Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollstreckung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV260005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic

Beschluss vom 27. April 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 25. März 2026 (EZ250005-G)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil und Verfügung vom 25. März 2026 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Fahrzeug Nissan GTR Nismo, Fahrgestellnummer …, samt sämtlichen dazugehörigen Fahrzeugdokumenten und Fahrzeugschlüsseln innert sieben Tagen ab Rechtskraft herauszugeben. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Stadtammannamt C._____ an, diese Verpflichtung nach (unbenütztem) Ablauf der Herausgabefrist auf erstes Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Der Gesuchsgegner wurde sodann verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zum Belegenheitsort des Fahrzeugs, der Fahrzeugdokumente und der Schlüssel zu erteilen (Urk. 24 S. 10 f. = Urk. 27 S. 10 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. April 2026 (Poststempel gleichentags) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1 f.):

"1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2026 (EZ250005-G) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Stellungnahme (act. 22) materiell zu würdigen und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO zu gewähren. 3. Subeventualiter sei die Vollstreckung gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO einzustellen, da die Herausgabe zufolge Rücküberführung des Fahrzeugs an die Eigentümerin (D._____ GmbH) und anschliessender Veräusserung objektiv unmöglich ist. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gemäss Vollmacht (Power of Attorney) zur Übernahme sämtlicher Rechtskosten und Schäden verpflichtet ist. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) zu erteilen; superprovisorisch seien alle Vollstreckungsmassnahmen einzustellen. 6. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 ZPO) zur ergänzenden Begründung durch einen Rechtsvertreter zu gewähren. 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen

(Art. 117 ff. ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV), der keinem Interessenkonflikt unterliegt und der die Anweisungen und Strategie des Beschwerdeführers umsetzt. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO)."

1.3

Mit weiterer Eingabe vom 9. April 2026 (persönlich überbracht am 10. April 2026) erhob der Gesuchsgegner erneut Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid und zusätzlich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. März 2026 (Geschäfts-Nr. EQ260001-I; Urk. 30). Letztere ist bei der II. Zivilkammer des Obergerichts unter der Geschäfts-Nr. PS260149-O hängig.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen, insbesondere auch auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei gemäss Art. 149 ZPO, verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, wobei der Friststillstand der Ostertage gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. 1 ZPO nicht gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 27 S. 11 Dispositiv-Ziffer 9). Der angefochtene Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 28. März 2026 zugestellt (Urk. 25/2). Die Beschwerdefrist begann somit am 29. März 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 7. April 2026. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 8. April 2026 der Post übergebene Beschwerde des Gesuchsgegners (Urk. 26) wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet.

3.1

Soweit der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 9. April 2026 die Verspätung der Eingabe einräumt (Urk. 30 S. 3), ist unklar, auf welche seiner Eingaben er sich bezieht. Soweit er im vorliegenden Verfahren sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, gilt Folgendes: Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgründe sind konkret anzugeben und zu belegen. Die Partei hat aufzuzeigen, weshalb sie nicht rechtzeitig handeln konnte und warum sie an ihrer Verspätung kein oder bloss ein leichtes Verschulden trifft. Sie trägt für alle Tatbestandsmerkmale von Art. 148 ZPO die Beweislast (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 9 f. und N 38 ff.; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 58/2022 S. 160 f.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2).

3.2

Der Gesuchsgegner macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, er habe Rechtsanwalt Y._____ von E._____ mit der Einreichung einer Beschwerde beauftragt. Dieser habe die Beschwerde jedoch nicht fristgerecht eingereicht. Er selbst habe dies erst bemerkt, als es bereits zu spät gewesen sei. Er trete nun in eigener Sache und ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht auf und ersuche, diese Umstände im Rahmen von Art. 148 ZPO zu berücksichtigen. Die Verspätung sei nicht auf ein Versäumnis seinerseits, sondern auf Anwaltsversagen zurückzuführen (Urk. 30 S. 3; vgl. auch Urk. 26 S. 4 f.).

3.3

Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal ein Anwaltsversagen geltend zu machen, ohne die konkreten Umstände der Fristversäumnis näher aufzuzeigen oder zu belegen. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm selbst nicht möglich gewesen sein soll, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 7. April 2026 eine fristwahrende Eingabe einzureichen. Unabhängig davon ergibt sich aus den Akten, dass Rechtsanwalt Y._____ den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren gerade nicht vertreten hat (vgl. E-Mail vom 3. April 2026: "For the avoidance of doubt, I reconfirm that we do not represent you in those proceedings"; Urk. 29). Selbst wenn jedoch von einer Vertretung durch den genannten Rechtsvertreter auszugehen wäre, hätte sich der Gesuchsgegner ein allfälliges Verschulden desselben grundsätzlich anrechnen zu lassen (vgl. BGer wotny/Brunner, Art. 148 N 8; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 148 N 23). Insgesamt vermag der Gesuchsgegner weder eine unverschuldete noch eine bloss leicht verschuldete Säumnis glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.4

Insofern der Gesuchsgegner überdies um Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde ersucht (Beschwerdeantrag 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Art. 132 Abs. 1 ZPO, auf den sich der Gesuchsgegner beruft, betrifft lediglich formelle Mängel wie fehlende Vollmacht oder fehlende Unterschrift und ist vorliegend nicht einschlägig.

3.5

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 5) ist daher nicht weiter einzugehen.

4.1

Ausgehend vom (unangefochten gebliebenen) Streitwert von Fr. 150'000.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4, § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4.2

Der Gesuchsgegner stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 7). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Dispositiv

1.

Das sinngemässe Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 26 – Urk. 32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw E. Tvrtkovic

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