Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Urteil vom 20. März 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 (EK251316)
Rechtsbegehren:
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2026 im Verfahren EK251316 aufzuheben; 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.–, deren Auferlegung der Schuldnerin sowie deren Verrechnung mit dem von der Schuldnerin vorinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss wird bestätigt.
4.
Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.– von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
6.
Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am: 20. März 2026