Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 23. April 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. Februar 2026 (EB250833-C)

Erwägungen

1.

a) Gestützt auf die Rückforderungsverfügung der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vom 6. Mai 2025, in welcher die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin Fr. 3'109.05 zurückzubezahlen (Urk. 3/1), ersuchte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. November 2025 bei der Vorinstanz um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 16. September 2025) für Fr. 3'109.05 und die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Beweismittel mit der Stellungnahme einzureichen seien und dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 4). Diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin persönlich am 3. Dezember 2025 entgegengenommen (vgl. Urk. 5).

Nachdem keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingegangen war, entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 9. Februar 2026 in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO androhungsgemäss aufgrund der Akten und erteilte der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'109.05, für die Betreibungskosten sowie für die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 185.– auferlegte sie der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Urk. 6). Dieses Urteil wurde von der Gesuchsgegnerin persönlich am 16. Februar 2026 in Empfang genommen (vgl. Urk. 7 S. 2).

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragte die Gesuchsgegnerin die Begründung des Urteils (Urk. 8). Die im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO begründete

Ausfertigung des Urteils (Urk. 9 = Urk. 12) wurde der Gesuchsgegnerin am 17. März 2026 zugestellt (vgl. Urk. 10 S. 1).

b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 24. März 2026 Beschwerde gegen das im erstinstanzlichen Verfahren EB250866-C (recte: EB250833-C) erlassene Urteil vom 9. Februar 2026. Sie stellte dabei folgende Anträge (Urk. 11 S. 1):

" Die gegen mich eingeleitete Betreibung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ich mich per 25.02.2025 rechtsgültig und ordnungsgemäss beim C._____ abgemeldet habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10).

Auf die in der Beschwerdeschrift (Urk. 11) vorgebrachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die Betreibung stütze sich gemäss dem Gesuch auf die Rückforderungsverfügung vom 6. Mai 2025, in welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin Fr. 3'109.05 zurückzubezahlen (unter Hinweis auf Urk. 1 und Urk. 3/1). Bei der gesuchstellenden Partei handle es sich um eine Verwaltungsinstanz des Kantons Zürich. Die vorgenannte Verfügung sei laut aktenkundiger Bescheinigung rechtskräftig und vollstreckbar (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel über den vorgenannten Betrag vor (Urk. 12 S. 2 E. 2.2). Nach § 29a Abs. 1 VRG würden öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Gemäss der eingereichten Sendungsverfolgung sei die Verfügung vom 6. Mai 2025 der Gesuchsgegnerin am 7. Mai 2025 zugestellt worden (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Die Forderung sei somit bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Oktober 2025 fällig gewesen (Urk. 12 S. 3 E. 2.3). Bei den zugrundeliegenden Forderungen handle es sich um eine Rückforderung, die von der Gesuchsgegnerin gefordert worden sei (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Die Gesuchsgegnerin sei betrieben worden, womit die Identität übereinstimme (unter Hinweis auf Urk. 2; Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Gemäss der Verfügung vom 6. Mai 2025 schulde die Gesuchsgegnerin Fr. 3'109.05. Diese Forderung sei mit dem im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsgesuch geforderten Betrag identisch (unter Hinweis auf Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1; Urk. 12 S. 3 E. 2.5). Die Gesuchsgegnerin habe sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen lassen, weshalb auch keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vorlägen (Urk. 12 S. 3 E. 2.6). Zusammenfassend liege mit der Verfügung vom 6. Mai 2025 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel für Fr. 3'109.05 vor, wofür antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 3 E. 2.7).

3.

a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

b) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil zu Recht davon aus, dass sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen (Urk. 12 S. 2 E. 1 und S. 3 E. 2.6). Sie entschied daher korrekterweise, wie in der Verfügung vom 28. November 2025 angedroht, aufgrund der ihr vorliegenden Akten. Die in der Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 24. März 2026 dargelegten Tatsachenbehauptungen (Urk. 11) sind im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens allesamt als erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht zu betrachten. Demnach können sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dies trifft auch auf die von der Gesuchsgegnerin zur Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen zu (Urk. 13/1-8).

4.

Im Rechtsöffnungsverfahren wird im Übrigen einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides – vorliegend die Rückforderungsverfügung der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 (Urk. 3/1) – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des der Forderung zugrundeliegenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H., BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die von der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 24. März 2026 (Urk. 11) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zum Rechtsöffnungstitel können daher im Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin hätte gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 Einsprache erheben (vgl. Urk. 3/1 S. 3) und im Rahmen dieses Einspracheverfahrens die Tatsachenbehauptungen vorbringen müssen, dass sie sich beim zuständigen C._____ korrekt abgemeldet und ihre Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt habe. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie mit diesen Einwendungen (vgl. Urk. 11) zu spät. Eine Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2025 hat die Gesuchsgegnerin jedoch nicht erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist (Urk. 3/1 S. 4).

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 3'109.05 (Urk. 12 S. 4 E. 4) ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Spruchgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 13/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'109.05 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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