Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260190-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Mai 2026 (EK260197)

Erwägungen

1.1

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist Inhaberin des seit dem tt.mm.2025 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens D._____, welches "…" bezweckt (vgl. act. 4).

1.2

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 11. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 2'643.– nebst Zins zu 5% seit 7. November 2025, Fr. 712.15 und Fr. 165.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon über die Schuldnerin den Konkurs (act. 3 = act. 7/12). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 12. Mai 2026 zugestellt (act. 7/13). Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit am 22. Mai 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

1.3

Gegen das Konkurseröffnungsurteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2026 (Poststempel) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung und Bezahlung aller offenen Schulden direkt von ihrem Einkommen. Sodann stellt sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).

1.4

Da weder ein gesetzlicher Konkurshinderungsgrund noch die Zahlungsfähigkeit geltend gemacht und dokumentiert wurden, wurde der Beschwerde mit Verfügung der Kammer vom 20. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung verweigert und wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden kann. Sodann wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 5). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 21. Mai 2026 zugestellt (act. 6/1). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Schuldnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschusses angesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (act. 10). Der Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist geleistet (vgl. act. 11 und act. 12).

1.5

Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22. Mai 2026 (vgl. Erw. 1.2) reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung (act. 8) inkl. Beilage (act. 9) ein (vgl. dazu nachfolgend. Erw. 3.2).

1.6

Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit dem vorliegenden Entscheid Kopien von act. 2 und act. 8 zuzustellen.

2.

Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3.1

In der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2026 führte die Schuldnerin aus, sie sei arbeitsfähig und erhalte ihren Lohn am 25-sten des Monats. Sie könne die offene Forderung von ihrem Lohn bezahlen und ersuche darum, die offenen Beträge direkt von ihrem Lohn abzuziehen (act. 2). Beilagen wurde keine eingereicht.

3.2

Die ergänzende Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2026 samt Beilage (act. 8 und act. 9) wurde wie gesagt nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht (vgl. Erw. 1.2 und 1.5) und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Erw. 2). Selbst wenn diese berücksichtigt würde, wäre der Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. 4.2) – kein Erfolg beschieden.

4.1

Mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2026 macht die Schuldnerin weder einen gesetzlichen Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) geltend noch weist sie einen solchen nach. Innert der Beschwerdefrist, d.h. vorliegend spätestens am 22. Mai 2026, hätte die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten getilgt oder hinterlegt und dies (oder ein Gläubigerverzicht) entsprechend nachgewiesen werden müssen. Der umgekehrte Ablauf, dass zuerst die Konkurseröffnung aufgehoben und hernach die Konkursforderung getilgt wird, wie es die Schuldnerin beantragte (act. 2), ist nicht möglich, weil die Tilgung wie gesagt eine gesetzliche Voraussetzung der Konkursaufhebung ist.

4.2

Die von der Schuldnerin eingereichte "Bestätigung bzgl. Kostenvorschuss" des Konkursamtes Wetzikon vom 27. Mai 2026 bestätigt entgegen ihrer Ansicht (act. 8) nicht die Zahlung der Konkursforderung, sondern die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichtes und der bisher angefallenen Kosten des Konkursamtes (vgl. act. 9). Zugegebenermassen handelt es sich bei der vom Konkursamt Wetzikon entgegengenommenen Zahlung der Schuldnerin von Fr. 4'000.– um einen für solche Verfahren sehr hohen Vorschuss, liegt ein solcher doch üblicherweise zwischen Fr. 1'200.– und Fr. 1'600.–. Doch selbst wenn die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 4'000.– die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zins und Kosten von total Fr. 3'587.15 (vgl. act. 7/8) bezweckt hätte, wäre der Restbetrag zwecks Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts in Höhe von Fr. 300.– (act. 3 S. 2) sowie der bisher aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes ungenügend. Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung/Sicherstellung umfasst nämlich, wie bereits in der Verfügung vom 20. Mai 2026 ausgeführt (act. 5 S. 2), nicht nur die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten des Betrei- bungsamtes, sondern auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes. Selbst unter Berücksichtigung der am 27. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten verspäteten Zahlung an das Konkursamt (act. 9), wäre die Beschwerde nicht erfolgreich.

4.3

Nach dem Gesagten wurden keine Konkurshinderungsgründe nachgewiesen. Damit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und von dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

6.2

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 8, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am: 17. Juni 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 98, Art. 106 und Art. 142 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.