Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB260013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 26. März 2026

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. März 2026; Proz. CG250025

Erwägungen

1.

Im zwischen den Parteien hängigen Forderungsprozess hat das Kollegialgericht in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. März 2026 das Verschiebungsgesuch des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) vom 27. Februar 2026 abgewiesen und erkannt, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 stattfinde (vgl. act. 3/1).

2.

Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. März 2026 hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2):

"Es sei die Verfügung vom 2. März 2026 aufzuheben und entweder zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen oder für die Erstattung der Klageantwort eine neue Frist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."

3.

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-20). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.

4.

Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch des Beklagten zusammengefasst mit folgender Begründung ab: Der Beklagte sei den eingereichten Akten nach seit längerem schwer krank. Er habe Ende August 2025 C._____ verlassen, um sich im Kanton D._____ therapeutisch behandeln zu lassen, wobei die Ehefrau die palliative Pflege übernehme. Der Termin der Hauptverhandlung sei dem Beklagten indes seit dem 1. Dezember 2025 bekannt. Wenn der Verhinderungsgrund wie vorliegend seit längerem bekannt sei, sei es nicht statthaft, die Einreichung eines Verschiebungsgesuchs ohne plausible Grundangabe hinauszuzögern. Ein so verzögertes Gesuch dürfe das Gericht ohne materielle Prüfung abweisen. Damit sei das Verschiebungsgesuch ohne Weiteres abzuweisen. Selbst bei einer inhaltlichen Prüfung ergäbe sich kein anderes Ergebnis. So sei der Termin der Verhandlungsfähigkeitsbegutachtung nicht belegt. Der Beklagte stelle sodann seine Verhandlungsfähigkeit selbst nicht in Abrede, wäre ansonsten auch die beantragte, schriftliche Fortführung des Verfahrens nicht möglich. Alleine die mit einem persönlichen Erscheinen verbundenen Nachteile vermögen vor dem Gebot der beförderlichen Prozessführung die Absage der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Es stehe dem Beklagten frei, sich anwaltlich vertreten und/oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (act. 3/1).

5.

Der Beklagte macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs sei rechtswidrig, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und entweder zu einer neuen Verhandlung vorzuladen oder aber das schriftliche Verfahren anzuordnen sei (act. 2 S. 4).

6.1

Die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung des Verschiebungsgesuchs für die Hauptverhandlung ist eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Dagegen ist die Beschwerde gegeben, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die betroffene Partei muss einen solchen behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-Sterchi, 2012, Art. 319 N 15).

Die Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid über die Abweisung des Verschiebungsgesuchs ist gesetzlich nicht explizit vorgesehen. Sie ist nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO daher nur zulässig, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (vgl. FREI-

4.

A., Art. 319 N 15). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-Sterchi, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (vgl. dazu OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022, E. 3.3). In diesem Fall hat die rechtsmittelführende Partei im Rechtsmittel gegen den Endentscheid aufzuzeigen, inwiefern sich die aus ihrer Sicht fehlerhafte prozessleitende Verfügung auf den Endentscheid ausgewirkt hat (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:

6.2

Der Beklagte macht geltend, die angefochtene prozessleitende Verfügung habe für ihn insofern einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, als er damit rechnen müsse, dass er mit einem für ihn nachteiligen Sachurteil konfrontiert werde, welches zu einem langwierigen Berufungsverfahren führen könne bzw. führen werde, in welchem ihm Einreden und Einwendungen wegen Nichtteilnahme am erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich wären (act. 2 S. 2). In der Folge äussert er sich darüber, weshalb die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch hätte gutheissen müssen (act. 2 S. 2-4).

6.3

Eine zu Unrecht verweigerte Verschiebung einer Verhandlung führt dazu, dass die um Verschiebung ersuchende Partei (allenfalls) nicht an der Verhandlung teilnehmen und sich folglich nicht äussern kann. Dies stellte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Nach konstanter Rechtsprechung bildet eine Gehörsverletzung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, der eine Anfechtung der entsprechenden prozessleitenden Verfügung rechtfertigen würde, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann. Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des Endentscheids und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einhergehen würden, wären vorwiegend finanzieller Art (unnötige Kosten); hinzu käme ein entsprechender Zeitverlust. Dies alleine reicht aber noch nicht aus, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2; OGer E. III.4). Die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen alleine wegen einer Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen, selbst wenn aufgrund der angefochtenen Verfügung schon heute Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bestehen sollten (vgl. OGer ZH PP220040 vom 10. November 2022, E. 3.3).

6.4

Der Beklagte legt nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich eine von ihm geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid korrigieren lassen würde. Nach dem vorstehend Gesagten ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

7.

Die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfahrensführung (act. 2 S. 4) bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf braucht folglich nicht eingegangen zu werden.

8.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und folglich abzuschreiben, zumal die Vorinstanz auch keine Anordnungen getroffen hat, deren Vollstreckung hätte aufgeschoben werden können.

9.1

Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Damit ist das vom Beklagten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

9.2

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und dem Kläger nicht, weil ihm im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Kollegialgericht in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 135, Art. 308, Art. 319 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.