Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Arrest (Fristwiederherstellung)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260125-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Beschluss vom 29. April 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchs- und Beschwerdegegner

betreffend Arrest (Fristwiederherstellung)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2026 (EQ260001)

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Arrestgesuch vom 8. Februar 2026 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (act. 7/1):

1.

Verarrestierung des Hauses an der D._____-strasse 1 in E._____, eingetragen im Grundbuchamt E._____, Grundbuchblatt Nr. 2, Kataster Nr. 3. 2. Verarrestierung von Vermögenswerten in der Schweiz. 3. Es sei der Gesuchstellerin für das Arrestverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr mit Rechtsanwalt Herr X._____, … [Adresse] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner.

1.2

Mit Verfügung und Urteil vom 10. Februar 2026 wies die Vorinstanz sowohl das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin als auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 7/5).

1.3

Gegen Verfügung und Urteil der Vorinstanz vom 10. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2026 (der Kammer überbracht) Beschwerde (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1):

"1. Es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2026 infolge unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2026 sei aufzuheben. 3. Das Arrestgesuch sei gutzuheissen und die Immobilie an der 3) sei mit einem Arrest für eine Forderung von CHF 1'580'000.– zu belegen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2.

2.1

Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 12. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, jedoch mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 20. Februar 2026 retourniert (act. 7/6). Mit Schreiben vom 12. März 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und fragte nach dem Stand des Verfahrens (act. 7/7). Daraufhin liess die Vorinstanz ihr den Entscheid abermals zukommen, machte aber im Schreiben vom 16. März 2026 den Hinweis, dass der Entscheid am 19. Februar 2026 als zugestellt gelte (act. 7/8).

2.2

Die Beschwerdeführerin begründet ihr bei der Kammer gestelltes Gesuch um Fristwiederherstellung damit, dass ihr der angefochtene Entscheid erst am 17. März 2026 zugestellt worden sei. Trotz regelmässiger Kontrolle ihres Briefkastens, was sie aufgrund des laufenden Verfahrens pflichtbewusst getan habe, habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Abholeinladung der Post vorgefunden. Das Versäumnis liege alleine in der mangelhaften Zustellung der Abholeinladung begründet und sei ihr nicht anzulasten (act. 2 S. 2).

2.3

Die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin gestellte Wiederherstellungsgesuch begründet ist, kann vorliegend offen gelassen werden, weil sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist.

3.

3.1

Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO).

3.2

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. auch OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

3.3

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), für die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Dazu gibt es auch keine Veranlassung, da ein Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 E. 3.2.2).

4.

4.1

Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrestgericht glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Um als Arresttitel zu gelten, muss die Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sein und im Zeitpunkt des Arrestbegehrens rechtsgültig noch bestehen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).

4.2

Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben

(Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Gegenstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende oder gesuchstellende Person stützt, und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5). Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5); es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen die entscheidrelevanten Informationen herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42 S. 175 ff.).

5.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, wie hoch die Forderung genau sei, für welche die Beschwerdeführerin ein Arrestbegehren stelle, gehe weder aus den Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Beschwerdeführerin hervor. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal die "Arrestierung von Vermögenswerten in der Schweiz" verlange, spezifiziere sie diese nicht. Sie komme somit ihrer Behauptungslast nicht nach, weshalb das Arrestgesuch abzuweisen sei. Die Vorinstanz liess in der Folge offen, ob die Beschwerdeführerin einen Arrestgrund genügend behauptet und glaubhaft gemacht habe (act. 5 E. 2.3.).

6.

Die Beschwerdeführerin beziffert die Arrestforderung vor der Kammer auf Fr. 1.58 Mio.. Sie führt dazu aus, der Steuerwert der Immobilie betrage Fr. 6.08 Mio. Nach Abzug der bestehenden Hypothek von Fr. 4.5 Mio. ergebe sich ein Reinwert von Fr. 1.58 Mio.. Diesen Betrag mache sie als zu sichernde Arrestforderung geltend. Er sei Teil ihres weit höheren Gesamtanspruchs, der sich aufgrund des verschwiegenen Vermögens ihres Ehegatten von ca. Fr. 150 Mio. im dreistelligen Millionenbereich bewege (act. 2 S. 1 f.).

7.

Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Mit anderen Worten hält sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht in irgendeiner Form für mangelhaft. Sie behauptet insbesondere nicht, sie habe ihre Forderung vor Vorinstanz bezif- fert oder deren Höhe hätte aus ihrem Arrestgesuch entnommen oder abgeleitet werden können. Sie legt auch nicht dar, dass die Bezifferung vor Vorinstanz nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin vor Obergericht neue Tatsachenbehauptungen vor, mit denen sie ihren Antrag konkretisiert. Dies ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. E. 3.3.). Das Beschwerdeverfahren stellt nicht die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, welche es erlauben würde, das ehedem nicht Vorgetragene nun nachträglich vorzubringen.

8.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Arrestgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Ein Arrestgesuch eines Gläubigers, welches abgewiesen oder auf das nicht eingetreten wurde, kann jederzeit mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln beim Arrestgericht ohne Rechtsverlust wieder eingereicht werden (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Neben der Bezifferung des Arrestgesuchs müsste die Beschwerdeführerin aber auch die Arrestforderung, mithin die Forderung, die ihr gegenüber den Beschwerdegegnern zustehen soll, substantiiert und glaubhaft darlegen (vgl. E. 4.1 und 4.2).

9.

9.1

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert über Fr. 1 Mio. beträgt die Gebühr Fr. 500.– – Fr. 4'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 1.58 Mio. (act. 2). Die Entscheidgebühr ist somit auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

9.2

Entschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht zufolge Unterliegens, den Beschwerdegegnern nicht, da sie keine Aufwendungen hatten.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Einzahlungsscheins sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.58 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am: 30. April 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 55, Art. 106, Art. 221, Art. 255, Art. 309, Art. 319, Art. 320, Art. 321 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.