Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 16. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 19. Februar 2026 (EK260013)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 19. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 10'945.35 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. September 2025 (Fr. 239.90), für Kosten von Fr. 1'787.85 und für Betreibungskosten von Fr. 382.80, mithin total Fr. 13'355.90 (vgl. act. 3; act. 10).

1.2

Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Ausserdem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. dazu hiernach E. 2.2.) ergänzen könne (act. 5). Innert Frist hinterlegte die Schuldnerin Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse und leistete den Kostenvorschuss (act. 8 u. 9).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon-kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (vgl. statt vieler BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom 4. April 2023

E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

2.2

Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 27. Februar 2026 zugestellt (act. 9/9/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit am 9. März 2026 ab. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 2026 (act. 2), erging demnach rechtzeitig. Auch die Hinterlegung von Fr. 20'000.– am 9. März 2026 erfolgte noch rechtzeitig (act. 8).

3.1

Die Schuldnerin hinterlegte Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse. Die Konkursforderung inkl. Zinsen ist damit hinterlegt (act. 8). Zu den Kosten des Konkursamtes äusserte sich die Schuldnerin nicht (vgl. act. 2) und sie reicht auch keinen Beleg ein, die Kosten des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung sichergestellt zu haben. Auch wenn bei der Kammer kommentarlos (deutlich) zu viel hinterlegt wurde, wäre es an der Schuldnerin gewesen, innert der Beschwerdefrist urkundlich zu beweisen, dass damit sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten des Konkursamtes, deren Höhe der Kammer nicht bekannt sind, getilgt sind. Dies tat sie nicht. Demnach wurde kein Konkurshinderungsgrund rechtsgenügend nachgewiesen. Bereits aus diesem Grund wäre die Beschwerde abzuweisen.

3.2.1

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schuldnerin mit der Hinterlegung auch die Kosten des Konkursamtes decken wollte und diese mit dem hinterlegten Betrag tatsächlich gedeckt sind, ist die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit abzuweisen:

3.2.2

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

3.2.3

Die Schuldnerin ist seit mm. 2014 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Führung von Restaurationsbetrieben sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie sowie den Handel mit Wa- ren aller Art (act. 4). Zur Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin geltend, sie sei nicht überschuldet und derzeit zahlungsfähig. Die offenen Forderungen würden Verpflichtungen aus der Zeit des früheren Geschäftsführers betreffen. Mit den aktuell verfügbaren finanziellen Eigenmitteln könnten aber sämtliche Verbindlichkeiten ohne Weiteres beglichen werden. Zur Konkurseröffnung sei es wegen einer vorübergehenden Ausnahmesituation gekommen. Es habe ein Hin und Her zwischen dem neuen und dem ehemaligen Geschäftsführer wegen Rechnungen gegeben. Der ehemalige Geschäftsführer sei nicht mehr erreichbar gewesen. Die Umstände seien inzwischen überwunden und jegliche Schulden vom neuen Geschäftsführer übernommen worden (act. 2).

Die Schuldnerin legte ihrer Beschwerde keinerlei Unterlagen bei. Sie erklärte einzig, Unterlagen könnten nach Aufforderung eingereicht werden (act. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde die Schuldnerin detailliert darauf hingewiesen, welche Unterlagen zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit benötigt würden (vgl. act. 5 E. 3.1). Dennoch unterliess es die Schuldnerin, innert der Beschwerdefrist (vgl. hiervor E. 2.2) jegliche Unterlagen einzureichen. Es ist damit weder bekannt, wie hoch "sämtliche offenen Verbindlichkeiten" sind, noch mit welchen "aktuell verfügbaren finanziellen Eigenmitteln" die Schuldnerin diese zu decken gedenkt. Auch zum allgemeinen Geschäftsgang ist nichts bekannt. Einzig gestützt auf die pauschalen Behauptungen der Schuldnerin lässt sich die Zahlungsfähigkeit nicht beurteilen. Allein die Tatsache, dass die Schuldnerin in der Lage war, innert der Beschwerdefrist Fr. 20'000.– zu hinterlegen, genügt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht.

3.3

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit aus mehreren Gründen nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

5.2

Die Schuldnerin hat zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 8). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– dem Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen a.A. ZH, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 17. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 und Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.