Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 3. Februar 2026
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2025 (EB250429-K)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 5. September 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2024, Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2024, Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2025, Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2025 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils (Urk. 6 S. 2 = Urk. 15 S. 6 f. = Urk. 21 S. 6 f.).
1.2
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Januar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 16) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 4):
"Prozessualbegehren 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Hauptbegehren 3. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 4. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2025 in der Sache EB250429 sei aufzuheben. September 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten von B._____, C._____ und D._____ solidarisch. Eventualbegehren 7. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 8. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2025 in der Sache EB250429 sei aufzuheben. 9. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur zurückzuweisen. 10. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten von B._____, C._____ und D._____ solidarisch."
Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 24).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
2.2
Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).
3.1
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen geschlossenen Vergleich vor der Commission de conciliation en matière de baux à loyer du district de E._____ vom 19. November 2024. In diesem Vergleich habe sich der damalige "défendeur" und heutige Gesuchsgegner verpflichtet, den damaligen "demandeurs" und heutigen Gesuchstellern einen Betrag von total Fr. 8'000.– (in vier Raten à Fr. 2'000.–) zu bezahlen. Diese Vereinbarung sei am 19. November 2024 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege (Urk. 21 E. II. 1.2).
3.2
Bei den Gesuchstellern – so die Vorinstanz weiter – handle es sich um die "demandeurs" gemäss dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Vergleich der Commission de conciliation du district de E._____ vom 19. November 2024, beim Gesuchsgegner um den "défendeur". Es seien von den Gesuchstellern die vier Raten à Fr. 2'000.– der in der Schlichtungsverhandlung vom 19.11.2024 abgeschlossenen Vereinbarung in Betreibung gesetzt worden, womit es sich zweifelsfrei um die Betreibung für die Beträge von total Fr. 8'000.– gemäss Rechtsöffnungstitel handle – wogegen der Gesuchgegner auch nichts eingewendet habe. Insofern seien auch die drei Identitäten (Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem betreibenden Gläubiger, Identität zwischen dem durch das Urteil Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner und Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt ) zu bejahen (Urk. 21 E. II. 2.1 f.).
3.3
Weiter entspreche der in Betreibung gesetzte Betrag von total Fr. 8'000.– dem gemäss Vereinbarung vom 19. November 2024 geschuldeten Betrag und sei damit ausgewiesen. Alle vier Raten seien bei Anhebung der Betreibung am 16. September 2025 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) ohne Weiteres fällig gewesen (Urk. 21 E. II. 2.3–2.5).
3.4
Die Gesuchsteller liessen weiter Rechtsöffnung für Zins zu 5 % ab 1. Dezember 2024 für die erste Rate, Zins zu 5 % ab 16. Dezember 2024 für die zweite Rate, Zins zu 5 % ab 16. Januar 2025 für die dritte Rate und Zins zu 5 % ab 1. Februar 2025 für die vierte Rate beantragen. Gemäss dem eingereichten Vergleich vom 19. November 2024 sei die erste Rate über Fr. 2'000.– bis zum 30. November 2024 fällig, die zweite Rate über Fr. 2'000.– bis zum 15. Dezember 2024, die dritte Rate über Fr. 2'000.– bis zum 15. Januar 2025 und die vierte Rate über Fr. 2'000.– bis zum 31. Januar 2025 fällig gewesen. Mit Ablauf des Verfallstags sei der Gesuchsgegner somit unbestrittenermassen in Verzug gewesen, weshalb ab dem jeweiligen Zeitpunkt Verzugszins zugesprochen werden könne (Urk. 21 E. II. 3.1–3.3).
3.5
Schlussfolgernd hielt die Vorinstanz fest, es sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2024, Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2024, Fr. 2'000.– nebst Zins zu
5 % seit 16. Januar 2025, Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2025 (Urk. 21 E. II. 4).
4.1
Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Vollmacht an Rechtsanwalt X._____ ignoriert, diesen nicht als Vertreter im Rubrum aufgenommen und auch das Urteil an ihn persönlich anstatt den Rechtsvertreter gesandt (Urk. 20 S. 2).
4.2
Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht Urkunden – in Form von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden sowie Eingaben der Gegenpartei – den betroffenen Personen zu. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt. Die Anwendbarkeit von Art. 137 ZPO mit der Folge, dass die Zustellung von Urkunden an die Vertretung zu erfolgen hat, setzt voraus, dass die Vertretung im Zeitpunkt des Versands besteht und dem Gericht auch bekanntgegeben worden ist (OGer ZH RU220032 vom 21. Juni 2022 E. 4.1, m.w.H.).
4.3
Mit Eingabe vom 10. November 2025 verlangte Rechtsanwalt X._____ namens und im Auftrag des Gesuchsgegners die Begründung des Urteils vom 31. Oktober 2025 (Urk. 8). Eine Vollmacht legte er jedoch nicht bei, worauf die Vor-instanz telefonisch Kontakt mit der Kanzlei von Rechtsanwalt X._____ aufnahm (Urk. 9). Schliesslich – nachdem trotz entsprechender telefonischer Zusicherung keine Vollmacht bei ihr eingegangen war – setzte die Vorinstanz Rechtsanwalt X._____ am 26. November 2025 Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO an, um die Vollmacht zuzustellen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt X._____ ein Schreiben vom 13. Oktober 2025 an die Vorinstanz sowie eine diesem Schreiben beigelegte Vollmacht ein (Urk. 12; Urk. 13; Urk. 14/1).
Der vorinstanzliche Entscheid erging am 31. Oktober 2025. Dessen begründete Fassung wurde am 5. Januar 2026 versandt (Urk. 15; Urk. 16), womit der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt des Versandes des begründeten
Entscheids bekannt war. Dennoch wurde der Entscheid einzig an den Gesuchsgegner persönlich gesandt (Urk. 15 = Urk. 21; Urk. 16).
4.4
Die Zustellung einer gerichtlichen Urkunde, welche formwidrig, an eine zur Entgegennahme nicht berechtigte Person oder anderweitig nicht gehörig erfolgt, zeitigt zwar keine Rechtswirkungen und muss fehlerlos wiederholt werden. Die Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten. Erlangt der Adressat allerdings dennoch Kenntnis von der Zustellung und erleidet er durch die mangelhafte Zustellung keine Rechtsnachteile, wird der Mangel geheilt; die Wirkungen der Zustellung treten jedoch diesfalls erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem dem Adressaten die Sendung tatsächlich zugegangen ist (OGer ZH RU220032 vom 21. Juni 2022 E. 4.2.1, m.w.H.).
4.5
Der Gesuchsgegner zeigt vorliegend nicht auf, inwiefern er einen Nachteil durch die formwidrige Zustellung erlitt. Rechtsanwalt X._____ erhielt offensichtlich Kenntnis des vorinstanzlichen Entscheids und erhob dagegen fristgerecht Beschwerde (siehe oben E. 1.2). Der Eröffnungsmangel gilt daher als geheilt.
5.1
Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe die von Rechtsanwalt X._____ eingereichte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Oktober 2025 ignoriert, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 20 S. 2). Zudem habe die Vorinstanz Art. 80 SchKG gestützt auf eine fehlerhafte Auslegung des vor der Commission de conciliation en matière de baux à loyer du district de E._____ abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs angewendet. So sei die Bezahlung der Fr. 8'000.– als Entschädigung für Arbeiten gestanden, welche die Gesuchsteller nie ausgeführt hätten. Auch hätten die Fr. 8'000.– die Gesuchsteller entschädigen sollen, sofern diese die Liegenschaft fristgerecht auf den 30. November 2024, 14:00 Uhr, verliessen (Urk. 20 S. 2 f.):
"[…] 2. Die Parteien vereinbaren, dass die Mieter die Villa und den Parkplatz am 30.11.2024 um 14:00 Uhr verlassen. 3. Ein Betrag von CHF 8'000 wird dadurch begründet spätestens […] gezahlt."
Seine unberücksichtigte Einrede beruhe auf Art. 82 OR. Zudem seien die Gesuchsteller ihm die Rechnung der Services Industriels von E._____ in der Höhe von Fr.2'774.70 vom 28. August 2024 und die Nebenkosten schuldig (Urk. 20 S. 3):
"4. Die Mieter zahlen die Rechnung der SI E._____ vom 28.08.2024 in Höhe von CHF 2'774.30 sowie die gemäss Mietvertrag fälligen Nebenkosten bis zum 30.11.2024."
Auch dieser Verpflichtung seien die Gesuchsteller nicht nachgekommen. Diese Beträge seien eventualiter zur Verrechnung gebracht worden. Wie die Einrede des "non adimpleti contractus" nach Art. 82 OR sei auch die Einrede der Verrechnung dieser gerichtlich festgehaltenen Forderungen im Stadium der Rechtsöffnung zulässig. Ferner seien weder der Gesuchsteller 2 noch der Gesuchsteller 3 die Gläubiger der eingeforderten Fr. 8'000.–. Diese seien alleine der Mieterin, der Gesuchstellerin 1, geschuldet und auf deren Konto bei der PostFinance zu bezahlen gewesen. Hätte die Vorinstanz diese Argumentation berücksichtigt, hätte sie das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abweisen müssen (Urk. 20 S. 3).
5.2
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Gesuchsgegner innert der ihm mit Verfügung vom 24. September 2025 angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht habe (Urk. 21 E. I. 2). Gemäss den erstinstanzlichen Akten reichte Rechtsanwalt X._____ die Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Urk. 14/1) erst im Zusammenhang mit der Vollmacht mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 ein (siehe dazu oben E. 4.3). Die entsprechende Eingabe legt er nun auch im Beschwerdeverfahren wieder ins Recht (Urk. 23/2). Die Eingabe ist an die Vorinstanz adressiert und es wurde oberhalb der Adresse handschriftlich "A+" hinzugefügt (Urk. 14/1 = Urk. 23/2). Ob dieses Schreiben tatsächlich je versandt wurde und bei der Vorinstanz einging, ist jedoch unklar. Der Gesuchsgegner legt keinen entsprechenden Beleg vor. Es gelingt ihm somit nicht, die Zustellung seiner Eingabe vom 13. Oktober 2025 innert der mit Verfügung vom 24. September 2025 (Urk. 4) angesetzten Frist bzw. vor Erlass des Urteils vom 31. Oktober 2025 an die Vorinstanz nachzuweisen.
Da sich der Gesuchsgegner demnach vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, gelten seine Einrede nach Art. 82 OR sowie seine Verrechnungseinrede als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Ferner kann dem Gesuchsgegner auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei lediglich die Gesuchstellerin 3 Gläubigerin der Forderung. Der Vergleich wurde zwischen den Gesuchstellern 1–3 als Gläubiger und dem Gesuchsgegner als Schuldner geschlossen. Daran ändert auch nichts, dass als Zahlstelle für die Raten à Fr. 2'000.– in Ziffer 4 der Vereinbarung das Konto der Gesuchstellerin 1 bei der PostFinance genannt wird (Urk. 3/2). Die Gläubigeridentität ist damit gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'000.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und Urk. 23/2–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: