Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260080-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 11. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen

Erwägungen

1.1

Mit Urteil und Verfügung vom 26. März 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100'942.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Oktober 2025 sowie für Fr. 7'448.30 aufgelaufener Zins bis zum 15. September 2025. Auf das

Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Zudem wurde dieser verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.– zu bezahlen (Urk. 22 S.

1.2

Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. April 2026 (Datum des Poststempels: 15. April 2026) Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neubeurteilung der Sache beantragt (Urk. 24).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. So erklärt er in seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2026 lediglich, Beschwerde zu erheben, und stellt in Aussicht, eine ausführlichere Begründung nachzureichen. Der Gesuchsgegner gab gegenüber der Vorinstanz an, den Entscheid am 4. April 2026 erhalten zu haben (Urk. 23/2). Selbst wenn er erst am Tag der Abfassung seiner Beschwerdeschrift, mithin am 14. April 2026, Kenntnis vom Entscheid erlangt hätte, wäre die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) inzwischen abgelaufen. Da somit innert der Beschwerdefrist – und bis zum heutigen Tag – keine Begründung nachgereicht wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1).

3.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100'942.55 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'942.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95, Art. 106, Art. 320, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.