die Frage des Nichtbestehens der Schuld, ist noch im Gang und die Hauptverhandlung steht erst noch bevor, wie sich auch dem langen Begründungssatz des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt (act. 9 S. 4 unten). Der Beklagte kann daher diese relevante Behauptung und das Beweismittel dazu noch im vorinstanzlichen Hauptverfahren vorbringen. Die sich in den obergerichtlichen Akten befindende Originalabschrift des Verlustscheins vom 22. Februar 2007 (act. 8) wird dann gegebenenfalls beizuziehen sein.
9.
Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Es rechtfertigt sich, diese in Anbetracht der unangemessenen Form des angefochtenen Entscheids (oben, E. 4.2.) auf die Staatskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, von 26. März 2026 betreffend vorsorgliche Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie act. 7 und 8 sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler
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