Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD260008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 13. April 2026

in Sachen

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Dezember 2026 (MJ250013)

Erwägungen

1.1

Die Klägerin machte mit Eingabe vom 5. Juni 2025 ein Verfahren im vereinfachten Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (act. 6/1). Daraufhin setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2025 Frist an, um zu erklären, ob sie gestützt auf die von der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen mit Beschluss vom 28. April 2025 erteilte Klagebewilligung eine Forderungsklage erheben oder ob sie gegen die betreffende Klagebewilligung ein Rechtsmittel ergreifen wolle, mit der Androhung, dass bei Säumnis angenommen werde, dass sie nur eine Forderungsklage erheben wolle (act. 6/6). Nachdem sich die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 gegen die Erhebung eines Rechtsmittels ausgesprochen hatte (act. 6/10), nahm die Vorinstanz die Eingabe der Klägerin vom 5. Juni 2025 als Forderungsklage entgegen und setzte ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2025 Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (act. 6/11). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 23. September 2025 nicht ein (OGer ZH PD250010 vom 23. September 2025, vgl. act. 6/22).

1.2

Mit Eingabe vom 18. November 2025 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz, worin sie die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2025 beanstandete und den Vorwurf der Rechtsverweigerung erhob (act. 6/27). Nachdem der Vorinstanz die Verfahrensakten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens retourniert worden waren, setzte sie der Klägerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eine neue erste Frist an, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 6/29 = act. 5 [Aktenexemplar]). Zudem wies sie in ihren Erwägungen die Klägerin unter anderem daraufhin hin, dass ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 an die zweite Instanz zu richten sei (a.a.O. S. 3 oben).

1.3

Am 11. Januar 2026 reichte die Klägerin bei der Kammer ein Schreiben ein, das sie an die Vorinstanz richtete (vgl. Sammel-act. 4, Geschäfts- Nr. PZ260002). Das Schreiben reichte die Klägerin gleichentags auch bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 6/31). Darin machte sie diverse Ausführungen zu den vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Juni 2025 sowie 18. Dezember 2025 und ersuchte die Vorinstanz, ihre Eingabe vom 18. November 2025 an die Kammer wei- terzuleiten. Mit Schreiben der Kammer vom 12. Januar 2026 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Schreiben entsprechend an die Vorinstanz weitergeleitet werde, da davon ausgegangen werde, dass sie das Schreiben versehentlich an die Kammer geschickt habe. Zudem wurde sie auf die Schreiben der Kammer vom 20. November 2025 und 18. Dezember 2025 verwiesen, worin erklärt wurde, was die Anforderungen an die Erhebung einer Beschwerde sind (Sammel-act. 4).

1.4

Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2026 eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hatte und dieser auch innert dieser Frist nicht geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2026 auf die Klage nicht ein (act. 6/34 und act. 6/39). Mit Eingabe vom 17. März 2026 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz, welche die Eingabe zur Prüfung eines allfälligen Rechtsmittels an die Kammer weiterleitete (act. 2 und 3 in Geschäfts-Nr. PD260006). Die Kammer nahm daraufhin die Eingabe vom 17. März 2026 als Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2026 entgegen (Geschäfts-Nr. PD260006).

1.5

Am 30. März 2026 reichte die Klägerin bei der Kammer eine Eingabe ein, in der sie auf das Schreiben der Kammer vom 12. Januar 2026 (Geschäfts- Nr. PZ260002) Bezug nimmt (act. 2). Darin erklärt sie, ihre Eingabe vom 11. Januar 2026 sei als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2025 (erstmalige Fristansetzung für den Kostenvorschuss) entgegenzunehmen, zumal sie darin substantiiert begründet habe, weshalb die Vorinstanz unzuständig gewesen sei, die fragliche Verfügung zu erlassen. Daraufhin eröffnete die Kammer vorliegendes Beschwerdeverfahren.

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-41). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.

2.1

Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO);

die Beschwerdefrist beträgt vorliegend zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.2.1

Wie dargelegt wurde das Schreiben der Klägerin vom 11. Januar 2026 nicht als Beschwerde entgegengenommen, sondern zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben der Kammer vom 12. Januar 2026 mitgeteilt. Die Klägerin nahm dieses Antwortschreiben am 21. Januar 2026 entgegen (vgl. Sendungsverfolgung in Sammel-act. 4). Erst mit ihrer Eingabe vom 30. März 2026 erklärte sie, dass ihr Schreiben vom 11. Januar 2026 als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2025 entgegenzunehmen sei. Mit anderen Worten hat die Klägerin den Zeitraum von über zwei Monaten verstreichen lassen, um mitzuteilen, dass sie mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2026 Beschwerde erheben wollte. Weshalb sie derart lange mit dieser Mitteilung zugewartet hat, erklärt sie mit keinem Wort. Das Verhalten der Klägerin widerspricht Treu und Glauben, weshalb es nicht zu schützen ist. Ferner lässt auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Erklärung am 30. März 2026 einreichte, nachdem sie erst kurz davor ein Rechtsmittel gegen den für sie negativen vorinstanzlichen Endentscheid erhoben hatte, ihre Absicht als zweifelhaft erscheinen. Folglich ist erst ihre Eingabe vom 30. März 2026 als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2025 entgegenzunehmen.

2.2.2

Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde der Klägerin am 29. Dezember 2025 zugestellt (act. 6/30/1). Unter Berücksichtigung der zehntägigen Beschwerdefrist und der Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario ZPO) endete die Frist damit am 12. Januar 2026. Die am 30. März 2026 erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3

Doch selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen von der Rechtzeitigkeit resp. Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Die Klägerin machte in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2026 – soweit verständlich – geltend, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen, ihre Verfügung vom 18. Dezember 2025 zu erlassen, da eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 hängig gewesen sei (Sammel-act. 4; vgl. dahingehend auch act. 2). Festzuhalten ist, dass gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2025 kein Rechtsmittel erhoben wurde. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist nicht erkennbar, weshalb eine Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die richterliche Fragepflicht ausgeübt wurde (vgl. act. 6/6 E. 3 i.f.), zur Nichtigkeit der Verfügung vom 18. Dezember 2025, womit eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, führen würde.

3.

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 29'988.– (vgl. act. 6/11 E. 2.1.) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 700.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 700.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 29'988.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 320, Art. 321 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.