Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260241-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Stadt B._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Juni 2026 (EK251459)
Erwägungen
1.
1.1
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt unter anderem in der Elektrobranche Umbau, Neubau, Instandhaltung, Elektroinstallationen, Montagen, Instandhaltung von industriellen Anlagen, Bauten im Gesundheitsbereich, Hotels, Laden und Büro (act. 6).
1.2
Mit Urteil vom 8. Juni 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon gestützt auf die Konkursandrohung vom 15. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 4'327.60 zuzüglich Zins von 4.5 % seit 9. August 2025, aufgelaufenen Zins bis 8. August 2025 von Fr. 121.15 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.– (act. 3 = act. 8 = act. 9/8). Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 11. Juni 2026 zugestellt (act. 9/9), sodass die Beschwerdefrist am Montag, 22. Juni 2026, ablief.
1.3
Gegen den Konkursentscheid der Vorinstanz erhob die Schuldnerin mit überbrachter Eingabe vom 22. Juni 2026 samt Beilagen (act. 2, 3, 4/1-5) sowie mit postalisch eingereichter Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 11, 12/1-3) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, 11). Am 17. Juni 2026 leistete die Schuldnerin den praxisgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 7).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 9). Die Schuldnerin erklärte am 25. Juni 2026 telefonisch, sie wolle dem Gericht ihre derzeit mit dem Konkursamt geführte Korrespondenz bezüglich der Lockerung der Kontosperre zwecks Entgegennahme von Zahlungen übermitteln (act. 14). Da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl. vorstehend, E. 1.2), könnten die entsprechenden Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb das Verfahren fortzusetzen ist.
1.5
Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
2.1
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn ein Schuldner dargetan hat, (1.) dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat, (2.) dass er den geschuldeten Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt hat oder (3.) dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Zudem hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis der Kammer zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH PS220188 vom 7. November 2022, E. 2.1).
2.2
Die Schuldnerin bringt vor, die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung sei samt Zinsen und Kosten vollständig beglichen worden (act. 2, act. 11). Die Schuldnerin belegt zwar, dass sie dem Konkursamt Wallisellen am 17. Juni 2026 Fr. 1'000.– zur Deckung der bisherigen Kosten des Konkursamtes einschliesslich jener der Vorinstanz bezahlt hat (act. 4/1). Mit Blick auf die Bezahlung der Konkursforderung reicht die Schuldnerin jedoch keinen Beleg ein. Soweit die Schuldnerin argumentiert, Zahlungen hätten aufgrund der Kontosperrung nicht vorgenommen werden können (act. 2, act. 11), ist dies unbehelflich, zumal der Schuldnerin erläutert worden war, dass mittels eines entsprechenden Antrags während der Rechtsmittelfrist allenfalls eine partielle aufschiebende Wirkung zur Zahlungsvornahme hätte beantragt werden können (vgl. act. 5). Soweit ersichtlich hätte das Konto aber mutmasslich ohnehin nicht die erforderliche Deckung aufgewiesen (vgl. zum Kontostand per 31. Mai 2026, act. 12/2-3). Die Bezahlung der
Konkursforderung samt Zins blieb damit unbelegt, was grundsätzlich bereits zur Abweisung der Beschwerde führt.
2.3
Ergänzend ist anzumerken, dass im Übrigen auch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden wäre. Die Schuldnerin reicht zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit lediglich einen Betreibungsregisterauszug (act. 4/2), diverse Rechnungen (act. 4/3-5, act. 12/1) sowie Bankkontoauszüge per Ende Mai 2026 (act. 12/2-3) ein. Ausführungen zu den nicht als erledigt aufgeführten Betreibungen, zu den Einnahmen und Ausgaben sowie generell zur finanziellen Situation der Schuldnerin fehlen oder sind unzureichend. Ferner fehlen auch in dieser Hinsicht massgebliche Unterlagen (insbesondere Buchhaltungs- und Steuerunterlagen), welche eine Beurteilung der finanziellen Situation der Schuldnerin erlauben würden.
2.4
Zusammengefasst hat die Schuldnerin die Begleichung der Konkursforderung samt Zins nicht rechtsgenüglich dargelegt und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie bringt auch sonst keine relevanten Einwände vor, welche die Konkurseröffnung als unrechtmässig erscheinen liessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Eine erneute Eröffnung des Konkurses ist nicht nötig, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
2.5
Die Schuldnerin ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
3.
3.1
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und den Gläubigern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1.
Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
2.
Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
versandt am: 29. Juni 2026