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Rechtsöffnung

RT260005 · Obergericht Zürich

Vom 2. Feb. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/rt260005/de/rechtsoffnung

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 2. Februar 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB250856-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschriften der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 20. Januar 2026 (Urk. 1), 21. Januar 2026 (Urk. 2; Urk. 2A), 26. Januar 2026 (Urk. 3), 27. Januar 2026 (Urk. 6) und 28. Januar 2026 (Urk. 9),

da sich ihre Beschwerde gegen eine von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Entscheid vom 18. September 2025 richtet,

da die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO weder ein Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung, sondern blosses Beweismittel ist, welche als solches nicht anfechtbar ist (BGer 4A_615/2023 E. 2.1, m.w.H.; DIKE- Komm ZPO-Rohner, Art. 336 N 13, m.w.H.; OGer ZH RT240145 vom 1. November

weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist,

da die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 2A, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5/2–5, Urk. 6,

Urk. 7, Urk. 8/1–4 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106 und Art. 336 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.