Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260084-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 19. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. März 2026 (EB250850-L)
Unter Hinweis
- auf die Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 24. April 2026, worin er u.a. um Erteilung der aufschiebende Wirkung ersuchte (Urk. 44),
- auf die Verfügung vom 28. April 2026, mit welcher das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 49),
- auf den innert Frist geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 50), sowie
- auf die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Mai 2026, mit welcher er den Rückzug der Beschwerde erklärte (Urk. 51),
in der Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO),
dass die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzusetzen, ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels rechtsrelevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO),
Dispositiv
1.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 44, 47, 48/3-6 und 51, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'529.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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