Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arresteinsprache

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250166-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 14. April 2026

in Sachen

Dritteinsprecherinnen und Beschwerdeführerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend Arresteinsprache

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 (EQ230154)

Erwägungen

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1. Bei der C._____ Ltd. SPC (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine Investmentfondsgesellschaft, die auf den D._____ als sogenannte "open ended Investment Company" domiziliert ist und verschiedene Unterfonds hält. Einer dieser Unterfonds der Beschwerdegegnerin ist der E._____ (nachfolgend: E._____ [vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5]).

1.2

Beim Arrestschuldner, F._____, handelt es sich um eine in Zürich wohnhafte natürliche Person. Die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist die Ehefrau des Arrestschuldners. Die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 2 ist eine Aktiengesellschaft. Der Arrestschuldner ist heute Mitglied ihrer Geschäftsleitung und die Beschwerdeführerin 1 ist ihre Verwaltungsratspräsidentin (act. 5/10/19).

1.3

Im Jahr 2013 erwarb die Beschwerdeführerin 2 die verarrestierte Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich (act. 5/10/17). An jener Adresse befindet sich der Wohnsitz des Arrestschuldners und der Beschwerdeführerin 1 sowie das Domizil der Beschwerdeführerin 2 (act. 5/4/44 f., act. 5/10/19).

2.

2.1. Am 17. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin mit der H._____ AG (nachfolgend: H._____) ein Administrative Services Agreement ab, worin die H._____ zur Administratorin des E._____s ernannt wurde. Der Arrestschuldner war bis am 1. März 2016 der Verwaltungsratspräsident der H._____ (vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5).

Als Administratorin des E._____s wurde die H._____ bevollmächtigt, gewisse Zahlungen von den Konti der Beschwerdegegnerin zu tätigen. Die I._____ AG mit Sitz in J._____ (nachfolgend: I._____, ehemals K._____ AG) verwaltete als Investment Managerin Vermögen der Nationalbank von L._____ (nachfolgend:

M._____). Die I._____ zeichnete im Rahmen dieser Tätigkeit für die M._____ Einheiten (Units) am E._____ (act. 20/7 E. A.b. S. 5 f.).

2.2

Anfang Oktober 2015 entschieden die Beschwerdegegnerin und die I._____, die Rückzahlung (Redemption Payment) der Fondsanteile zu verlangen. Am 16. Oktober 2015 bestätigte die H._____ zwar die Redemption Zahlung, doch teilte daraufhin der Arrestschuldner der Beschwerdegegnerin mit, dass die Rückzahlung noch nicht erfolgen könne. Am 21. Januar 2016 informierte der Arrestschuldner den Verwaltungsratspräsidenten der I._____, dass beim E._____ rund USD 26 Mio. fehlen würden und die Rückzahlung entsprechend nicht ausgeführt werden könne. Ein Teil der Gelder sei durch einen ehemaligen Verwaltungsrat der H._____ verspekuliert worden (act. 20/7 E. A.b. S. 6).

2.3

Am 26. Februar 2016 erstattete die I._____ beim Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, eine Verdachtsmeldung, welche diese an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitete (act. 20/7 E. A.b. S. 6). Am 22. August 2025 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage gegen den Arrestschuldner wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung (act. 20/11). Sie beantragte, der Arrestschuldner sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu bestrafen (act. 20/11 S. 28). Das Verfahren ist hängig.

2.4

Am 7. November 2017 reichte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen den Arrestschuldner ein. Sie machte geltend, der Arrestschuldner habe Gelder aus dem E._____ veruntreut bzw. mithin seit 2011 praktisch das gesamte Investment inklusive Erträge unrechtmässig verwendet und sein Handeln mittels gefälschter Bankauszüge verheimlicht. Dafür hafte er namentlich aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl. act. 20/7 E. A.b. S. 5 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2020 schrieb das Handelsgericht die Klage teilweise als durch Rückzug erledigt ab und wies die Klage im Übrigen ab (act. 20/9). Mit Urteil vom 1. November 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts vom 1. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (act. 20/10).

Mit Urteil vom 31. Mai 2022 verpflichtete das Handelsgericht den Arrestschuldner, der Beschwerdegegnerin USD 25'688'901.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen (act. 20/7). Zusammengefasst kam das Handelsgericht zum Schluss, der Arrestschuldner habe als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsmitglied der H._____ (mithin als formelles Organ) pflichtwidrig Gelder aus dem E._____ entnommen und damit widerrechtlich Zahlungen an Dritte bzw. an sich selbst getätigt. Dadurch sei ein Vermögensschaden in der Höhe der widerrechtlich vorgenommenen Zahlungen entstanden. Die Voraussetzungen der Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortung seien gegeben (vgl. act. 20/7).

3.

3.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrestgesuch (act. 5/1). Als Arrestforderung machte sie die Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 31. Mai 2022 geltend sowie die Rückerstattungsforderung der Gerichtsgebühr und die zugesprochenen Parteientschädigungen. Sie ersuchte, dass die folgenden Gegenstände mit Arrest zu belegen seien (act. 5/1, S. 2):

  • die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich,

  • die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2,

  • die der Beschwerdeführerin 1 zustehende Forderung aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2,

  • die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Stammanteile an der N._____ GmbH,

  • die der Beschwerdeführerin 1 zustehende Forderung aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH,

  • die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenak-

Mit Urteil vom 28. Juni 2023 gab die Vorinstanz dem Arrestgesuch teilweise statt und verarrestierte folgende Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 1, act. 5/5):

- die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich,

  • die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2,

  • die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH,

  • die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH.

Im Übrigen wies sie das Arrestgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/5).

Am 3. Juli 2023 vollzog das zuständige Betreibungsamt Zürich 6 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. …, act. 5/11).

3.2

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 5/8) und ergänzten diese mit Eingabe vom 31. August 2023, nachdem sie das Arrestgesuch erhalten hatten (act. 5/22). In der Folge nahmen die Parteien mehrmals Stellung und das Verfahren wurde wiederholt sistiert (act. 5/31–58). Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut, indem sie den Arrestbefehl betreffend die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2, die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH und die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH aufhob. (Einzig) betreffend die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich blieb der Arrestbefehl bestehen (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/60).

4.

4.1. Gegen das Urteil vom 23. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie stellten folgende Anträge (act. 2):

1.

Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2025 mit der Geschäftsnummer EQ230154 betreffend folgende Arrestgegenstände aufzuheben: - die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich; und

  • die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2; und

  • die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der O._____ AG. 2. Es seien die Arresteinsprache vom 14. Juli 2023 sowie die ergänzte Arresteinsprache vom 31. August 2023 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Es sei der Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 betreffend sämtliche darin aufgeführten Arrestgegenstände aufzuheben. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Voraussetzungen des Arrestes aufgrund der obergerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen und einen neuen Arresteinspracheentscheid zu erlassen. 5. Es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Es sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2 zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 45'000.00 aufzuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.7% MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2

Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde das bei der hiesigen Kammer ebenfalls hängige Schutzschrift-Verfahren Nr. RX250008 in das vorliegende Beschwerdeverfahren Nr. PS250166 integriert (act. 7). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 1, act. 8) und der Beschwerdegegnerin wurde, wie von ihr ersucht, Frist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 8). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13).

Am 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein begründetes Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ein (act. 10). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 16, act. 42) wies die Kammer mit Beschluss vom 26. März 2026 das Gesuch der Beschwerdegegnerin ab (act. 43).

4.3.1

Mit Eingabe vom 29. August 2025 wies sich die P._____ AG (nachfolgend: P._____ AG) unter Beilage einer (undatierten) Vollmacht, unterzeichnet von Q._____ und R._____ (act. 18/1), als (neue) Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus. Die P._____ AG teilte mit, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 28. August 2025 (act. 18/2) das Arrestgesuch vom 22. Juni 2023 bei der Vorinstanz vollumfänglich zurückgezogen. Gestützt darauf sei das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und alle künftigen Gerichtskorrespondenzen seien ausschliesslich an sie zu richten. Unterzeichnet wurde das Schreiben der P._____ AG von Q._____ sowie dem Arrestschuldner als kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der P._____ AG (act. 17). Am 8. und 15. September 2025 nahmen Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwältin Y2._____, die bisherigen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, unaufgefordert Stellung (act. 19, act. 22).

4.3.2

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 machte sodann Rechtsanwalt Y3._____ geltend, die Beschwerdegegnerin habe (neu) ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Bei der P._____ AG handle es sich lediglich um eine Zustelladresse (act. 26). Er reichte eine von Q._____ und R._____ am 14. bzw. 15. September 2025 unterzeichnete Vollmacht zu den Akten (act. 27). Innert der ihm angesetzten Frist (act. 29) nahm Rechtsanwalt Y3._____ Stellung zu den Eingaben vom 8. und 15. September 2025 (act. 31).

4.3.3

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 erwog die hiesige Kammer, dass die Beschwerdegegnerin die Verantwortlichkeitsklage (vgl. vorangehend E. I.2.4.) im Namen und Auftrag des E._____s eingereicht habe, und zwar für eine Reduktion von Vermögenswerten, die dem E._____ zuzuordnen seien. Mit Court Order vom 20. August 2020 sei der E._____ unter Zwangsverwaltung gestellt worden, womit die Befugnis zur Verwaltung von Rechtsstreitigkeiten und zur Mandatierung von Rechtsanwälten auf die Zwangsverwalter übergegangen sei, weshalb Q._____ und R._____ als (allfällige) Direktoren der Beschwerdegegnerin keine Handlungen betreffend den E._____ vornehmen könnten, was im Übrigen auch von einem der Zwangsverwalter des E._____s mit Schreiben vom 5. September 2025 bestätigt worden sei. Deshalb blieben Eingaben oder Mitteilungen, welche von Q._____ und R._____ oder von ihnen bevollmächtigten Dritten unterzeichnet sind, im vorliegenden Verfahren unberücksichtig (Dispositiv- Ziff. 1, act. 34). Den von Rechtsanwalt Y3._____ gestellten Antrag, wonach

Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin aus dem Rubrum zu streichen und Rechtsanwalt Dr. Y3._____ als deren Vertreter im Rubrum aufzuführen sei, wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2, act. 34).

Das von den Beschwerdeführerinnen beim Bundesgericht anhängig gemachte Verfahren betreffend den Beschluss vom 19. Dezember 2025 wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 38).

5.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1–61). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheide eine Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG).

2.

Mit Urteil vom 28. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch u.a. betreffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2 und der O._____ AG ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/5). Diese Vermögenswerte sind deshalb weder Gegenstand des Arrestbefehls vom 28. Juni 2023 noch des angefochtenen Entscheids vom 23. Mai 2025 (wie dies die Beschwerdeführerinnen selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführten [act. 5/22 Rz. 7]). Soweit die Beschwerdeführerinnen nun im vorliegenden Verfahren Anträge betreffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2 und der O._____ AG stellen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Wer zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 278 Abs. 3 SchKG legitimiert ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Daher gilt der allgemeine Grundsatz des Rechtsmittelrechts, wonach derjenige einen Entscheid weiterziehen kann und somit beschwert ist, welcher vor unterer Instanz zumindest teilweise unterlegen ist. Ein Dritter, der im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher aufgetreten und dort unterlegen ist, ist deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BSK SchKG I-REI- SER, 3. A. 2021, Art. 278 N 43 f.; GASSER, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130/1994, 582 ff., 616; WEINGART, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Rz. 488 ff.).

3.2

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2025 hielt die Vorinstanz den Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 einzig betreffend die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich aufrecht. Sie hob den Arrest auf hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2, den Stammanteilen der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH und der Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH (vgl. vorangehend E. I.3.2.). Weil die Vorinstanz zudem der Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten auferlegte und sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4, act. 4), ist Letztere durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Im Beschwerdeverfahren betreffend einen Arresteinspracheentscheid sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind dagegen zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324

4.2

In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 wolle durch ihre Mehrheitsbeteiligung und ihre Funktion als Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin 2 ihren Erbvorbezug schützen (act. 2 Rz. 16). Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Da nicht dargelegt wird, inwiefern diese Tatsachenbehauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnte, bleibt sie unberücksichtigt.

III. Zur Sache

1.

Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkt 1.1. 1.1.1. Betreffend die Liegenschaft an der G._____-strasse 1 hielt die Vorinstanz den Arrest aufrecht, indem sie die Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 durch den Arrestschuldner sowie den Rechtsmissbrauch bejahte und durch den Arrestschuldner hindurch auf die Beschwerdeführerin 2 griff (indirekter Durchgriff).

1.1.2

Gemäss der Vorinstanz steht eine Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf eine Mehrheitsbeteiligung ausser Frage (act. 4 E. 7.4.1.3.). Jedoch könne sich die Beherrschung auch aus Abhängigkeitsverhältnissen ergeben. Die Vorinstanz stellte die Befugnisse und Funktionen, die der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hat, den Befugnissen und Funktionen der anderen Organe gegenüber und kam zum Schluss, dass der Arrestschuldner seit der Gründung die notwendige Berechtigung gehabt habe, um uneingeschränkt und unabhängig von anderen Personen für die Beschwerdeführerin 2 Rechte und Pflichten begründen zu können (act. 4 E. 7.4.1.4.). Da keine faktischen Schranken (Aufsichts- und Kontrollstrukturen, funktionierende Compliance) ersichtlich seien, denen der Arrestschuldner unterworfen gewesen sei, erscheine das Bestehen einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Arrest- schuldner im Sinne der ersten Durchgriffsvoraussetzung glaubhaft (act. 4 E. 7.4.1.5.).

1.1.3

Zum Rechtsmissbrauch, der zweiten Voraussetzung für einen Durchgriff, stellte die Vorinstanz fest, dass der Arrestschuldner unbestrittenermassen von 2011 bis 2015 unerlaubterweise Zahlungen von insgesamt USD 25,8 (Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin) ausgeführt habe (vgl. vorangehend E. I.2.) und der Verbleib des Geldes im Dunkeln liege (act. 4 E. 7.4.2.3.). Gestützt auf die eingereichten Rahmenkredit- und Kaufverträge erscheine es als glaubhaft, dass die Liegenschaft über einen Kredit finanziert worden sei (act. 4 E. 7.4.2.3.). Die genaue Finanzierung des Liegenschaftserwerbs sei jedoch nicht von Relevanz, da beim Durchgriff sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Drittperson verarrestiert würden, sofern die Gesellschaft missbräuchlich genutzt werde. Die Beschwerdeführerin 2 scheine keine eigene geschäftliche Tätigkeit gemäss ihrem Unternehmenszweck auszuüben, sondern sei vor allem für die Privatinteressen des Ehepaars A._____-F._____ da (Vermietung der verarrestierten Liegenschaft ohne Eintreibung der Mietzinse), womit offensichtlich eine Sphärenvermischung stattfinde. Es sei deshalb glaubhaft, dass die vom Arrestschuldner abgezweigten Gelder in einem beträchtlichen Umfang in der Beschwerdeführerin 2 gelandet seien, womit der Rechtsmissbrauch glaubhaft gemacht sei (act. 4 E. 7.4.2.3.).

1.2

1.2.1. Dem hält die Beschwerdeführerin 2 entgegen, die erste Voraussetzung sei zu Unrecht bejaht worden. Die Einzelzeichnungsbefugnis des Arrestschuldners belege nicht seine beherrschende Stellung (act. 2 Rz. 11). Auch aus seiner vorübergehenden Stellung als einziger Verwaltungsrat könne keine wirtschaftliche Beherrschung abgeleitet werden, da er nicht Hauptaktionär der Beschwerdeführerin 2 gewesen sei und die Beschwerdeführerin 1 als Mehrheitsaktionärin ihn jederzeit hätte absetzen können. Die Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft machen können, dass der Arrestschuldner über familiäre Beziehungen die Kontrolle über die Beschwerdeführerin 2 habe ausüben können (act. 2 Rz. 14). Ab Herbst 2015 sei der Arrestschuldner ohnehin nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats, sondern der Geschäftsleitung gewesen und habe aufgrund der fehlenden Verwal- tungsmacht nicht mehr mit eigenen Interessen über die Beschwerdeführerin 2 verfügen können (act. 2 Rz. 16). Die Stellung der Beschwerdeführerin 1 als Hauptaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin 2 mit Einzelunterschrift entspreche keiner Inszenierung, sondern den tatsächlichen Gegebenheiten und der gelebten Realität (act. 2 Rz. 16).

1.2.2

Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die 100%-Finanzierung der Liegenschaft über einen Bankkredit glaubhaft gemacht worden sei. Eine massgebliche Finanzierung durch den Arrestschuldner oder durch von ihm kontrollierte Gesellschaften sei weder belegt noch glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 20). Den Fluss von Geldern des Arrestschuldners oder anderweitig unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in die Liegenschaft bzw. deren Renovation habe die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft machen können (act. 2 Rz. 23). Der Erwerb der Liegenschaft sei ausschliesslich mit Eigenmitteln der Beschwerdeführerin 1 aus einem Erbvorbezug finanziert worden und die Ehegatten unterlägen seit der Eheschliessung dem Güterstand der Gütertrennung (act. 2 Rz. 24 f.). Die Geschäfts- bzw. Wohnräumlichkeiten der Liegenschaft würden gegen Entgelt und nicht unentgeltlich vermietet (act. 2 Rz. 21). Aus der Vermietung könne keine offensichtliche Sphärenvermischung zwischen ihr und dem Arrestschuldner hergeleitet werden. Auch habe die Beschwerdegegnerin weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht, dass diese Situation eigens zu ihrer Schädigung geschaffen worden sei (act. 2 Rz. 22). Die Voraussetzungen für einen Durchgriff seien somit nicht gegeben.

2.

Rechtsgrundlage Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für einen indirekten Durchgriff m angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 4 E. 7.2.3.). In der gebotenen Kürze ist daran zu erinnern, dass die Rechtsfigur des Durchgriffs nach gefestigter Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz beschreibt, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt einerseits die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1.).

Die Beherrschung verlangt ein Abhängigkeitsverhältnis, das sich u.a. aus vertraglichen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen ergeben kann (BGE 144 III 541 E. 8.3.2. = Pra 108 [2019] Nr. 98 m.w.V.). Andererseits muss die Berufung auf die Dualität der beiden Rechtssubjekte offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgen (BVGer C_655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.3.1 m.w.V.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Vermögenswert auf eine vom Arrestschuldner beherrschte Gesellschaft übertragen wurde, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (BGer 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1. m.w.V.). Für einen indirekten bzw. umgekehrten Durchgriff bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderer Gründe (BGE 145 III 351 E. 4.3.2.).

3.

Rechtliche Würdigung 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zusammengefasst, dass eine wirtschaftliche Beherrschung durch den Arrestschuldner weder aus seiner Einzelzeichnungsbefugnis noch aus der vorübergehenden Stellung als ihr Verwaltungsrat abgeleitet werden könne und eine Kontrolle durch familiäre Beziehungen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Diese Rügen gehen an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, da die herrschende Stellung des Arrestschuldners von der Vorinstanz weder einzig gestützt auf seine Einzelzeichnungsbefugnis noch seine Funktion bei der Beschwerdeführerin 2 bejaht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin 2 zur Stellung der Beschwerdeführerin 1 moniert, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf deren LinkedIn-Profil Fähigkeiten abgesprochen (act. 2 Rz. 12), ist anzumerken, dass in der referenzierten Erwägung einzig die Ausführungen der Beschwerdegegnerin wiedergegeben werden (vgl. act. 4 E. 7.4.1.1.).

3.1.2

Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Arrestschuldner während 17 Jahren alleiniger Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 2 war und während all dieser Jahre einzig er einzelzeichnungsberechtig war (act. 5/4/18, 20). In diese Zeitspanne fällt der Erwerb der verarrestierten Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin 2 (nämlich im Jahr 2013 [vgl. vorangehend E. I.1.3.]). Im Jahr 2015 (im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rück- zahlung der Fondsanteile verlangten [vgl. vorangehend E. I.2.2.]) trat der Arrestschuldner aus dem Verwaltungsrat zurück und wurde Mitglied der Geschäftsleitung, behielt die Einzelzeichnungsbefugnis jedoch weiterhin und bis heute. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 1, trotz ihrer Eigenschaft als Mehrheitsaktionärin, während 17 Jahren weder Mitglied des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung und hatte lediglich eine Einzelprokura. Erst 2015 wurde sie Mitglied der Geschäftsleitung, erhielt Einzelzeichnungsberechtigung und lediglich 2018 trat sie dem Verwaltungsrat bei. Ab 2015 traten weitere Personen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 bei. Gestützt auf die zentralen Funktionen, welche der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hatte bzw. hat, und die ihm zustehenden weitreichenden Befugnisse ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zuzustimmen, dass der Arrestschuldner seit der Gründung der Beschwerdeführerin 2 glaubhaft uneingeschränkt und unabhängig von anderen Personen Rechte und Pflichten für diese begründen kann.

Die Vorinstanz erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, dass der Arrestschuldner gegenüber Aufsichts- oder Kontrollstrukturen rechenschaftspflichtig sei und dass vom Vorhandensein einer funktionierenden Compliance nicht ausgegangen werden könne. Diese Erwägungen blieben von der Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren unbestritten. Von massgeblicher Bedeutung ist diesbezüglich, dass alle ehemaligen als auch aktuellen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Familienmitglieder des Arrestschuldners (Patchworkfamilie) sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin 2 darauf hin, dass eine jederzeitige Absetzung des Arrestschuldners durch die Beschwerdeführerin 1 möglich sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Arrestschuldner müsse eine Absetzung jedoch nicht befürchten, monierte die Beschwerdeführerin 2 indessen nicht.

3.1.3

Aufgrund der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis in Zusammenwirken mit den fehlenden Kontrollmechanismen und der familiären Verwandtschaft erscheint glaubhaft, dass der Arrestschuldner uneingeschränkt für die Beschwerdeführerin 2 handeln konnte bzw. kann und diese durchgehend beherrschte bzw. dominiert. Die erste Voraussetzung für den Durchgriff liegt somit vor.

3.2

3.2.1. Auch mit Blick auf die zweite Voraussetzung – den Rechtsmissbrauch – gehen die Rügen der Beschwerdeführerin 2 an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz bejahte nämlich den Rechtsmissbrauch nicht (alleine) gestützt auf die Vermietung der verarrestierten Liegenschaft. Sie berücksichtigte ebenso die Art und Weise der Finanzierung des Liegenschaftenkaufs durch einen Kredit, weshalb der gewählte Güterstand des Arrestschuldners und der Beschwerdeführerin 1 nicht von Relevanz ist.

3.2.2

Mit der Vorinstanz ergibt sich der Rechtsmissbrauch aus den nachfolgend aufzuzeigenden unterschiedlichen und ausserordentlichen Handlungen des Arrestschuldners, woraus sich glaubhaft ergibt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich zweckwidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen stellten im vorinstanzlichen Verfahren klar, dass die Mietzinserträge der verarrestierten Liegenschaft die einzigen Einnahmen der Beschwerdeführerin 2 darstellen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Mietzinse jedoch nicht eingetrieben werden können, was von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten wird. Die Mieter der Liegenschaft sind der Arrestschuldner und seine Verwandten, nämlich seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 1, act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), seine Schwiegermutter (act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), sein Schwiegersohn mit dessen Ehefrau sowie sein Geschäftspartner Q._____ (vgl. zu Q._____ vorangehend E. I.4.3.). Ferner dient die verarrestierte Liegenschaft einer Vielzahl von Unternehmen als Domizil, die mit dem Arrestschuldner in enger Verbindung stehen, namentlich der Beschwerdeführerin 2 (Arrestschuldner ist Mitglied der Geschäftsleitung, act. 5/4/18), der N._____ GmbH (Arrestschuldner ist Geschäftsführer, act. 5/4/25), S._____ AG (Arrestschuldner war im Verwaltungsrat, act. 5/4/31 [neu act. 5/4/36 [seit Februar 2026 in Liquidation]) und der V._____ AG (act. 5/4/37 [Arrestschuldner ist neu einziges Verwaltungsratsmitglied]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 aus Tätigkeiten, die ihrem Gesellschaftszweck entsprechen, kein Einkommen generiert. Ihr gehört jedoch die verarrestierte Liegenschaft, deren Räumlichkeiten vom Arrestschuldner, mehreren Familienmitglieder seinerseits sowie von verschiedensten Unternehmen des Arrestschuldners als

Wohnort bzw. Domizil gemietet bzw. genutzt werden. Die Mietzinsen, welche die einzigen Einnahmen der Beschwerdeführerin 2 sind, können unbestrittenermassen nicht eingetrieben werden, was im Ergebnis stossend erscheint.

3.2.3

Mit Blick auf die Liegenschaft ist von massgeblicher Bedeutung, dass diese 2013 gekauft wurde und es der Arrestschuldner war, der sowohl den Kauf- als auch den Rahmenkreditvertrag für die Beschwerdeführerin 2 unterschrieb (act. 5/10/18, act. 5/57/25, act. 5/10/17). Der Kauf fand zu einer Zeit statt, in welcher der Arrestschuldner unerlaubterweise Transaktionen von insgesamt USD 25,8 Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausführte (vgl. vorangehend E. I.2.) und er alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 war. Erst rund zwei Jahre später, im Herbst 2015, im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rückzahlung der Fondsanteile verlangten (vgl. vorangehend E. I.2.2.), trat der Arrestschuldner nach 17 Jahren aus dem Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung zurück. Sein Sohn und seine zwei Stiefsöhne traten in den Verwaltungsrat ein, erhielten jedoch nur eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Der Arrestschuldner seinerseits wechselte vom Verwaltungsrat in die Geschäftsleitung, wobei er seine Einzelzeichnungsberechtigung – bis zum heutigen Tag – behielt.

3.2.4

Es erscheint glaubhaft, dass mit den aufgezeigten Handlungen ein Konstrukt geschaffen wurde, welches bezweckt, die Liegenschaft durch die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 der Verarrestierung zu entziehen. Der Rechtsmissbrauch als zweite Voraussetzung des Durchgriffs ist somit glaubhaft gemacht.

3.3

Die Vorinstanz durfte damit rechtsfehlerfrei einen indirekten Durchgriff auf die Beschwerdeführerin vornehmen. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In der Hauptsache (Beschwerde gegen den angefochtenen Arresteinspracheentscheid) unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss vom 26. März 2026 abgewiesen (act. 8), weshalb Letztere insofern unterliegt. Im Beschluss vom 26. März 2026 wurde festgehalten, dass der beim Gericht und den Parteien entstandene Aufwand im Endentscheid zu berücksichtigen sein werde (act. 43 E. 3).

In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwerts (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4).

Unter Berücksichtigung des Streitwerts und des zusätzlich entstandenen Aufwands für das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ist die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache und des Unterliegens der Beschwerdegegnerin betreffend ihr Sicherstellungsgesuch ist die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–bezogen, der Rest ist ihnen zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

2.

Mit Blick auf die Hauptsache ist keine Parteientschädigung zu leisten: Den Beschwerdeführerinnen nicht, da sie unterliegen und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sicherstellungsgesuch unterlag und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Kosten entstanden sind. Die sich stellende Frage zeugte jedoch von Einfachheit, weshalb den Beschwerdefüh- rerinnen für ihre diesbezüglichen Aufwendungen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (zuzüglich 8.1 % MWST) zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 2 Abs. 1 f., § 4 Abs. 1 f., § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates.

Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (je zuzüglich 8.1 % MWST) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), an das Betreibungsamt Zürich 6 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'156'603.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C.Widmer

versandt am: 14. April 2026