Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260178-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 9. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. Mai 2026 (EK260064)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung, Koordination, Planung und Ausführung von Transporten von Waren im In- und Ausland (act. 7).

1.2

Mit Urteil vom 5. Mai 2026, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 404.00 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2025 und Betreibungskosten von Fr. 75.00 aus der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/8). Die Beschwerde ging am 13. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde ihr eine Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-8). Am 18. Mai 2026 leistete die Schuldnerin den einverlangten Kostenvorschuss (act. 10). Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 (Datum Poststempel: 23. Mai 2026) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung ein (act. 11 und act. 12/1-4). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin reicht ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben der Gläubigerin vom 1. April 2026 ein, in welchem diese bestätigt, dass die Schuldnerin ihr den offenen Betrag inkl. Kosten und Zins direkt angewiesen habe (act. 4/2). Bei der Vorinstanz ging dieses Schreiben (entgegen ihren Erwägungen im Urteil vom 5. Mai 2026; act. 8 S. 2) am 7. April 2026 ein (act. 9/6). Im eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 12. Mai 2026 ist die Konkursbetreibung der Gläubigerin nicht mehr aufgeführt (act. 4/4). Damit kann von der Tilgung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung ausgegangen werden. Die Vorinstanz wies die Schuldnerin in der Vorladung vom 25. Februar 2026 explizit darauf hin, dass sie – neben dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes – zudem auf der Konkursgerichtskanzlei die Gerichtskosten von Fr. 300.00 bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen habe, an- sonsten der Konkurs eröffnet würde (act. 9/3, in der Vorladung unter "Wichtige Hinweise", Ziffer 5). Nicht ersichtlich und nicht dargelegt resp. belegt ist, dass die Schuldnerin auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung am 5. Mai 2026 bezahlt hat. Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 7. Mai 2026 beim Konkursamt Schlieren zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 einbezahlt hat (act. 4/3). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 18. Mai 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse geleistet (act. 10).

Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem solchen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (BGE 151 III 574 E. 3.4.). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht vor der Konkurseröffnung, sondern erst (zusammen mit den Kosten des Konkursamtes) am 7. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung am 5. Mai 2026 sichergestellt hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG (Tilgung nach Konkurseröffnung) vor. Die Schuldnerin hat – möchte sie die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 12. Mai 2026 weist eine gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Diese trägt den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug bestehen gegenüber der Schuldnerin damit keine offenen Betreibungsschulden mehr, es kam zu keinen früheren Konkurseröffnungen über die Schuldnerin und es sind keine Verlustscheine registriert (act. 4/4).

2.3.3

Die Schuldnerin macht geltend, zahlungsfähig zu sein. Sie führt zusammengefasst aus, dass es sich (bei der Betreibung der Gläubigerin) um eine geringfügige Einzelbetreibung gehandelt habe, welche keine Rückschlüsse auf eine dauernde Zahlungsunfähigkeit zulasse (act. 2 S. 3). Aus den Umständen, dass die Konkursforderung geringfügig gewesen, vollständig beglichen worden sei, die mutmasslichen Konkurskosten zusätzlich sichergestellt worden seien, kein Hinweis auf eine dauerhafte Illiquidität oder Überschuldung vorliege und sie (die Schuldnerin) ihren Geschäftsbetrieb weiterhin fortführe, ergebe sich ihre Zahlungsfähigkeit (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin macht geltend, die Aufrechterhaltung des Konkurses trotz vollständiger Bezahlung der Forderung und Sicherstellung der Kosten würde Art. 174 SchKG widersprechen. Die konkursrechtlichen Bestimmungen würden nicht der Sanktionierung kurzfristiger Liquiditätsengpasse oder administrativer Verzögerungen dienen. Die Schuldnerin erklärt, die Aufrechterhaltung des Konkurses führe vorliegend zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihre wirtschaftliche Existenz, obwohl die Forderung vollständig beglichen worden sei und keine Gläubigergefährdung bestehe. Wie aus dem aktuellen Betreibungsregisterauszug ersichtlich sei, würden keine weiteren Forderungen mehr gegen sie bestehen (act. 2 S. 5).

2.3.4

Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mail 2026 wurde der Schuldnerin gemäss dem in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Zustellbeleg am 7. Mai 2026 zugestellt (act. 9/8). Die Beschwerdefrist lief folglich bis am Montag, 18. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). In der Verfügung der Kammer vom 13. Mai 2026 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der laufenden Rechtsmittelfrist die Beschwerde ergänzen könne. Für die Zahlung des Kostenvorschusses wurde ihr eine separate Frist angesetzt, worauf ausdrücklich (vgl. act. 5 S. 4 Erw. 3. letzter Satz) hingewiesen wurde. Trotz der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 13. Mai 2026 (act. 5 S. 2 ff.) machte die Schuldnerin innert der laufenden Beschwerdefrist keine weiteren Ausführungen und reichte keine weiteren Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit ein. Die am 23. Mai 2026 zur Post gegebene Eingabe samt den Belegen (act. 11 und act. 12/1-4) erfolgte zwar innert der mit Verfügung angesetzten Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses, indes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und daher verspätet, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. oben Erw. 2.1. zweiter Absatz).

Die Schuldnerin verkennt, dass es nicht auf fehlende Rückschlüsse auf eine dauernde Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern es an ihr gelegen wäre, ihre finanzielle Lage dergestalt offen zu legen und zu belegen, dass auf genügende objektive Anhaltspunkte für ihre Zahlungsfähigkeit geschlossen werden kann. Die Schuldnerin reichte jedoch keine Kontobelege, keine Debitoren- und Kreditorenliste, keine Jahresabschlüsse, keinen Zwischenabschluss, keine Steuererklärun- gen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre ein. Sie äusserte sich auch nicht zur Höhe ihren vergangenen bzw. künftigen geschäftlichen Aufwände und den diesen gegenüberstehenden bisherigen und zu erwartenden Einnahmen. Es mag sich zwar um eine geringe Forderung handeln, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie bezahlt und der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit. Jedoch ist zu beachten, dass die Schuldnerin seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister eingetragen ist und ihr Betreibungsregisterauszug erst für die Zeit ab Mitte Januar 2025 Auskunft gibt (vgl. act. 4/4, S. 1 Vermerk "Datum des Zuzugs"). Einen Betreibungsregisterauszug für die Zeit vor der Sitzverlegung – von C._____ nach D._____ und damit in einen anderen Betreibungskreis – legte die Schuldnerin nicht vor. Vor dem genannten Hintergrund bleibt die finanzielle Lage der Schuldnerin weitgehend unbekannt.

2.4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Schuldnerin infolge der unvollständigen Darstellung ihrer finanziellen resp. ihrer Geschäfts- und Vermögenslage sowie der fehlenden Glaubhaftmachung von Behauptungen nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

2.5

Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106

Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 9. Juni 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106, Art. 111, Art. 142, Art. 144, Art. 172, Art. 174 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.