Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260109-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2026 (EK260383)

Erwägungen

1.1

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene GmbH, welche insbesondere den Handel mit und die Reparatur von Elektronik- und Telekommunikationsgeräten bezweckt (act. 5).

1.2

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 12. März 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 6'918.15 zzgl. 5% Zins seit 13. März 2025, abzgl. Teilzahlungen von Fr. 4'225.55 vom 24. September 2025 und von Fr. 995.– vom 23. Oktober 2025, zzgl. Fr. 1'186.55 und Fr. 171.70 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 über die Schuldnerin den Konkurs (act. 8 = act. 9/9). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 14. März 2026 zugestellt (act. 9/12).

1.3

Mit Eingabe vom 16. März 2026 (überbracht) erhob C._____, Geschäftsführer der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5), rechtzeitig Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil vom 12. März 2026. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Konkursbegehrens (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/1-2).

1.4

Mit Verfügung vom 17. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sodann wurde der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- (act. 6). Die Verfügung konnte der Schuldnerin zwar nicht zugestellt werden (act. 7/1), der Vorschuss wurde jedoch am 19. März 2026 bezahlt (vgl. act. 10). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen.

2.1

Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.2.1

Als Konkursaufhebungsgrund kann eine Schuldnerin insbesondere geltend machen, die Forderung der Gläubigerin schon vor Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu haben, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Nach langjähriger Praxis der Kammer wird bzw. wurde von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass eine Schuldnerin in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichts (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, blieb dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2.2

Das Bundesgericht hat im nunmehr publizierten Entscheid BGE 151 III 574 vom 11. August 2025 (E. 3.4) entschieden, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Der Vertrauensschutz in die vorerwähnte langjährige Praxis der Kammer kommt daher nicht mehr zum Tragen; seit der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen.

3.1

Die Schuldnerin macht geltend, die der Betreibung Nr. … zu Grunde liegende Forderung noch vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt zu haben (vgl. act. 2). Sie belegt diese Behauptung mit entsprechender Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 5. März 2026, wonach in der Betreibung Nr. … unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen der Endbetrag von Fr. 3'309.80 bezahlt wurde (act. 4/1). Sodann belegt die Schuldnerin, beim Konkursamt Wiedikon-Zürich am 16. März 2026, d.h. nach der Konkurseröffnung, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet zu haben, welcher Betrag sowohl die Kosten des Konkursverfahrens als auch die Kosten des Konkursgerichtes für die Konkurseröffnung zu decken vermag (act. 4/2). Den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren in Höhe von Fr. 750.– hat die Schuldnerin ebenfalls geleistet (act. 10).

3.2

Die Schuldnerin hat die vorliegende Beschwerde am 16. März 2026 und damit noch vor der Publikation des vorerwähnten Bundesgerichtsentscheids (Erw. 2.2.2) erhoben. Damit gilt in der vorliegenden Konstellation noch der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer (Erw. 2.2.1) und kommt es auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht an. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2026 ist aufzuheben.

4.1

Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schuldnerin, das Konkursgericht über Umstände, welche gegen eine Konkurseröffnung sprechen, zu informieren (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 = ZR 110/2011 Nr. 79; PS250139 vom 5. Juni 2025 E. 4). Die Schuldnerin wurde in der Vorladung zur Konkursverhandlung, welche ihr am 24. Februar 2026 zugestellt worden war (act. 9/7), u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens in der Konkurseröffnungsverhandlung durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (act. 9/5). Die Schuldnerin muss sich ihr Versäumnis, die erfolgte Tilgung nicht rechtzeitig der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht zu haben, entgegenhalten lassen. Damit hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu verrechnen.

4.2

Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am: 27. März 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.