Organisationsmangel / Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RS260005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 1. April 2026
in Sachen
Antragstellerin
betreffend Organisationsmangel / Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit
betreffend Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2026 (EO260036)
Erwägungen
1.1
Mit unbegründetem Urteil vom 17. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Antragstellerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit dem Vollzug (act. 4).
1.2
Mit Eingabe vom 30. März 2026 gelangte die Antragstellerin an die Kammer und stellte ein Gesuch um "superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung". Sie wollte damit insbesondere die Konkurspublikation im Handelsregister verhindern (vgl. act. 2).
2.1
Beim Verfahren betreffend Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE-Komm-ZPO-DIGGEL- MANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach
Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Antragstellerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 3'360'060.– (act. 5/1).
2.2
Angesichts dieses Streitwerts ist der vorinstanzliche Entscheid – nach Zustellung der begründeten Ausfertigung – mit Berufung anfechtbar. Nachdem der Berufung von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, fällt der Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO ausser Betracht. Der vorinstanzliche Entscheid vom 17. März 2026 ist (noch) nicht vollstreckbar und es fehlt dem Gesuch der Antragstellerin deshalb an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Es ist folglich darauf nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).
2.3
Ohnehin macht die Antragstellerin geltend, den Mangel mittlerweile behoben zu haben (act. 2). Das Handelsregisteramt bestätigte dies auf Anfrage (act. 9). Damit droht keine Publikation des Liquidationsverfahrens. Dem Handelsregisteramt wird der Vollständigkeit halber von diesem Entscheid Kenntnis gegeben.
3.1
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'360'060.– und unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
3.2
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 17. März 2026 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren EO260036 wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Antragstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Antragstellerin, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Handelsregisteramt, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'360'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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